Überhängende Äste, Wurzeln usw.

27. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
hutsch9
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Überhängende Äste, Wurzeln usw.

Unser lieber Nachbar hat auf seinem Grundstück mehrere Bäume stehen. Alle Bäume stehen max. 1 Meter von unserer Grundstückgrenze weg. Problem hierbei ist jedoch, dass die Bäume schon sehr alt sind, damit auch sehr hoch und wir uns mit dem Überhang rumplagen müssen. Erschwerend kommt dazu, dass die Wurzeln des größten Baumes, eine dreistämmige Riesenpappel, in unser Grundstück wuchern und an und um unsere Garage wachsen. Die Drainage wurde vor ca. 10 Jahren bereits erneuert. Jedes gute Zureden, wenigstens die Pappel zu entfernen ist bis jetzt gescheitert. Müssen wir die mögliche oder bereits geschehene Beschädigung unserer Garage durch die Wurzeln hinnehmen? Den Überhang akzeptieren?

-- Editiert von hutsch9 am 27.04.2006 21:22:23

Ärgert der Nachbar?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Nein, muß man nicht hinnehmen, wenn überhängene Äste oder überwachsende Wurzeln die Nutzung des eigenen Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen.

Ob gleich die Entfernung der Bäume verlangt werden kann und nicht nur die der Zweige und Wurzeln, ist eine andere Frage. Hier können nämlich zusätzlich noch Naturschutzvorschriften oder örtliche Baumschutzsatzungen ins Spiel kommen.

Guter Rat: wenn immer möglich, sich mit dem Nachbarn friedlich einigen. Beispielsweise Kostenteilung für die Beseitigungskosten anbieten. Helfen könnte weiterhin evtl. ein Schlichtungsverfahren vor dem örtlichen Schiedsmann (in den meisten Bundesländern möglich).

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#2
 Von 
mrs uiui
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo Hutsch9,
wir hatten genau das selbe Problem. Einen riesigen Überhang und übergroß wuchernde Bäume. Nach dem Einschalten und Telefonieren mir dem gegnerischen Anwalt mußte unser Nachbar die Hecken nach abgelaufener Frist binnen einer Woche entfernen. Wir hätten sonst einen Fachmann kommen lassen können.
Die Frist war lt. dem gegn. Anwalt zum 31.03.2006 abgelaufen und an dem Baum nichts verändert. So war ich am am diese Woche noch mal beim meinem Anwalt und heute wurde der Baum gestutzt, natürlich als wir nicht Zuhause waren. So Feige sind die dann eben.;)
Gruß und viel Erfolg noch!:)

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Überhängende Zweige/Baumschutzverordnungen

Bei Beeinträchtigung durch überhängende Zweige steht dem Nachbarn nach §1004 BGB das Selbsthilferecht des §910 BGB zu: Er kann die überhängenden Zweige abschneiden und behalten, nachdem er dem Nachbarn eine angemessene Beseitigungsfrist gesetzt hat.

Der Eigentümer, der mit den abgeschnittenen Zweigen nichts anzufangen weiß, kann nach entsprechender Androhung den Überhang auch durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen und die dafür angefallenen Kosten seinem Nachbarn in Rechnung stellen.

Mit eindringenden Wurzeln darf der Nachbar ebenso wie bei den Zweigen verfahren.

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#4
 Von 
hutsch9
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hört sich sehr einfach an. Nur wenn ich einen Fachmann hole, die Äste abschneiden lasse und dann von meinem Nachbarn die Kosten fordere, er diese nicht zahlt...dann läuft dann Ganze auf einen Klage hinaus, oder?

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#5
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Völlig richtig. Den Gartenbaubetrieb muß man erst einmal selbst bezahlen, dann kann man sehen, ob man das Geld vom Nachbarn zurückbekommt. Wenn der nicht zahlt, muß man klagen und auch hier erst einmal die Gerichts- und ggf. Anwaltskosten aus eigener Tasche vorfinanzieren. Falls man dann vor Gericht nicht (oder nur teilweise) recht bekommt, bleibt man auf den Kosten (teilweise) selbst sitzen.

Das Verhältnis zum Nachbarn dürfte nach so einer Klage auf jeden Fall auf dem Nullpunkt angekommen sein.

