Überholen auf der Autobahn

2. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)
Überholen auf der Autobahn

Hallo, aus rein allgemeinem Interesse: Wie sind eigentlich die genauen Regeln beim Überholen auf der Autobahn bei dichtem Verkehr?
Sagen wir, Fahrer A hängt hinter einem LKW auf der rechten Spur. Der Verkehr auf der linken Spur ist um Geschwindigkeit V schneller. Dort fahren Fahrer B und hinter ihm im Abstand D Fahrer C. Fahrer A kündigt durch Blinken ein Überholvorhaben an, während Fahrer B neben ihm ist.

Wie müssen sich A und C abhängig von V und D verhalten?

Die Extremfälle sind natürlich klar.
a) Wenn D so klein ist, dass A direkt vor der Stoßstange von C hinge, darf er wohl nicht rüberziehen. Wenn V so hoch ist, dass C nicht mehr bremsen könnte, darf A natürlich auch nicht rüberziehen.
b) Wenn C zwar sehr viel schneller ist, aber auch sehr weit weg, so dass er erst im Verlauf des Überholmaneuvers behindert würde und sicher langsamer werden kann, nehme ich an, dass A auch fahren darf, denn es ist ja ggf. gar nicht abzusehen, wer da noch kommt. Wer mit 90 einen 30m langes Gespann mit 80 überholt, braucht dafür mit Sicherheitsabstand fast 30 Sekunden. In der Zeit ist jemand, der 240km/h fährt, 2 km rangefahren. Das konnte man ja gar nicht voraussehen.
c) Wie schaut es aus, C nur wenig schneller ist, die Lücke groß genug um sicher reinzupassen, aber C kurzfristig vom Gas gehen müsste? (Ziemlich übliche Situation im dichten Verkehr ...)

In der Situation von C gehe ich eigentlich immer vom Gas, wenn jemand mit so einem Abstand zu mir blinkt und lasse ihn rein. Aber muss ich das? In der Situation von A passiert es mir immer wieder, dass C sogar noch beschleunigt und daneben zieht.
Ich muss ehrlich zugeben, ich habe keine Ahnung, was die StVO dazu sagt ....
Situation b) lässt mich glauben, dass die Regel nicht lautet "Man darf keinen anderen auf der linken Spur behindern." Das kann man ja wie vorgerechnet gar nicht sicher sagen.
Oder ist jedes Vorbeiziehen an jemandem auf der rechten Spur ein Überholvorgang, der gar nicht durchgeführt werden darf, wenn der andere bereits einen Überholvorgang angekündigt hat? Da muss es allerdings eine Einschränkung geben wegen Situation a) Man KANN ja ggf. gar nicht mehr bremsen ...

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
A hat auf der rechten Spur zu bleiben, bis er sicher auf die linke Spur wechseln kann, also ohne jemanden zu behindern oder zu gefährden. Ganz einfach.

Wenn es drauf ankommt sind daher weder a), noch b), noch c) korrekt.


Wie gesagt, behindern kann man überhaupt nicht sagen. Der während des Überholens behinderte kann noch 2km entfernt und gar nicht sichtbar sein. Aus §7 (5) lese ich nur Gefährdung. Einige anderen Forenbeiträge kombinieren das mit §1 und und verlangen von C die Rücksicht, A reinzulassen.

-- Editiert von Methadir am 02.08.2017 11:19

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Wer mit 90 einen 30m langes Gespann mit 80 überholt, braucht dafür mit Sicherheitsabstand fast 30 Sekunden. In der Zeit ist jemand, der 240km/h fährt, 2 km rangefahren. Das konnte man ja gar nicht voraussehen.


