Überleitung in den TV-L

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Muss ich meine Mitarbeiter überleiten - oder gibt es einen Ausweg.

In Berlin sind die Beschäftigten im öffentlichen Dienst seit Ende 2010 in den TV-L überzuleiten. Auch private Arbeitgeber müssen sich mit dieser Problematik beschäftigen, wenn sie im Arbeitsvertrag mit ihren Mitarbeitern einen Bezug zum BAT vereinbart haben.

Seit beinahe einem Jahr bieten verschiedene Organisationen Veranstaltungen zu diesem Thema an. Die Teilnehmer erfahren mehr oder weniger gründlich, WIE die Mitarbeiter überzuleiten sind. Es wird jedoch nicht gefragt, OB die Mitarbeiter überhaupt überzuleiten sind.

Als Beispiel soll hier die Situation der Kitas dargestellt werden. Bis zum Jahre 2003 wurde in den Arbeitsverträgen mit den Erzieherinnen ein Bezug zum BAT vereinart. Der Paritätische Wohlfahrtsverband teilte nach dem Ausstieg Berlin aus der Tarifgemeinschaft seinen Mitgliedern mit, dass der Tarifabschluss 2003 nicht für die freien Träger gelte, und er empfahl, neue Arbeitsverträge abzuschließen. Daraus kann sich nun ergeben, dass ein Teil der Belegschaft in den TV-L überzuleiten ist und ein anderer Teil eben nicht. Hier muss jeder Arbeitsvertrag gründlich geprüft werden.

Folgende Punkte können eine Überleitung ausschließen:

- Ein Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag mit Bezug zum BAT. Dieser Bezug erfasst jedoch nur den BAT in einer bestimmten Version. Spätere Tarifsteigerungen und eine Überleitung in den TV-L wären ausgeschlossen.

- Ein Mitarbeiter hatte einen Arbeitsvertrag mit Bezug zum BAT. Der Arbeitgeber hatte aufgrund der Empfehlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes neue Arbeitsverträge entwickelt und der Mitarbeiter hat bei einer Änderung so einen Arbeitsvertrag unterschrieben (Beispiel: Befristete Anstellung als Springer oder Angestellter in der Tätigkeit eines Erziehers mit Bezug zum BAT und möglicher Überleitung. Der Mitarbeiter soll einen unbefristete Arbeitsvertrag bekommen oder er soll als Erzieher angestellt werden. Es wird ein neuer Arbeitsvertrag ohne Bezug oder mit festen Bezug zu einer bestimmten Version des BAT vereinbart.). Der vorherige Bezug zum BAT wurde durch den neuen Arbeitsvertrag verändert und kann so eine Überleitung ausschließen.

- Einige Kitas zahlen ihren Mitarbeitern das Gehalt immer noch nach den Tabellen des BAT von 2001, obwohl es Tarifsteigerungen ab dem Jahre 2003 gegeben hat. Ein Grund für diese Vorgehensweise kann die Information des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes gewesen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber von den Tarifsteigerungen Kenntnis hatten. Wenn nun die betroffenen Arbeitnehmer sich die Tarifsteigerungen nicht eingeklagt haben, kann dies Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag haben. Es könnte sein, dass der Arbeitsvertrag in dem Punkt "Bezug zum BAT" stillschweigend geändert wurde. Wenn das der Fall ist, wäre eine Überleitung in den TV-L natürlich ausgeschlossen. Das BAG (5 AZR 888/08) hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 ein "Einfrieren" der Gehälter auf den letzten Stand des BAT bei einem Bezug wie "Eingruppierungen und Vergütung richten sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TDL) in der jeweils gültigen Fassung." abgelehnt. Diese Entscheidung trifft auf das oben gebildete Beispiel jedoch nicht zu. Die Gehälter wurden nicht auf dem letzten Stand des BAT eingefroren. Es gab nach dem Jahr 2001 weitere Tarifänderungen. Der BAT in der Version des Jahres 2003 sah nicht nur Tarifteigerung vor. Neben den Steigerungen gab es eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 8% und 12% (bis zum Jahr 2009). Jeder einzelne Mitarbeiter hätte also trotz Tarifsteigerung weniger Gehalt bekommen. In dieser Situation ist es gut möglich, dass sich verständige Vertragspartner auf eine Vertragsänderung (z.B. starrer Bezug zum BAT 2001 statt der Dynamik) geeinigt hätten. Diese Änderung kann dann auch stillschweigend erfolgt sein.

Das dritte Beispiel ist nicht aus der Luft gegriffen. In Berlin gibt es mehrere Kitas, die ihre Erzieherinnen noch nach dem BAT 2001 bezahlen. Die Arbeitsgerichte werden in den nächsten Monaten klären, ob im Jahre 2003 eine (stillschweigende) Vertragsänderung vollzogen wurde.

Warum sollten Sie die Überleitung der Mitarbeiter verhindern wollen? Es geht hier schlicht ums Geld. Die Erzieherinnen werden in der Regel von BAT Vc nach TV-L Entg.Gr. 8 (bei BAT Vb nach TV-L Entg.Gr. 9) übergeleitet. Die vollständige Angleichung an den TV-L führt bei den Erzieherinnen zu Gehaltssteigerungen von 18% bis 24%. Das wird sich nicht jede Kita leisten können.

Selbst in den Fällen, in denen sich die Überleitung nicht verhindern lässt, lassen sich die finanziellen Folgen abmildern. 

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