Übernahme der BFS Risk GmbH durch Infoscore GmbH

3. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Micky01_de
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(50 Beiträge, 11x hilfreich)
Übernahme der BFS Risk GmbH durch Infoscore GmbH

Hallo Zusammen,

Leider konnte ich eine Rechnung von Vodafone in Höhe, laut Mahnbescheid , 481 € nicht bezahlen und es flatterte Post von BFS Risk ins Haus. Dieser Mahnbescheid wurde zum Vollstreckungsbescheid, dem ich nicht widersprochen hatte, da die Forderung nunmal besteht.
Dies war 2012. Ich hatte die Forderung in Raten beglichen, ohne das es zu irgendwelchen Vereinbarungen gekommen war. Soll heissen, ich habe diese Forderung bis Heute so bezahlt, wie ich konnte. Die letzte Höhe der Rate war über Monate 10€. Das meiste war schon bezahlt. Stand Heute: 630€ bezahlt und Restforderung von 80,89€ laut Rechtsnachfolgerin Infosore GmbH.

Diese Firma Infoscore hat mich nun angeschreiben und verlangt von mir einen Einkommensnachweis oder ähnliches, um die Höhe der Rate zu überprüfen.
Am Ende von diesem Brief standen die üblichen Drohungen, wie gerichtliche Schritte einnehmen, sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen.


Ich bin aber der Meinung, da BFS Risk GmbH die Höhe der Rate von monatlich 10€, von mir aus "geduldet" hat, Infoscore durch die Übernahme diese Ratenhöhe weiter akzeptieren muss. da diese Regelmässig, also monatlich,erfolgt ist. Oder liege ich da falsch?


Der Vollstreckungsbescheid (Titulierung) bezieht sich sich doch eigentlich nur auf die Hauptforderung von Vodafone? Oder fallen diese "Inkassokosten", wobei ich die Höhe doch stark übertrieben finde, auch da drunter? Ist die TItullierung durch Begleichung der Hauptforderung erloschen?
Wenn ja, wo kann ich das erfahren? Beim zuständigen Amtsgericht? In diesem Fall Amtsgericht Hagen?

Kann ich auch nachträglich, mich über die Höhe der "Titulierungsgebühr von 81€ beim Amtsgericht Hagen darüber beschweren, mit dem Hinweis, das die Hauptfoderung bezahlt ist und diese Titulierungsgebühr das zulässige an Inkassogebühren weit überschreitet?




-- Editier von Micky01_de am 03.09.2015 01:44

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12 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ganz grundsätzlich ist all das tituliert, was im Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid steht. Wenn da Inkassogebühren stehen, dann sind die auch tituliert und müssen aufgrund deines fehlenden Wiederspruchs auch bezahlt werden.

Sobald alles komplett bezahlt ist, forderst du vom Inkasso den "entwerteten Titel" an. Sobald sie ihn die ausgehändigt haben, also das Original, können die dann nicht mehr vollstrecken.

Zitat:

Kann ich auch nachträglich, mich über die Höhe der "Titulierungsgebühr von 81€ beim Amtsgericht Hagen darüber beschweren, mit dem Hinweis, das die Hauptfoderung bezahlt ist und diese Titulierungsgebühr das zulässige an Inkassogebühren weit überschreitet?

Dumme Sache.
Diese Gebühr ist ganz klar rechtswidrig. Meiner Meinung nach ist das sogar Betrug. Nun, da es tituliert ist, kannst du derzeit aber nicht viel tun.
Man könnte nun ggf. einen Anwalt hinzuziehen und versuchen wegen grobem Rechtsmissbrauchs gegen den Titel vorzugehen. Ob das erfolgreich ist, kann dir keiner versprechen. Der Gesetzgeber will, dass einmal rechtskräftige Titel nicht mehr angegriffen werden. Zumindest sind die Hürden dafür sehr hoch. Das ist eigentlich auch gut so, denn sonst könnte man ja ständig mit irgendwelchen Gerichtsverfahren nerven und der Gläubiger käme so womöglich nie an sein Geld. In deinem Fall ist das dann natürlich dumm gelaufen.