Da werfe ich jetzt mal den §5 Abs. 2 Satz 2 StVO ins Feld:

Zitat:
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass A keinen LKW fährt. Bei einem PKW würde ich bei dieser geringen Geschwindigkeitsdifferenz schon von Behinderung und je nach Situation auch Gefährdung ausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Zitat:
b) Wenn C zwar sehr viel schneller ist, aber auch sehr weit weg, so dass er erst im Verlauf des Überholmaneuvers behindert würde und sicher langsamer werden kann, nehme ich an, dass A auch fahren darf, denn es ist ja ggf. gar nicht abzusehen, wer da noch kommt. Wer mit 90 einen 30m langes Gespann mit 80 überholt, braucht dafür mit Sicherheitsabstand fast 30 Sekunden. In der Zeit ist jemand, der 240km/h fährt, 2 km rangefahren. Das konnte man ja gar nicht voraussehen.


Wenn C durch das Überholen zum Bremsen gezwungen wird, dann darf A nicht rausziehen. Da gilt das was Flo geschrieben hat.
A hat C an der Stelle ja schon gesehen und auch bemerkt, dass C sehr viel schneller ist. Rausziehen ohne einschätzen zu können, wie schnell C ist darf A übrigens auch nicht. Weil er dann ja nicht sicherstellen kann, dass er C nicht behindert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von calimero2010):

A hat C an der Stelle ja schon gesehen und auch bemerkt, dass C sehr viel schneller ist.

In Beispiel c) ist C eben NICHT sehr viel schneller, sondern müsste nur kurz vom Gas gehen oder sogar nur nicht beschleunigen. Eine Gefahr nach §7 (5) sehe ich da nicht und bisher habe ich noch nichts gehört, was §1 für C hinreichen einschränken würde.

Machen wir es noch etwas deutlicher. A, B und C fahren längere Zeit mit gleicher Geschwindigkeit versetzt
B
A
C
(Das passiert mir häufiger, wenn sich die linke Spur staut. Dann fahre ich nach rechts und halte die Geschwindigkeit, um besseren Sicherheitsabstand zu haben.) Vor A tacuht nun ein LKW auf. A blinkt, daraufhin zieht C die Lücke zu. Erlaubt?

Zitat (von calimero2010):
Rausziehen ohne einschätzen zu können, wie schnell C ist darf A übrigens auch nicht. Weil er dann ja nicht sicherstellen kann, dass er C nicht behindert.

In Situation b) kann A C beim Einleiten des Manövers noch gar nicht sehen.

Zitat (von arnonym117):

Da werfe ich jetzt mal den §5 Abs. 2 Satz 2 StVO ins Feld:
Zitat:
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


Ich habe dafür mal 5 km/h gelernt. Nicht, dass ich jemals einen LKW mit 90 überholen würde, aber ich glaube nicht, dass es verboten ist.

Zitat:
Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass A keinen LKW fährt. Bei einem PKW würde ich bei dieser geringen Geschwindigkeitsdifferenz schon von Behinderung und je nach Situation auch Gefährdung ausgehen.

Du meinst, mit einem PKW darf man auf der Autobahn nicht 90 fahren? So schön das wäre, auch das glaube ich nicht.

-- Editiert von Methadir am 02.08.2017 15:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Ich habe dafür mal 5 km/h gelernt. Nicht, dass ich jemals einen LKW mit 90 überholen würde, aber ich glaube nicht, dass es verboten ist.


In den Urteilen, die ich dazu gefunden habe, geht es um LKW - LKW (Elefantenrennen). Und dort ist von 10 km/h die Rede. Also gehe ich davon aus, dass es bei einem PKW, bei welchem bauartbedingt in der Regel mehr möglich ist, auch eine höhere Differenz sein sollte.

Natürlich ist es nicht explizit verboten, aber wenn es zu einer Behinderung oder Gefährdung kommt, wird halt ein Bußgeld oder mehr fällig.

Zitat:
Du meinst, mit einem PKW darf man auf der Autobahn nicht 90 fahren? So schön das wäre, auch das glaube ich nicht.


Nein, das meine ich nicht und habe ich auch nicht geschrieben. Du darfst mit einem PKW nur nicht mit 90 jemanden überholen, der mit 80 fährt, wenn du dadurch möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer behinderst oder sogar gefährdest.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Du darfst mit einem PKW nur nicht mit 90 jemanden überholen, der mit 80 fährt, wenn du dadurch möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer behinderst oder sogar gefährdest.

