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Überstürzte Gläubigerversammlung von Q-Cells

Von Rechtsanwalt Hans G. Keitel
18.10.2011 | Ratgeber - Recht | 488 Aufrufe
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Q-Cells, Gläubigerversammlung, Schuldverschreibungsgesetz, Wandelanleihe

Investorenrechte in Gefahr?

Noch im Jahr 2007 hatte der Solar-Konzern eine  Wandelanleihe  mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2012 und einem Gesamtvolumen von  € 492,5 Mio.  begeben. Nach einer noch in guten Zeiten vollzogenen Rückkaufaktion des Konzerns gibt es insoweit noch ausstehende Forderungen  i. H. v.  € 204,5 Mio.  der Anleihegläubiger. Weitere Anleihen werden in 2014 und 2015 fällig. Das Gesamtvolumen der Forderungen beträgt bei allen drei Anleihen  € 578 Mio .

Aufgrund akuter  Liquiditätsprobleme  hat der Q-Cells-Konzern die Anleihegläubiger zu einer Gläubigerversammlung am 25.10.2011 nach Frankfurt a. M. eingeladen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Hans G. Keitel
Köln

Anlegerschutz, Bankrecht, Investmentfonds, Kapitalanlagenrecht, Kapitalmarktrecht
 Pers. Direktanfrage 

Wechsel in neues Schuldverschreibungsgesetz kann Anlegerrechte beschneiden

Die den Gläubigern von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Beschlüsse sind weitgehend und erscheinen aus diesseitiger Sicht voreilig. So soll die Anwendung des neuen  Schuldverschreibungsgesetzes  aus dem Jahr 2009 durch einen opt-in Beschluss bewirkt werden. Dieses Gesetz erlaubt weitgehende  Einschnitte, sogar  Nennwertverzichte  in Bezug auf die Anleihen. Die Herausschiebung der Fälligkeit wäre aber auch nach dem anwendbaren alten Schuldverschreibungsgesetz durch Beschluss der Gläubigerversammlung ohne weiteres möglich, denn Stundungen sind auch nach dem hier derzeit geltenden alten Schuldverschreibungsgesetz ohne weiteres für die Dauer von drei Jahren zur Abwendung einer Zahlungseinstellung möglich.

Es wird dann ohne ersichtlichen Anlass von der Geschäftsführung ein gemeinsamer Vertreter  der Gläubiger vorgeschlagen. Es handelt sich um einen  Rechtsanwalt Dr. Mack  aus München. Dieser Gläubigervertreter soll dann auch gleich in die Emissionsbedingungen der Wandelschuldverschreibung eingreifen können.

Das bedeutet, dass sich die Gläubigerversammlung selbst ihrer Rechte berauben soll. Es entsteht der Eindruck, dass aufgrund der Beschlussvorlage die Anleihegläubiger vorschnell ihre Rechte aus der Hand geben sollen, die ihnen gesetzlich zustehen.

Unabhängige Vertretung für Investoren

Anleger sollten dringend für eine  unabhängige Vertretung  ihrer Interessen Sorge tragen. Wird der von der Q-Cells vorgeschlagenen Vorgehensweise unkritisch gefolgt, besteht die Gefahr, dass sich die Anleihegläubiger vorschnell ihrer Rechte begeben und eine Interessewahrung in dem bevorstehenden Sanierungsprozess nicht stattfindet.

Im Zusammenhang mit der Vertretung durch die  Kanzlei Keitel & Keitel  ist eine Prüfung etwaiger Rechte der Anleihegläubiger aufgrund  fehlerhafter Anlageberatung und wegen etwaiger Ansprüche aus  Prospekthaftung  vorgesehen.

Aufgrund der kurzen Einladungszeit von nur 14 Tagen bis zum 24.10.2011 besteht dringender Handlungsbedarf.

Keitel & Keitel Rechtsanwälte
Decksteiner Straße 78
50935 Köln

Tel.: (0221) 430 88 30
Fax.: (0221) 430 88 40
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de

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