Du könntest dich trotzdem beim OLG Hamm beschweren über die "ganz klar verbotenen Inkassogebühren" und beantragen, denen deswegen die Lizenz zu entziehen-. Passieren wird da vermutlich nicht viel. Die werden ihre Ausrede platzieren und gut. Du könntest auch Strafanzeige wegen Nötigung und gewerblichen Betrugs erstatten, da eine ganz klar rechtswidrige Gebühr unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Rechtsdienstleister und unter Lügen (du musst die bezahlen), die damals in den Briefen standen betrügerisch eingetrieben wurde, du erst jetzt in Foren erfahren hast, dass diese Gebühr rechtswidrig ist. Wird vermutlich ebenso irgendwann eingestellt.
Aber vielleicht hast du Glück und diese Aktionen bewirken, dass der Infoscore das Thema zu heiß wird und sie verzichten "aus Kulanz" darauf.

Nachtrag: Ich würde die Strafanzeige noch um ein Detail ergänzen. Schau mal in die Geschäftsberichte deines Mobilfunkanbieters (bekommt man mit etwas Google-Arbeit heraus). Dort steht in den Tiefen der 300 Seiten, dass die Forderungen stets an eine unbekannte Bank o.ä. verkauft werden. Ich würde in der Strafanzeige formulieren, dass hier eine Täuschung vorliegt, dass das Inkasso gar nicht für deinen Mobilfunkanbieter tätig ist, sondern für diesen unbekannten "Geld-Pool-Betreiber", der die Forderung aufgekauft hat. Ich würde aufgrund der Werbung des Konzerns vermuten, dass dies "Arvato Infoscore" ist. Dass damit der Konzern sich selbst beauftragt, Inkasso-Briefe zu schreiben, was aber wiederum nach gängiger Rechtsprechung bedeutet, dass keine Gebühren verlangt werden dürfen.
Insofern ist es Betrug, denn erst durch die Täuschung mit dem falschen Auftraggeber werden die Inkassogebühren begründbar und ggf. auch zivilrechtlich durchsetzbar.

-- Editiert von mepeisen am 03.09.2015 07:30

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

BFS Risk gehört(e) zu Infoscore. Die sind wiederum Tochter im Bertelsmann-Konzern. Zum Bertelsmann Konzern gehört auch Arvato, die viele Logistikdienstleistungen für Vodafone, O2 etc. erbringen. So verschwinden dann die Rücksendungs-Pakete bei Arvato, die zu Inkassoforderungen von Infoscore führen ... :augenroll:
Ob die festgesetzte Rate aber auf ewig verbindlich ist? Fraglich. Schriftlich oder mündlich vereinbart?


-- Editiert von Mr.Cool am 03.09.2015 14:08

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Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#3
 Von 
Micky01_de
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Weder noch, sonder einfach "geduldet". Ich könnte mir vorstellen, das daß unter das Gewohnheitsrecht fällt, aber ich glaube, im Endefekt sitzt Infoscore durch die Titulierung am längeren Hebel. Da ich es nicht einsehe, daß die Firma eine Nase an meinen Gehaltsabrechnungen bekommt, werde ich erstmal in den sauren Apfel beissen und statt in kleinen Raten sofort kompeltt bezahlen. Den sollten die auf die Idee kommen durch den Titel zu pfänden wird es um ein vielfaches Teuerer und das ist es schon mehr als genug.
Ich werde das jetzt bezahlen und den Titel nach Eingang der Zahlung verlangen.
Anschließend werde ich mich an den Vorschlag von Mepeisen halten und die ein bisschen ärgern.... Vielleicht krieg ich ja ein Teil davon zurück.
Jedenfalls werden die noch von mir hören!

Auf jedenfall vielen Dank für die Anregungen und Meinungen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
, im Endefekt sitzt Infoscore durch die Titulierung am längeren Hebel

An was für einem Hebel denn?
Wenn sie einen Gerichtsvollzieher vorbei schicken, ist das eigentlich sogar das Beste, was dir passieren kann. Unfugsgebühren werden dann gestrichen und mit ihm kann man auch eine Ratenzahlung ausmachen und am Ende kriegst du vom GV den Titel ausgehändigt.

Aber wenn du den Rest komplett zahlen kannst, dann tue es. Vermeidet weiteren Ärger, denn der GV ist ja auch nicht umsonst.