Das darf ich auch mit 120 oder 240 nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

@Methadir

Ich frage mich, warum ich die von dir geschilderten Probleme so gut wie nie gehabt habe, auch nicht mit voll beladenen Transportern.

Grundsätzlich fällt ein LKW vor einem nie vom Himmel. Daher hält man einfach einen großen Abstand. Wenn sich auf der linken Spur ein Lücke ergibt, so beschleunigt man auf die Geschwindigkeit, die auf der linken Spur gefahren wird, setzt den Blinker und wird zu fast 100% in die Lücke gelassen. Meine Erfahrung ist, wenn man dynamisch fährt, wird das auch fast immer honoriert.

Leider gibt es aber viele Zeitgenossen, die, wenn die IHRE Geschwindigkeit auf Teufel komm raus durchsetzen wollen und somit die gesamte linke Spur ausbremsen. Wenn die dann mal wieder nach rechts wechseln, ist vor denen alles frei. Solchen Zeitgenossen wird natürlich ungern Platz gemacht, also die Lücke auf der linken Spur vergrößert.

Insofern, wenn viele Autofahrer das von dir geschilderte Problem nicht haben, Fahrer A aber schon, sollte er über seine Fahrweise nachdenken oder, ob er vielleicht die falschen Signale aussendet, die eben missverstanden werden.


Gruß

Uwe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Vielleicht, weil Du nicht 2000 Autobahnkilometer pro Monat fährst, oder weil Du Dich stumpf in die Schlange auf der linken Seiten hängst, anstatt die rechte Spur mitzunutzen und so Sicherheitsabstände zu vergrößern?
Und nein, ich verscuhe nciht "meine Geschwindigkeit durchzudrücken". Ich würde in der genannten Situation sofort auf die Geschwindigkeit der linken Spur gehen.

Aber ok, der Thread ist von der "Unbelegte Behauptungen"-Phase in die "Persönliche Angriffe"-Phase übergegangen. Ich bin raus.

-- Editiert von Methadir am 03.08.2017 06:57

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

@Methadir

Ich fahre viel auf der Autobahn (wenn auch nicht 2000 km pro Monat). Auch gehöre ich zu denen, die wann immer möglich, schnellere Fahrzeuge vorbeilassen.

Zitat (von Methadir):
Ich würde in der genannten Situation sofort auf die Geschwindigkeit der linken Spur gehen.

Wichtig, vor dem Spurwechsel die Geschwindigkeit anpassen. Meine Erfahrung ist, dass man dann sehr häufig reingelassen wird.

Zitat (von Methadir):
Aber ok, der Thread ist von der "Unbelegte Behauptungen"-Phase in die "Persönliche Angriffe"-Phase übergegangen. Ich bin raus.

Wo bitte habe ich dich persönlich angegriffen, denn es geht doch um die dritten Personen A, B und C.


Gruß

Uwe

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von Uwe Mettmann):
Wichtig, vor dem Spurwechsel die Geschwindigkeit anpassen. Meine Erfahrung ist, dass man dann sehr häufig reingelassen wird.

Natürlich wird man sehr häufig reingelassen. Die Frage bezieht sich auf die Fälle, in denen man nicht reingelassen wird. In denen C vielleicht noch beschleunigt, um eine vorhandene Lücke dicht zumachen. Oder halt in denen die linke Fahrspur nicht viel schneller ist und C kurz vom Gas gehen müsste, bis A in die Lücke gezogen ist um auf die Geschwindigkeit von links zu beschleunigen und das schon angekündigt hat, während B neben ihm war (also früh genug für C, um sich darauf einzustellen).
§7 (5) fällt raus, eine Gefährdung liegt damit nicht automatisch vor.
§1 KÖNNTE darauf hindeuten, dass C nicht neben jemanden ziehen darf, der ein Überholmaneuver angekündigt hat.
§1 KÖNNTE auch sagen, dass A auch die kleine Behinderung zu vermeiden hat.
Unter dem Strich ist die Gesamtrücksichtsname aber höher, wenn C mal kurz vom gas geht und A am Hindernis vorbeikommt, als wenn C nicht mal kurz vom Gas gehen muss und A weiter hinter dem Hindernis hängt.

