Übergewicht und Verbeamtung
Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Übergewicht, Verbeamtung, Beamter, Amtsarzt, BMIWenn der Amtsarzt dem Beruf im Wege steht
Bei amtsärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Verbeamtung wurde Adipositas (Fettleibigkeit) bisher als gesundheitlicher Eignungsmangel gewertet, der eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausschließt. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieser Vorgehensweise mit Urteil vom 13. April 2012 ( Az. 3 BV 08.405) widersprochen. Demnach reicht ein Body-Mass-Index von über 30 nach neuesten medizinischen Erkenntnissen nicht aus, um eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zu prognostizieren, sofern lediglich eine Adipositas 1. Grades vorliegt.
Verwaltungsgericht: Erhöhtes Risiko dienstunfähig zu werden bei Übergewicht
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Freistaat Bayern eine 40-jährige Lehrerin und Beamtin auf Probe, aufgrund von starkem Übergewicht (98 Kilo bei einer Körpergröße von 1,70 m, BMI: 34) nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführen. Die Ablehnung begründete das Land mit ihrem angeblich gewichtsbedingt erhöhten Risiko dienstunfähig zu werden. Die Lehrerin klagte gegen die Ablehnung und verlor zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Dort bestätigte ein medizinisches Sachverständigengutachten die Einschätzung des Dienstherrn, wonach künftige Erkrankungen bzw. der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit, bei der Klägerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
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Zweites Gutachten bestätigt die Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten nicht
Das Verfahren ging in die nächste Instanz. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde der Fall erneut maßgeblich durch ein medizinisches Gutachten entschieden. Ein zweiter Sachverständiger kam zum Schluss, dass "mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgeschlossen werden könne..." Es gäbe keine ausreichenden Indizien für eine überdurchschnittliche Disposition für bestimmte Erkrankungen.
Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, habe es in anderslautenden Studien aus der Vergangenheit keine ausreichende Unterscheidung zwischen Adipositas vom Grad I zu II und III gegeben. Neue Morbiditätsstudien zeigten aber eine signifikante Korrelation zwischen der Wahrscheinlichkeit körpergewichtsassoziierter Erkrankungen und dem Grad der Adipositas.
Bei Übergewicht darf nicht automatisch von einer fehlenden gesundheilichen Eignung ausgegangen werden
Nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dürfe die aktuelle Prognoseunsicherheit hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen erstgradiger Adipositas nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Folglich dürfte zumindest in Bayern die Praxis nicht mehr anwendbar sein, wonach bei Übergewicht generell von fehlender gesundheitlicher Eignung ausgegangen wird. Vielmehr muss nun im Einzelfall entschieden werden, ob dem jeweilige Bewerber aufgrund des Übergewichts die vorzeitige Dienstunfähigkeit droht und damit die Übernahme ins Beamtenverhältnis versagt werden darf.
Janus Galka, LL.M. Eur.
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Beamtenrecht Überstunden ausbezahlen: nicht bei Dienstunfähigkeit