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#5
 Von 
Micky01_de
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich hatte Infoscore am 3.09.15 per E-Mail angeschrieben mit folgendem Wortlaut



Aktenzeichen:
Kunden-Nr.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Forderung aus der Rechnung von Vodafone GmbH besteht laut Ihrer telefonischen Auskunft, sowie in der Bezahlfunktion Ihrer Website, eine Restschuld in Höhe von 80,90€.

ich hatte gestern 10€ überwiesen und mich entschlossen, heute die Restforderung von 70,92€ zu überweisen. Der Zahlungseingang dürfte spätestens am Dienstag den 8.09.15 erfolgen.

Ich bitte daher um eine Bestätigung der Zahlung nach Eingang auf Ihrem Konto.

Des weiteren erkläre hiermit AUSDRÜCKLICH, dass ich diese Forderungen, Titulierungsgebühr 81€ und Kontoführungskosten 19,50€ NICHT anerkenne und die Zahlung nur unter Vorbehalt und zur Abwendung einer möglichen Pfändung erfolgt ist.

BFS Risk & Collection GmbH hatte schon im Mahnbescheid eine Titulierungsgebühr in Höhe von 81€ ausgewiesen. Dies ist eine ganz klar rechtswidrige Gebühr unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Rechtsdienstleister. Diese Gebühr hat NICHTS im Mahnverfahren und schon gar nicht in der Hauptforderung zu suchen.

Durch die Kennzeichnung der Titulierungsvergütung in den Mahn-bzw-Vollstreckungs-bescheiden unter „I. Hauptforderung" wurde ich als rechtlich unerfahrene Schuldner und Antragsgegner über die Berechtigung dieses Titulierungsentgelts zusätzlich getäuscht.

Die als Hauptforderung beanspruchten Titulierungsgebühren nach § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG sind im Erkenntnisverfahren nicht zuzusprechen, da es sich insoweit um Verfahrenskosten handelt, die allenfalls der Kostenfestsetzung zugänglich sind, sofern sie nicht lediglich im Zwangsvollstreckungs- verfahren anfallen (Vgl. AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011 – 2 C 645/11 , zit. n. juris). Sofern insoweit Inkassokosten in Höhe von Gebühren eines Rechtsanwaltes begehrt werden, sind sie wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig (AG Hamm, Urteil vom 26.06.2012 – 17 C 236/12 , zit. n. juris).

Als Gebühr für das Eröffnen des Mahnverfahrens ist übrigens im § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG nur eine Pauschalvergütung in Höhe von 25 EUR als erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO .

Die Titulierungsgebühr von BFs risk & collektion GmbH überschreitet daher das gesetzlich zulässige um ein Vielfaches.

Ebenfalls widerspreche ich den Kontoführungskosten. Da Sie als Inkassounternehmen nur Gebühren verlangen dürfen, die auch ein Rechtsanwalt verlangen darf(s.o. zu§4EGRDG) und es hier für keinen anwaltlichen Gebührentatbestand gibt, ist diese Gebühr unzulässig.

Zusätzlich fordere ich von Ihnen den originalen, entwerteten Titel bis zum

22.09.15 an.

Sollte er bis zum genannten Datum nicht vorliegen, sowie eine Erstattung der unrechtmäßigen Gebühren, werde ich Strafanzeige wegen Täuschung und gewerblichen Betrug erstatten.

Ich behalte mir weitere rechtliche Schritte, sowie eine Beschwerde beim BDIU e.V. und beim Amtsgericht Hagen ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen


Die Antwort, womit ich eigentlich nicht gerechnet hatte, kam am 9.10.15 mit dem entwerteten Titel.
Ich zitiere (Quelle Anschreiben Infoscore vom 8.09.15):