Man könnte sogar noch überlegen, ob man zwischen 4 und 6-spurigen Fahrbahn differenzieren muss. Auf einer zweispurigen Fahrbahn gilt Rechtsfahrgebot, die Leute dürfen nur zum Überholen rechts sein. Wenn A durch frühzeitiges Blinken einen Überholvorgang ankündigt, dann könnte man argumentieren, dass C selbst keinen mehr einleiten darf. Ich würde nciht zwingen sagen, dass sich das dadurch ändert, dass er schon rechts ist, weil er vorher jemand anderen überholt hat. Ich darf ja außerhalb von Autobahnen auch niemanden überholen, der anzeigt, dass er links abbiegen will.
Auf einer Mittelspur dagegen darf man dauerhaft fahren, wenn auf der rechten Spur auch nur "hin und wieder" ein Fahrzeug fährt oder hält (IMHO furchtbare Regel übrigens, Mittelspurschleicher sindregelmäßig massive Hindernisse, selbst und gerade für Richtgeschwindigkeitsfahrer ...). Der Text nennt das nicht explizit überholen, evtl. wird dort also kein Überholvorgang eingeleitet?
Kann alles Quatsch sein, zu kompliziert gedacht, durch eine bisher ungenannte Norm widerlegt ... der Thread hier hat jedenfalls wenig dabei geholfen, stellt ja jeder nur Behauptungen auf ...

Zitat:
Wo bitte habe ich dich persönlich angegriffen, denn es geht doch um die dritten Personen A, B und C.

Du wolltest also ausdrücken, dass hypothetische Fahrer in einer hypothetischen Situation hypothetisch vielleicht doch nicht ganz so fahren wie geschildert, sondern eher über ihr Verhalten nachdenken sollten, anstatt Verkehrsregeln zu diskutieren? Oder hypothetische Fahrer doch einfach anders fahren soll, damit die diskutierte hypothetische Situation nicht auftritt? Das macht die ganze Diskussion hier noch sinnloser.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Methadir):

Du wolltest also ausdrücken, dass hypothetische Fahrer in einer hypothetischen Situation hypothetisch vielleicht doch nicht ganz so fahren wie geschildert, sondern eher über ihr Verhalten nachdenken sollten, anstatt Verkehrsregeln zu diskutieren? Oder hypothetische Fahrer doch einfach anders fahren soll, damit die diskutierte hypothetische Situation nicht auftritt? Das macht die ganze Diskussion hier noch sinnloser.

Nein, ich wollte damit ausdrücken, dass meine sognannten Ausbrems-Zeitgenossen, dafür verantwortlich sind, dass andere Autofahrer nicht reingelassen werden. Wenn man diese Zeitgenossen reinlässt, so fahren sie mit ihrer Geschwindigkeit weiter, vor ihnen wird die Lücke immer größer und größer, teilweise fast bis zum Horizont frei. Außerdem nehmen LKW-Fahrer diese Lücken dann gerne an, um ein Elefantenrennen zu beginnen.

Daher lässt man solche Zeitgenossen nicht gern vor. Ich habe also auch nicht geschrieben, dass A zu diesen Zeitgenossen gehört. Nur sollte Fahrer A so fahren, dass die Fahrer auf der linken Spur erkennen können, dass er eben nicht zu den Ausbrems-Zeitgenossen gehört und dann wird Fahrer A auch häufig auch auf die linke Spur gelassen, sprich, Fahrer C vergrößert die Lücke zu B. So zumindest meine Erfahrungen.

Diskussionen, wie das gesetzlich zu bewerten ist, bringt einem nicht weiter, denn dadurch wird ja das Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht geändert.


Gruß

Uwe

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Aus dem Eingangsthread geht nicht hervor, dass man bei Fall B den Fahrer C noch gar nicht sehen kann. Nur das er sich mit großer Geschwindigkeit nähert. Diese Variabel würde den ganzen Fall ändern.

