Überstunden – Abfeiern von Überstunden (Überstundenabbau) – Serie Teil 4
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Überstunden, abfeiern, Abbau, Arbeitnehmer, ÜberstundenabbauWer häufig Überstunden leistet, macht dies oft auch in der Hoffnung, die geleisteten Stunden später zu einem ihm genehmen Zeitpunkt abfeiern, bzw. abbauen zu dürfen. Die Möglichkeit zum Überstundenabbau ist jedoch gar nicht so selbstverständlich. Wann man seine Überstunden abbummeln darf und was dabei zu beachten ist, erläutere ich im heutigen 4. Teil der Serie zum Thema Überstunden.
Arbeitsvertrag entscheidet über das Abfeiern, bzw. Abbummeln von Überstunden
Auf welche Weise die Überstunden abgefeiert werden können, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Was dort geregelt ist, gilt, es sei denn, die Regelung ist grob unbillig und damit unwirksam.
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im Auge behalten
Regelungen zum Abbummeln von Überstunden können sich auch in Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen finden. Ist dies der Fall und sind die entsprechenden Vereinbarungen anwendbar, gelten diese.
Außerhalb vertraglicher Vereinbarungen weites Bestimmungsrecht des Arbeitgebers
Außerhalb solcher konkreten Vereinbarungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum für die einseitige Anordnung des Abfeierns, bzw. Abbummelns von Überstunden. So darf der Arbeitgeber zum Beispiel anordnen, dass an einem bestimmten Tag alle Mitarbeiter zuhause bleiben, um aufgelaufenen Überstunden abzubauen.
Überstundenabbau rechtzeitig klären
Wer davon nicht kalt erwischt werden will, sollte frühzeitig eine entsprechende Klärung mit dem Arbeitgeber finden. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht verpflichtet ist, Überstunden zu leisten (zu Verpflichtung siehe Teile 1 und 2 der Serie), kann er die Ableistung von entsprechenden Bedingungen abhängig machen.
Abbummeln oder Auszahlung der Überstunden?
Auch die Frage, ob die Überstunden möglicherweise ausbezahlt werden dürfen, richtet sich nach den arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen. Auch hier gilt: Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte rechtzeitig beim Arbeitgeber für Klärung sorgen.
Vorsicht vor der Verwirkung
Wer seine Rechte länger nicht geltend macht, kann diese unter Umständen verboten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch Ausschlussfristen (siehe hierzu Teil 3 dieser Serie zu Überstunden).
Arbeitsrecht Überstunden: Ableistung und Vergütung – Serie Teil 1
Arbeitsrecht Überstunden: Wann darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Serie Teil 2
Arbeitsrecht Überstunden: Wann verfallen Überstunden? Serie Teil 3