"in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf lhre E-Mails vom 03. und 04.09.2015.
Zunächst erlauben wir uns den Hinweis, dass die Forderung und insbesondere auch die nunmehr von lhnen
monierten Kosten rechtskräftig tituliert worden sind, Etwaige Einwendungen hätten Sie im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend machen können und müssen.
Dennoch nehmen wir zu lhren Vorwürfen wie folgt Stellung:
Bezüglich lhres Hinweises auf § 4 Abs. 5 RDGEG weisen wir zunächst darauf hin, dass diese Vorschrift erst
am 09.10.2013 in Kraft getreten ist. Die Titulierung der von lhnen nunmehr bestrittenen Kosten ist vor
diesem Zeitpunkt erfolgt, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht in Betracht kommt.
Nach lhrer Auffassung wurden Sie als ,,rechtlich unerfahrener Schuldner" durch die Bezeichnung der
Titulierungsvergütung im Mahnbescheid als Schadensersatz sowie die Behandlunq als Teil der
Hauptforderung getäuscht.
Hierzu weisen wir darauf hin, dass wir Sie mit Schreiben vom 27.08.2012 unmissverständlich auf die mit der
Auftraggeberin getroffene vertragliche Vereinbarung einer Titulierungsvergütung und deren Geltendmachung
hingewiesen haben. lm Mahn- und Vollstreckungsbescheid selbst wird zudem diese Vergütung genau
bezeichnet. Eine Täuschung setzt jedoch voraus, dass Sie falsche bzw. unvollständige Informationen
erhalten haben. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall gewesen.
Die Höhe der vereinbarten Titulierungsvergütung bemisst sich in strenger Anlehnung an das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Geltendmachung dieser Kosten als Hauptforderung resultiert aus den technischen Gegebenheiten des
gerichtlichen Mah.nverfahrens. lnkassounternehmen können diese Kosten lediglich als Hauptforderung
geltend machen. Uberdies wird diese Position als unverzinslicher Betrag geltend gemacht, so dass durch die
Geltendmachung als Hauptforderung keine Nachteile für Sie entstanden sind.
Pi" Kontoführungskosten wurden hier ebenfalls als Verzugsschaden geltend gemacht. Mit den
Kontoführungskosten wird der im Rahmen der Aktenführung entstehende, iisbesondäre buchhalterische
Aufwand von BFS vergÜtet. lm Einzelnen werden die Kosten iür Datenverarbeitung, Datenbankpflege sowie
das Vorhalten von Speicherplatz abgegolten.
Ergänzend verweisen wir auf zwei Beiträge von Herrn RioLG Goebel,abrufbar unter:

http://www.iwo.de/fmp/aktuelle-Gesetzgebung/thema-des-Monats-erstattung-von-inkassokosten-seit-dem-91013-f71035 bzw.
http://www.iwo.de/fmp/archiv/leserforum-kosten-im-gerichtlichen-mahnverfahren-als-weitergehender-verzugsschaden-f12296

Den Titel übersenden wir anbei zu unserer Enflastung.
Mit freundlichen Grüßen"

Interessant sind die angegebenen Links: Die sind von der Seite www.iwo.de. Diese Seite ist vom Institut für Wärme und Öltechnik. Was das mit Informationen über Rechtssprechung oder ähnlichem zu tun haben soll, ist mir sehr schleierhaft....


Das steht natürlich im Widerstreit zu der Informationen, die ich aus folgender Seite habe:
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Freeman-Infodienst-Bericht-zu-BFS-risk-ergaenzungen_150615.pdf

Im Brief von Infoscore heisst es:" Bezüglich lhres Hinweises auf § 4 Abs. 5 RDGEG weisen wir zunächst darauf hin, dass diese Vorschrift erstvam 09.10.2013 in Kraft getreten ist"

Auf der o.g. Seite heisst es :

"Hintergrund für diese Geschäftspraxis ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber registrierten
Inkassounternehmen die Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens seit 2008 erlaubt hat, ihnen dafür
in § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG jedoch nur eine Pauschalvergütung in Höhe von 25 EUR als erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO zugestand"

Ich werde Infoscore nochmal anschreiben. Mal sehen, was dann passiert. Ebenso den Verband der Inkassounternehmen und das Amtsgericht Hagen.



-- Editiert von Micky01_de am 07.10.2015 19:29

-- Editiert von Micky01_de am 07.10.2015 19:30

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Ich denke, den Brief an den Verband der Inkasso-Unternehmen kannst du dir sparen. Als Lobbyorganistion der Inkasso-Unternehmen werden die dir mit Sicherheit gerne bestätigen, dass Infoscore ein seriöses Unternehmen mit höchsten ethischen Standards ist.

Schreib doch mal vielleicht eine E-Mail an den Autor von diesem Artikel:
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Freeman-Infodienst-Bericht-zu-BFS-risk-ergaenzungen_150615.pdf
Das soll jetzt kein Aufruf sein, dritte Personen zuzuspammen. Ich kann mir schon vorstellen, dass den das interssieren wird.

Nachtrag: Erst nicht gefunden, jetzt aber. Hier ging es schon mal um dieselbe Problematik:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=491131
Die Meinung von Infoscore und von dem inkasso-nahen Richter am OLG Goebel wird nicht von allen geteilt. Ich finde es unappetitlich, wenn ein Richter sich derart auf die Seite einer Branche schlägt, aber naja...

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 07.10.2015 20:55

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zuständig ist übrigens das OLG Hamm und nicht das Amtsgericht Hagen.
Ich würde mich dort natürlich beschweren. Ich würde auch Strafanzeige erstatten wegen gewerblichen Betrugs. Begründung jeweils:
"Wie ich nunmehr herausfand, erfindet BFS Risk, jetzt Infoscore Forderungsmanagement, seit Jahren immer wieder Gebührentatbestände, die ausdrücklich jegliche gesetzliche Regelung zum Eindämmen der Gebühren in Inkassoverfahren umgehen. Gesetze, an denen die Vorstände des Unternehmens sogar als Sachverständige noch mitgewirkt haben, indem sie in Berlin vom Rechtsausschuss des deutschen Bundestages angehört wurden. Schon in der Vergangenheit gab es keinerlei Gesetzesgrundlage für 'Kontoführungsgebühren'. Es gibt und gab auch nie eine Gesetzesgrundlage für eine 'Titulierungsgebühr'.
Verträge, die mit etwaigen Gläubigern abgeschlossen wurden zur Schaffung einer Legitimität für diese Gebühren sind aus zwei Gründen rechtlich zu beanstanden.
1. Dürfen keine Verträge zwischen zwei Parteien zu Lasten Dritter geschlossen werden, da sie gegen das Grundgesetz verstoßen (Privatautonomie). Hierbei handelt es sich aber um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Inkasso, der einzig zum Ziel hat, einem Schuldner neben den laut Gesetz erstattungsfähigen Gebühren zusätzliche Gebühren aufzuerlegen, die er unter zivilrechtlichen Aspekten aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht ersetzen muss.
2. Laut den Geschäftsberichten von Vodafone in den letzten Jahren werden die Rechnungen noch vor einer Mahnung an einen Geld-Pool abgetreten. Zeitgleich findet man Werbung des Arvato-Gesamtkonzerns, dass dieser seine Geld-Pools und kaufmännischen Dienstleistungen mit den Worten bewirbt, sie bereits für "namhafte Telekommunikationskonzerne" anzubieten. Es ist anzunehmen, dass Arvato der Forderungsaufkäufer ist und dann stetig in eigenem Namen über konzerninterne Beauftragung die Schulden eintreibt. Etwaige Verträge sind offensichtlich ausschließlich zum Schein angeführt, um zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften. Zudem gibt es bei konzerninterner Beauftragung nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die einhellige Rechtsmeinung, dass sämtliche Inkassogebühren wegfallen.
Ich wurde also in mehrerer Hinsicht mit Vorsatz getäuscht, um bei mir einen Vermögensschaden anzurichten. Der Vorsatz ergibt sich daraus, dass hier das Inkassobüro seine Stellung als Rechtsdienstleister gezielt missbraucht. Es argumentiert auch stets damit, dass dies alles legitim sei und eigentlich müsste man einem Organ der Rechtspflege bei der Beurteilung der Gesetzeslage vertrauen dürfen. Herr Weinreich sagte vor dem Rechtsausschuss aus, dass er sehr genau wisse, wie die Gesetzeslage ist. Um so erstaunlicher ist es, dass er bzw. seine Unternehmen stets versuchen, Gebühren zu erfinden, die absolut gegen die herrschenden Gesetze verstoßen. Zudem wurde gezielt meine Situation als überforderter Schuldner ausgenutzt. Dadurch, dass es sich um aus anwaltlicher Sicht relativ kleine Geldbeträge geht, in Summe nur Rund 100 Euro, ist auch eine anwaltliche Beratung für mich nicht zielführend, denn alleine hierfür müsste ich 100 bis 200€ Gebühr bezahlen, die nicht erstattet werden würde."