Sieht man, dass C sich mit großer Geschwindigkeit nähert, dann darf man natürlich nicht herausziehen, weil man C behindern würde.

Kann man C gar nicht sehen, dann ist die linke Spur ja komplett frei. Dementsprechend gibt es keinen Grund nicht rausziehen zu dürfen. Da ergibt die Frage keinen Sinn.

Also mal den angenommenen Fall genau definieren. Für den ersten Fall sehe ich da das typische: ach der kommt mit 200.. soll der doch bremsen. Bzw. das in Deutschland sehr verbreitete "nur einmal schauen", was dazu führt, dass man die GEschwindigkeit das herannahenden Fahrzeugs gar nicht einschätzen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von calimero2010):
Aus dem Eingangsthread geht nicht hervor, dass man bei Fall B den Fahrer C noch gar nicht sehen kann.

Du meinst also, dass man Fahrzeuge, die 2km entfernt sind, in betracht ziehen und ihre Geschwindigkeit schätzen muss? Selbst wenn die Straße schnurgerade ist, halte ich das nicht für möglich. Ein 2m breites Auto nimmt in 2km Entfernung 0.057° ein. Das ist knapp über der Winkelauflösung des Auges. Das ist ein Punkt, selbst bei perfekter Sicht und Sehschärfe. Insofern steht genug im Eingangsposting.
Mal davon abgesehen, jetzt mal Butter bei die Fische: Woraus ergibt sich, dass jemandem mit 240km/h komplett freie Fahrt zu gewähren ist? §7 (5) ist nicht einschlägig, 2km sind selbst weit über seinem Bremsweg bis zum Stillstand und mit der Rücksichtnahme aus §1 ist es wohl auch nicht zu vereinbaren, 1km Fahrbahn für einen einzelnen Extremfahrer de facto zu sperren (wenn der Rest Richtgeschwindigkeit fährt). Was bisher gesagt wurde, kann alles sein (oder auch nicht,w eil keiner Paragraphen oder Urteile zitiert hat) aber hier würde ich mich jetzt mal aus dem Fenster lehnen und das kompletten bull**** nennen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gehen wir doch das ganze mal vom Gesetz aus an.

§ 7 Abs. 5 StVO lautet

1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wobei wichtig jetzt nur der 1. Satz ist und die wichtigen Passagen habe ich mal hervorgehoben. Und dann stellt man schnell fest, dass das

Zitat (von Methadir):
Aus §7 (5) lese ich nur Gefährdung.


schomal falsch ist. Die Gefährdung muss vielmehr ausgeschlossen sein.

Demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will, wird also ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlegt. Kommt es beim Spurwechsel zu einem Unfall mit einem bereits auf der Spur befindlichen Fahrzeug, dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf ein schuldhaftes Verhalten des Spurwechslers hinsichtlich seiner Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO zurückzuführen ist (vgl. OLG München vom 21.04.2017 - 10 U 4565/16 ; OLG Köln vom 10.11.2016 - I-7 U 91/16 ; OLG Hamm vom 13.05.2009 - 13 U 106/08 ). Und speziell für den Fall der Kolonnenbildung wie sie im Beispiel c hätten wir dann noch das Thüringer OLG vom 08.12.2005 - 1 U 474/05 .

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Du meinst also, dass man Fahrzeuge, die 2km entfernt sind, in betracht ziehen und ihre Geschwindigkeit schätzen muss?

Nö, man "muss" dann nur mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben.



Zitat (von Methadir):
Selbst wenn die Straße schnurgerade ist, halte ich das nicht für möglich.

Wenn die eigenen Augen nicht ausreichen, muss man sich halt nötigenfalls irgendwelcher Hilfsmittel bedienen.

Wie z.B. beim ausparken oder rückwärts fahren, da muss man sich bei beschränkter Sicht ja auch einweisen lassen oder haften.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ein sehr schönes Beispiel, warum ein generelles Tempolimit längst überfällig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Genau wie ein generelles Überholverbot für LKW mindestens auf 2-spurigen Bahnen (Tempo 80 kann Tempo 80 ja eigl eh nicht überholen)
oder eine Mindestgeschwindigkeit auf der linken Spur.