Deshalb nochmal der Rat: falls nur irgendwie möglich, gütliche Einigung suchen, beispielsweise über den örtlichen Schiedsmann (sofern in dem Bundesland vorhanden) oder sonst einen Vermittler.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 02.05.2006 08:37:48

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#6
 Von 
Sallyoldfuehlt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

also ich bin nun selbst mal der böse nachbar. meine bäume und sträucher sind auch über den zaun gewachsen, was ich von meinem grundstück aber nicht sehen kann. statt mich zu informieren oder anzusprechen, haben meine (scheinbar taubstummen) nachbarn heute nacht selbst zur säge gegriffen, sind auf mein grundstück eingedrungen, haben einen baum gefällt und die äste dann schlichtweg in einer befestigten seitenanlage deponiert. eigentlich kann man mit mir reden, auf hausfriedensbruch stehe ich jedoch weniger.

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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Man kann den Nachbar auf
Folgeschäden durch Wurzel hinweisen, um ihn zur Tat zu bewegen.

Problem ist wenn Nachbar finanziell bereits ruiniert ist, und alles egal wird.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

kleiner Abriss eines Urteils:

Laub, Wurzeln, Zweige - Unterlassungsanspruch?
Entscheidungsgründe (Auszug)

Die Klägerin macht Ansprüche nach § 1004 BGB geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1995, 2633 ) ist der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist.
Um solche Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit die Klägerin Maßnahmen gegen überhängende Äste und Zweige, vordringendes Wurzelwerk und Laubfall fordert.

Ausnahmsweise können die Voraussetzungen des § 1004 BGB gleichwohl erfüllt sein, wenn die Beeinträchtigungen mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder der ihn gleichgestellten Personen zurückzuführen sind oder eine Rechtspflicht besteht, gegen die Beeinträchtigungen vorzugehen.

Eine Fallgestaltung, wonach die Beeinträchtigungen mittelbar auf den Willen der Beklagten zurückzuführen seien, liegt nicht vor. Inwieweit dagegen eine Pflicht zum Vorgehen gegen Beeinträchtigungen besteht, ist mangels vertraglicher Vereinbarungen der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen, wie sie sich in § 910 Abs. 2 BGB niedergeschlagen hat. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechtspflicht zum Handeln nur hinsichtlich von Zweigen und Wurzeln bestehen, nicht aber gegen Laubfall. Von ihm ausgehende Beeinträchtigungen sind daher hinzunehmen. Den zum Beleg für den Umfang des Laubfalls angebotenen Beweisen brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.

Hinsichtlich der überhängenden Zweige mag der Klägerin zwar zugestanden werden, dass es für die Begründung ihres Anspruchs nicht nur auf die beim Augenscheinstermin vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse ankam. Im Hinblick auf § 910 Abs. 2 BGB hätte es ihr jedoch oblegen, die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung darzutun und ggf. unter Beweis zu stellen. Dem hat sie nicht genügt. Es ist allgemein bekannt, dass Hainbuchenhecken im Regelfall in der Vegetationsphase ein starkes Wachstum aufweisen. Von daher ist zu unterstellen, dass vor dem jeweiligen Schneiden der Hecke, das die Beklagten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zweimal pro Jahr vornehmen, Zweige über die Grundstücksgrenze auf das Anwesen der Klägerin ragten. ... Dieses Hinüberwachsen löst aber einen Anspruch nach § 1004 BGB erst aus, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Hierfür fehlt ein substantiierter Vortrag der Klägerin. Er ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Lichtbildern. Die dort wiedergegebenen Beeinträchtigungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Verhältnisses hinzunehmen.

Zu den Beeinträchtigungen durch den behaupteten Wurzelüberwuchs stellt die Klägerin erkennbar nur Mutmaßungen auf. Der Augenschein hat keinerlei Anhaltspunkte für Beschädigungen am Zaunfundament bzw. an der Komposteranlage ergeben. Die Behauptung, dass trotz dieses Ergebnisses der oberflächlichen Begutachtung nichts über die Intaktheit des Fundaments ausgesagt sei, erfolgt nur "ins Blaue hinein". Das Erholen eines Sachverständigengutachtens zum Zustand des Fundaments war daher als reiner Ausforschungsbeweis entbehrlich.

Obwohl es für die Entscheidung hierauf nicht mehr ankommt, sei abschließend darauf verwiesen, dass der Klageantrag 1. gegen den Beklagten zu 1) bereits deshalb unbegründet ist, weil er insoweit nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB sein kann. Mit der Übertragung seines Eigentums an dem "störenden" Grundstück auf die Beklagte zu 2) hat der Beklagte zu 1) die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verloren, über die störende Sache zu verfügen und auf sie einzuwirken. Damit entfällt eine Haftung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 59. Auflage, § 1004, Rd. 21). OLG Nürnberg - Az.: 3 U 412/00 Urteil vom 13.6.2000
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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