Viel herum kommen wird vermutlich nicht, was ich dann zum Anlass nehmen würde, mich auch mit diesem Erfahrungsbericht an das Bundesministerium der Justiz zu wenden und mal zu fragen, was das Ministerium gegen solche Betrugsmaschen zu unternehmen gedenkt. Denn offensichtlich verweigert das Aufsichtsgericht ein Einschreiten und die Staatsanwaltschaft ebenso.

Achja: Bei der Beschwerde ans OLG Hamm und bei der Strafanzeige würde ich folgenden Satz ergänzen: "Das Bundesministerium der Justiz hat angekündigt, dass 2016 die Gesetze nach einer Untersuchung solcher Praktiken verschärft werden. Aber es hat auch deutlich gemacht, dass Aufsichtsgerichte und Staatsanwaltschaften schon heute bei Verstößen gegen die Gesetzesregelungen dazu aufgerufen sind, einzuschreiten. Eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen/Strafen kommt nicht in Frage."

-- Editiert von mepeisen am 08.10.2015 07:17

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Micky01_de
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Darf ich das für einen Brief benutzen?
Auf jedenfall vielen Dank für die Informationen. Das ist für mich sehr interessant und auch verständlich.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Indirekt folgen die Deiner Argumentation denn die haben ja den Titel retourniert
Also hatte dein Schreiben Erfolg

OLG Frank Michael Goebel verkauft übrigens nebenberuflich Inkassoseminare :grins:

Zitat:
Kontoführungskosten wird der im Rahmen der Aktenführung entstehende, iisbesondäre buchhalterische
Aufwand von BFS vergÜtet. lm Einzelnen werden die Kosten iür Datenverarbeitung, Datenbankpflege sowie
das Vorhalten von Speicherplatz abgegolten.

Die Argumente flashen :cheers:

-- Editiert von thehellion am 08.10.2015 08:19

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Darf ich das für einen Brief benutzen?

Ich würde darin kein Verstoß gegen das Urheberrecht sehen :-)

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Micky01_de
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Hier nun wie angekündigt, mein erneutes Schreiben an Infoscore GmbH. Mir ist natürlich bekannt, dass die Chance auf eine Rückzahlung mehr als sehr gering sind. Aber wer weiss.... auch ein kleiner Stachel im Fleisch kann jucken...

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.09.15. Der Paragraph § 4 Abs. 5 RDGEG für Insolvenzunternehmen gilt NICHT erst seit 2013, sondern schon seit 2008.

Sie verweisen weiterhin darauf, dass Sie mit Schreiben vom 27.08.2012 unmissverständlich auf die mit der Auftraggeberin eine vertragliche Vereinbarung einer Titulierungsvergütung und deren Geltendmachung vereinbart haben.
Verträge, die mit etwaigen Gläubigern abgeschlossen wurden zur Schaffung einer Legitimität für Gebühren sind aus zwei Gründen rechtlich zu beanstanden:

1. Dürfen keine Verträge zwischen zwei Parteien zu Lasten Dritter geschlossen werden, da sie gegen das Grundgesetz verstoßen (Privatautonomie). Hierbei handelt es sich aber um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Inkasso, der einzig zum Ziel hat, einem Schuldner neben den laut Gesetz erstattungsfähigen Gebühren zusätzliche Kosten aufzuerlegen, die er unter zivilrechtlichen Aspekten aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht ersetzen muss. Da die meisten Schuldner mit der Gesetztes Lage nicht völlig vertraut sind, halte ich es für bedenklich, wie ein Unternehmen, das meiner Meinung nach, nicht nur eine Erfüllungspflicht gegen dem Auftraggeber, d.h. die Einziehung der vom Schuldner säumigen Zahlungen verpflichtet ist, sondern auch im gewissen Maße eine soziale Verantwortung gegen über den Schuldner hat , aus mir nicht wirklich nachzuvollziehen Gründen, ihn noch mehr Gebühren als nötig aufbürdet. Der Gläubiger darf eh dem Schuldner nicht mehr Kosten auferlegen als unbedingt nötig. Vergleiche § 254 BGB und Urteil AG Brandenburg an der Havel vom 23.Juli 2012 Az. 37 C 54/12