Nee bei dem Thema bleib ich lieber raus, steiger mich immer so rein. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will, wird also ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlegt. Kommt es beim Spurwechsel zu einem Unfall mit einem bereits auf der Spur befindlichen Fahrzeug, dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf ein schuldhaftes Verhalten des Spurwechslers hinsichtlich seiner Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO zurückzuführen ist (vgl. OLG München vom 21.04.2017 - 10 U 4565/16 ; OLG Köln vom 10.11.2016 - I-7 U 91/16 ; OLG Hamm vom 13.05.2009 - 13 U 106/08 ). Und speziell für den Fall der Kolonnenbildung wie sie im Beispiel c hätten wir dann noch das Thüringer OLG vom 08.12.2005 - 1 U 474/05 .


Danke, auf sowas hatte ich gehofft.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Methadir):
Du meinst also, dass man Fahrzeuge, die 2km entfernt sind, in betracht ziehen und ihre Geschwindigkeit schätzen muss?

Nö, man "muss" dann nur mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben.

Du meinst also, wenn jemand mit 2km Bremsweg in mich reinrasselt, weil ich eine halbe Minute vorher die Spur gewechselt habe, bekomme ich Teilschuld?

Zitat (von Harry van Sell):
[
Zitat (von Methadir):
Selbst wenn die Straße schnurgerade ist, halte ich das nicht für möglich.

Wenn die eigenen Augen nicht ausreichen, muss man sich halt nötigenfalls irgendwelcher Hilfsmittel bedienen.

Hast Du dazu eine praktische Idee? Schulterblick mit Fernglas?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Du meinst also, wenn jemand mit 2km Bremsweg in mich reinrasselt, weil ich eine halbe Minute vorher die Spur gewechselt habe, bekomme ich Teilschuld?


Wenn du wie in deinem Beispiel genannt mit einem PKW mit nur 90 km/h Geschwindigkeit überholst, dann ja. Denn dann hast du gegen §3 Abs. 2 StVO verstoßen:

Zitat:
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.


Und so Sachen wie "spritsparend fahren" sind kein triftiger Grund. Man darf von einem Autofahrer auf der Autobahn erwarten, dass er zum Zwecke des zügigen Überholens die Geschwindigkeit kurzfristig erhöht.

Wenn du also annähernd Richtgeschwindigkeit fährst (120 km/h oder schneller) und beim Starten des Überholvorgangs die Überholspur wirklich noch frei war, bekommst du normalerweise keine Teilschuld. Denn der mit 240 km/h fahrende muss dann selbst damit rechnen, dass vor ihm ein Fahrzeug mit dieser Geschwindigkeit auftaucht und entsprechend langsamer fahren oder rechtzeitig bremsen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
(Tempo 80 kann Tempo 80 ja eigl eh nicht überholen)


Warum Tempo 80?
Auf Autobahnen darf jedes (zugelassene) Fahrzeug, welches bauartbedingt mehr als 60 km/h schafft.
So selten sind die langsamen Fahrzeuge nun auch nicht, (Autokrane, Citroen 2CV, silberne Golf mit Rentnern....) ;)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Du meinst also, wenn jemand mit 2km Bremsweg in mich reinrasselt, weil ich eine halbe Minute vorher die Spur gewechselt habe, bekomme ich Teilschuld?

Mit etwas Pech auch die komplette Schuld.
Zumindest in der Theorie.



Zitat (von Methadir):
Hast Du dazu eine praktische Idee? Schulterblick mit Fernglas?

- Entsprechende Heckkamera mit Display auf das der Fahrer schauen kann.
- Beifahrer mit guten Augen und Fernglas (beim ausparken muss man sich ja auch nötigenfalls eines Einweisers bedienen).
- Mach keine Spurwechsel.
- Setze die Wahrscheinlichkeit "PKW mit 2 km Bremsweg" (0,001) in Relation zu Deiner bisherigen Erfahrung und entspanne Dich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.153 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen