Hallo zusammen,
seit kurzer Zeit haben wir einen Kater. Eigentlich ein tolles Tier, ABER er ist bei uns charakterlich ganz anders als von der bisherigen Eigentümerin beschrieben.
Im Vertrag steht er sei ein ruhiger, sehr lieber, anhänglicher ausgeglichener Kater. Das ist er bei uns leider nicht, und wir fühlen uns von der bisherigen Eigentümerin sehr getäuscht.
Aus mehreren Gründen können wir ihn nicht behalten. Im Vertrag steht nun aber, dass bei einer Rückgabe an die bisherige Eigentümerin wir die Schutzgebühr nicht mehr zurückbekommen.
Wir dürfen ihn allerdings nicht verkaufen. Steht auch im Vertrag.
Wir fühlen uns allerdings schon sehr getäuscht von ihr, da er eben so ganz anders ist als beschrieben.
Meine Frage ist nun: Können wir uns Hoffnung auf einen Rückerhalt der Schutzgebühr machen? Oder ist das komplett ausgeschlossen?
Übernahmevertrag
2. Januar 2017
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Frage vom 2. Januar 2017 | 09:37
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahmevertrag
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#1
Antwort vom 2. Januar 2017 | 14:14
Von
Status: Unbeschreiblich (119546 Beiträge, 39737x hilfreich)
ZitatABER er ist bei uns charakterlich ganz anders als von der bisherigen Eigentümerin beschrieben. :
ZitatDas ist er bei uns leider nicht, :
Ja, das passiert.
Neue Umgebung, lauter fremde Leute, gewohnte Rituale fehlen ... da können Tiere ganz anders reagieren.
ZitatKönnen wir uns Hoffnung auf einen Rückerhalt der Schutzgebühr machen? :
Klar. Einfach mal freundlich fragen, mit etwas Glück hat die Verkäuferin ja Verständnis.
Ansonten hat man wohl Pech gehabt.
#2
Antwort vom 2. Januar 2017 | 15:53
Von
Status: Gelehrter (10645 Beiträge, 4200x hilfreich)
Zitat:
Wir dürfen ihn allerdings nicht verkaufen. Steht auch im Vertrag.
Mittlerweile gehen Gerichte dazu über, solche Klauseln einzukassieren, da sie gegen Treu und Glauben verstoßen.
Das bezieht sich vor allem auf das Veräußerungsverbot und eventuell damit einhergehende Strafzahlungen.
Erste Instanz : Tierschutz hatte den Hund eigenmächtig abgeholt, Erwerber auf Herausgabe geklagt.
AG Reutlingen 14 C 437/08
Zweite Instanz: Tierschutz hatte auf Herausgabe des Hundes, die Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie Auskunft darüber, wo der Hund verblieben sei geklagt.
Klageabweisung:
AG Hamburg 15A C 71/09 v.4.9.2009
Berufung:
LG Hamburg 309 S 149/09
Kurzfassung: Der Tierschutz ist voll vor die Wand gefahren.
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#3
Antwort vom 2. Januar 2017 | 16:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die beiden Antworten.
Jetzt habe ich noch eine andere Frage zu dem Übernahmevertrag. Bin ich überhaupt die Eigentümerin des Tieres oder nicht?
Es steht folgendes im Vertrag:
Zwischen dem bisherigen Eigentümer: .....
und dem neuen Besitzer (Übernehmer): ....
Ich gebe offen zu beim Unterschreiben habe ich das nicht gelesen. :-(
#4
Antwort vom 2. Januar 2017 | 16:55
Von
Status: Gelehrter (10645 Beiträge, 4200x hilfreich)
ZitatBin ich überhaupt die Eigentümerin des Tieres oder nicht? :
Gemäß Wortlaut des Vertrages nicht.
Aber nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich auch bei einem Schutzvertrag um einen Kaufvertrag und nicht etwa um einen „atypischen Verwahrvertrag" ohne Eigentumsübertragung.
Klauseln, die für den Käufer überraschend enthalten sind, sind unwirksam.
Also, wenn man für das Tier einen marktüblichen Preis bezahlt hat, darf der Käufer davon ausgehen, auch Eigentümer des Tieres geworden zu sein.
-- Editiert von spatenklopper am 02.01.2017 17:00
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