Überstunden am Wochenende + Vertragsformulierung rechtens?

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Mohnblume123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstunden am Wochenende + Vertragsformulierung rechtens?

Liebe Alle,

ich habe eine Frage zu einer Überstundenregelung meine Arbeitgebers. Im Vertrag steht folgendes "...die Regelarbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden pro Woche. Überstunden werden nicht vergütet."
Nun ist es so, dass ich an einem Samstag arbeiten gegangen bin bezüglich dieses Samstages habe ich meinen Arbeitgeber wegen eines Freizeitausgleichs an einem anderen Werktag für diesen Samstag gefragt. Seine Antwort darauf: "Von Führungskräften erwartet er Überstunden. Aber er will mal nicht so sein und gibt mir einen halben Tag frei." Nun fallen in den nächsten zwei Monaten wieder zwei Samstag an, an denen ich arbeiten gehen muss. Darüber hinaus bin ich keine Führungskraft, sondern Projektleiterin mit einer Mitarbeiterin. Ich verdiene 30.000 Euro pro Jahr, bin also gehaltsmäßig weit von einer Führungskraft entfernt.

Meine Frage nun: Ist die Antwort meines Chefs rechtens? Darf er mir im Zweifelsfall gar keinen Freizeitausgleich "anbieten"?
Und wie sieht der Umgang mit den anderen zwei Samstagen aus?

Und was auch interessant wäre: Ist die Formulierung in meinem Arbeitsvertrag rechtsgültig?

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Mohnblume123mitglied):
Im Vertrag steht folgendes "...die Regelarbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden pro Woche.


Was für Dich leider fehlt wäre der Zusatz von Montag bis Freitag.

Zitat:
Überstunden werden nicht vergütet."


Sehr gut möglich, dass es sich bei dieser Regelung um eine von Deinem Arbeitgeber (AG) gestellte Regelung handelt, die in fast jedem Arbeitsvertrag angewendet wird. In dem Fall handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedinung (AGB).

[quote=§ 305 Abs. 1 BGB ]Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Diese Regelung ist, wenn es sich um eine AGB handelt, unwirksam, weil sie weder klar noch verständlich ist.

[quote=§ 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 u. 1 BGB]III 2: Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
I 2: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
I 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Diese Regelung hier lässt keinen Rückschluss zu welche Arbeitsleistung in welchem Umfang damit erfasst werden soll. Du als Arbeitnehmerin kann nicht erkennen, was auf Dich zukommt und welche Leistung Du für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

Damit besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich.

Zitat:
Nun ist es so, dass ich an einem Samstag arbeiten gegangen bin bezüglich dieses Samstages habe ich meinen Arbeitgeber wegen eines Freizeitausgleichs an einem anderen Werktag für diesen Samstag gefragt.


Der Arbeitgeber kann Samstagarbeit anordnen, es sei denn in Deinem Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass Du Deine Arbeitsleistung nur von Montag bis Freitag zu erbringen hast.

[quote=§ 106 GewO ]Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Samstagarbeit hat allerdings nichts mit Überstunden zu tun. Die 40 Stunden in Deinem Fall verteilen sich in einer solchen Woche nur anders, weshalb Dir für die Samstagarbeit Freizeitausgleich zu gewähren ist, damit es zu keinen Überstunden kommt.

Zitat:
Seine Antwort darauf: "Von Führungskräften erwartet er Überstunden. Aber er will mal nicht so sein und gibt mir einen halben Tag frei."


Wenn Du Samstag vier Stunden gearbeitet hast, ist dass ein halber Tag.

Den ersten Satz kannst Du kontern, in dem Du antwortest, dass Du dann auch die Bezahlung einer Führungskraft erwartest.

Die Führungskräfte die er meint, sind die sogenannten leitenden Angestellten, deren Gehalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze liegt (BAG - 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 ). Von denen darf er die Überstunden tatsächlich erwarten. Im Vertrag findet sich dann die Regelung: Mit Zahlung des pauschalen Monatsgehaltes abgegolten. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass solche Mitarbeiter keine konkreten Arbeitszeiten haben und nicht nach Stunden bezahlt werden.

Zitat (von § 14 Abs. 2 KschG):
Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.


Zitat:
Nun fallen in den nächsten zwei Monaten wieder zwei Samstag an, an denen ich arbeiten gehen muss.


Aus den Stunden steht Dir Freizeitausgleich zu. Wenn Du jeweils vier Stunden arbeitest, könntest Du Dir dafür zwei Mittwoch-Nachmittage frei nehmen.

Zitat:
Darüber hinaus bin ich keine Führungskraft, sondern Projektleiterin mit einer Mitarbeiterin. Ich verdiene 30.000 Euro pro Jahr, bin also gehaltsmäßig weit von einer Führungskraft entfernt.


Nicht nur dass, dieses Gehalt liegt klar unter dem Durchschnittseinkommen. Dafür dass Du eine Mitarbeiterin hast und ein Projekt leitest, viel zu wenig. Bin echt schockiert!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mohnblume123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey Xipolis,

vielen Dank für Deine Antwort!

Die hat mir echt weitergeholfen! Die Argumente werde ich im Gespräch mit meinem Chef anbringen und hoffen, dass er sich darauf einlässt.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 993x hilfreich)

Zitat (von Mohnblume123mitglied):
Hey Xipolis,
vielen Dank für Deine Antwort!
Die hat mir echt weitergeholfen! Die Argumente werde ich im Gespräch mit meinem Chef anbringen und hoffen, dass er sich darauf einlässt.
Viele Grüße


Und halte uns bitte auf dem laufenden ;-) Viel Erfolg.

3x Hilfreiche Antwort

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