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Übergangsregelung - Die vier Fälle

24.1.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 3853 Aufrufe
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Unterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
  =   Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(196 EUR + 77 EUR) x 100
  =  97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
279 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100
  =   Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(273 EUR - 77 EUR) x 100
  =  70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
279 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
  =   Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 2. Altersstufe

(177 EUR + 154 EUR) x 100
  =  102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
322 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
  =  Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 3. Altersstufe

(329 EUR +77 EUR) x 100
  =  111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
365 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR




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Seite 2: Der Ehegattenunterhalt und seine Fallgruppen
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