Übernahme Anwaltsrechnungen durch dritte Person

6. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Fragender??
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 34x hilfreich)
Übernahme Anwaltsrechnungen durch dritte Person

Hallo,

folgender Sachverhalt: eine mir nahe stehende Person streitet sich mit einer Anwältin bzgl. einer Rechnung. Da ihr die Sache gehörig an die Nieren geht tendiert sie mittlerweile dazu die Rechnung zu bezahlen, was ich für völlig falsch halte. Ich habe bereits Vollmacht mich um den Schriftverkehr in der Angelegenheit zu kümmern. Wenn ich der Anwältin mitteile, dass Sie nur noch Kontakt mit mir zu führen hat und mich auch als Schuldner der offenen Rechnung zu sehen hat, muss sich diese dann daran halten? Ich möchte meine Verwandten hier aus der Schusslinie bekommen, sie soll mit der Sache nichts mehr zu tun haben - das klappt natürlich nur, wenn die Anwältin keine Grundlage mehr hat weiter zu versuchen sie zu belangen.

Ich sag schon mal danke für die Hilfestellung.

Viele Grüße
Fragende??

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Bist Du der gerichtlich Bestellte Bereuer oder ein Organ der Rechtspflege?



Ansosnten wäre der Schuldner weiterhin der Ansprechpartner.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragender??
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 34x hilfreich)

>Bist Du der gerichtlich Bestellte Bereuer oder ein Organ der Rechtspflege?

Nee, nur "Sohn"

Wenn ich mitteile, dass ich die aus der Angelegenheit heraus resultierenden Kosten, sofern sie denn mal unstrittig sind, übernehme, kann dies dann einfach völlig ignoriert werden?

Dieser neue Thread bezieht sich auf den gleichen Fall wie mein anderer bzgl. der Anwaltsgebühren Erstberatung, ich hatte jedoch einen neuen aufgemacht, da die zentrale Fragestellung eine andere ist. Ich habe bewußt auf Grund der Wahrung der Anonymität den Hergang nicht ins Detail geschildert, jedoch kurz zum Hintergrund warum ich erreichen möchte, dass meine Mutter aus der Angelegenheit raus ist: bei meinem Vater ist eine psychische Erkrankung mittlerweile erkannt wurden, sie hat genug mit ihm zu tun und kann durch diese Geschichte nicht noch zusätzlich runtergezogen werden. Außerdem fürchtet sie, dass potentielle Mahnschreiben und Klagedrohungen auch mein Vater zu Gesicht bekommen könnte, was seinen Zustand verschlechtern könnte. Daher tendiert sie dazu, obwohl es bislang zu keiner Mahnung gekommen ist, die Restsumme zu bezahlen und die Rückforderung unter den Tisch fallen zu lassen. Ich bin da völlig gegen, meiner Meinung handelt die Anwältin in betrügerischer Absicht und versucht diese Masche mit Sicherheit auch nicht zum ersten Mal. Betrifft die Angelegenheit nur noch mich, dann entscheide ich das Vorgehen und ich hätte wenig Bauchschmerzen, auch wenn es mehr Kosten verursacht als bei raus kommen, die Sache meinem Anwalt dann zu übergeben.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wenn ich mitteile, dass ich die aus der Angelegenheit heraus resultierenden Kosten, sofern sie denn mal unstrittig sind, übernehme, kann dies dann einfach völlig ignoriert werden? Ja. Das ist eine private Festlegung zwischen Ihnen und Ihrer Mutter, die der Gegenseite völlig schnuppe sein wird.

Bist Du der gerichtlich Bestellte Bereuer Nö, Harry, bereuen muß man immer noch selber :-)

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 07.06.2014 17:07

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
und mich auch als Schuldner der offenen Rechnung zu sehen hat, muss sich diese dann daran halten?


Nein, man kann nur Forderungen abtreten, keine Schulden. Ohne Zustimmung des Gläubigers (der Anwältin) geht das also nicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Die Zielstellung lässt sich im Grunde nur erreichen indem man selbst einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. In dem Falle ist die (sich selbst vertretende) Anwältin standesrechtlich verpflichtet sich nur noch mit diesem auseinanderzusetzen.

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