Auszug:

Die Inkassokosten sind im Übrigen nicht erstattungsfähig.
Denn die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug sind nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu erstatten. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ist gemäß § 254 BGB ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –Minimierung handelt.
Für vorgerichtliche Inkassokosten kann nämlich nichts anderes gelten als für Rechtsanwaltskosten. Deren Erstattungsfähigkeit hat der Bundesgerichtshof davon abhängig gemacht, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zweckmäßig und erforderlich war (Nachweise bei Palandt-Grüneberg, § 249 Rn 57). Dies stellt keine unzumutbare oder unbillige Einschränkung der Wahl des Gläubigers bei der Wahl geeigneter Beitreibungsmittel dar.
Auch die Rechtsprechung hat seit dem o.g. Urteil des BGH vom 24.05.1967, hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als adäquat kausale Verzugsfolgen eine Einschränkung vorgenommen. Die Aufwendungen sind im Falle der Erfolglosigkeit nur zu erstatten, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist (weitere Nachweise bei Palandt-Grüneberg, § 286, a.a.O.).
Damit zeigt die überwiegende Meinung, dass in diesen Fällen, d. h. wenn der Schuldner anzeigt oder dies sonst erkennbar ist, dass er zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Einschaltung des Inkassounternehmens aussichts- und damit sinnlos ist.
Allerdings ist auch in den sonstigen Fällen, d. h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zu verneinen.
Denn auch in diesen Fällen ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens weder erforderlich noch angemessen, deshalb auch nicht adäquat kausal, weil andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen (s. AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, G.-Nr.: 2 C 229/06 ).

2. Laut den Geschäftsberichten von Vodafone in den letzten Jahren, werden die Rechnungen vor einer Mahnung an einem Geld-Pool abgetreten. Zeitgleich findet man Werbung des Arvato-Gesamtkonzern, wo auch Infoscore zu gehört, dass dieser seine Geld-Pools und kaufmännischen Dienstleistungen, mit den Worten bewirbt, sie bereit für „namhafte Telekommunikationskonzerne" anzubieten. Sollte also, was anzunehmen ist, Arvato der Forderungsaufkäufer ist, treibt sie über Konzerninterne Beauftragung Schulden mit Gebühren ein, die Ihnen NICHT zustehen, bzw. wohl kaum im Namen von Vodafone eingetrieben werden können, oder vereinbart werden, da Vodafone nach dem Aufkauf NICHT mehr der Gläubiger sein kann. Dies ist mehr als bedenklich, da nach geltender Rechtsprechung konzerninterne Beauftragung, wie hier anscheinend geschehen, nicht nur gegen gesetzliche Regelungen verstößt, sondern die einhellige Rechtsmeinung besteht, das sämtliche Inkassogebühren wegfallen.

Hier werden Schuldner, die in der Regel mit den gesetzlichen Regelungen nicht vertraut sind, mit Vorsatz getäuscht, um größere Gewinne zu erwirtschaften.


Vergleiche auch: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Freeman-Infodienst-Bericht-zu-BFS-risk-ergaenzungen_150615.pdf

Des Weiteren gehören die Kosten für Datenverarbeitung, Datenbankpflege sowie das Vorhalten von Speicherplatz inzwischen zu den normalen Betriebsausgaben eines Unternehmens und ganz bestimmt nicht, um sie beim Schuldner als Kontoführungsgebühr abgelten zu lassen. Dies ist ein schon ein Widerspruch in sich.

Daher wiederhole ich nun letztmalig meine Forderung zur Erstattung der ungesetzlichen und durch nichts gerechtfertigten Titulierungsgebühren, sowie die Kontoführungsgebühr.

Sollten bis zum

20.11.15
kein Eingang der geforderten Gebühren erfolgen, werde ich sofort Strafanzeige wegen gewerblichen Betrugs erstatten.




Mit freundlichen Grüßen




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