Antwort vom 17. Juli 2014 | 19:57
Von Status: Schüler (182 Beiträge, 37x hilfreich)
Ich danke Euch beiden für die schnelle Antwort. Vielleicht hätte ich besser schreiben sollen, warum ich frage. Hintergrund ist, daß es aus "voranwaltlicher" Zeit eine mündliche Absprache gibt, aus der auch im Schreiben dargelegten Situation heraus auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich zu verzichten.
Nun kommt in Kopie das Schreiben der Antragstellerin ans Gericht, und ich verstehe nur Bahnhof. Die Frage ist, ob die Formulierung in dem Schreiben besagt, daß die Antragstellerin vorhat (oder auch nur vorgibt), auf den Ausgleich ebenfalls verzichten zu wollen, oder steht da, daß sie genau das *nicht* vorhat? Wenn ich es richtig verstehe, muß ja dieser Verzicht von einem *Anwalt* einer Seite beim Gerichtstermin beantragt werden (ist das so richtig)?
Es gibt drei Möglichkeiten, wie die Scheidung abläuft:
1. Antragstellerin und Gegenseite sind sich im Vorfeld einig, Anwalt der Antragstellerin beantragt Verzicht auf Ausgleich, Gegenseite stimmt ohne Anwalt zu.
2. Antragstellerin und Gegenseite sind sich im Vorfeld einig, überlegt sich es beim Gerichtstermin anders oder beantragt den Ausgleich nicht, Gegenseite ist ohne Anwalt vertreten, kann darum selbst keine Anträge stellen und stimmt darum der Scheidung nicht zu. --> Teuer für die Antragstellerin und blöd für beide Seiten.
3. Antragstellerin gibt schon im Vorfeld zu erkennen, daß sie nicht vorhat, auf den Ausgleich zu verzichten. Gegenseite nimmt sich einen Anwalt. --> Teuer und blöd für beide Seiten.
Worum es jetzt geht, ist, ob die Formulierung aus dem Schreiben bereits jetzt durchblicken läßt, daß für die Antragstellerin die mündliche Absprache nicht mehr gilt, ob sie erkennbar ankündigt, sich daran zu halten, oder ob man nichts von beidem in dem Antrag erkennen kann.
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