Übergabevertrag bzw. vorweggenommene Erbteilung

9. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.05.2013 19:08:08
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Übergabevertrag bzw. vorweggenommene Erbteilung

Hallo,

folgender Fall: Sohn hat im Wege der vorweggenommenen Erbteilung von seinem Vater ein unbebautes Grundstück erhalten. Dies wurde 1980 durch einen Notar mittels eines Übergabevertrages geregelt. Der Sohn hat auf dieses Grundstück ein Haus gebaut und es selbst bewohnt.

Nun ist der Vater verstorben. Wenige Tage nach dem Tod des Vaters, ist auch der Sohn verstorben. Der Sohn hinterlässt zwei Kinder, die nun aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben des Sohnes geworden sind. Der Vater hat KEIN Vermögen (in welcher Form auch immer) und keine Verbindlichkeiten vererbt, es steht also praktisch auf Null. Der Sohn vererbt das Grundstück (inklusive Haus).

In dem damals geschlossenen Übergabevertrag steht: "Der Übernehmer (Sohn) hat für die vorstehende Übertragung keine Herauszahlung an seine Geschwister zu leisten. Er muss sich diese vorzeitige Grundstücksübertragung jedoch auf seine späteren Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater mit einem Betrage von 6.000 DM anrechnen lassen".

Was bedeutet das nun? Es ist ja kein Erbe (in Form von Vermögen) nach dem Vater vorhanden! Müssen die Kinder, also die Erben des Sohnes, den Betrag von 6.000 DM (umgerechnet ca. 12.000 €) nun an die Geschwister des Sohnes auszahlen, weil die Geschwister ja nun überhaupt kein Erbe nach dem Vater bekommen haben und der Sohn vor 30 Jahren ja schon ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbteilung erhalten hat? Oder können die Geschwister des Sohnes keinerlei Ansprüche gegen dessen Erben geltend machen? Aber dann wären sie ja benachteiligt worden, weil der Sohn als einziger sozusagen etwas geerbt hat, und die übrigen Geschwister nichts?

Vielen Dank für eure Mithilfe!

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1 Antwort
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#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Das ist etwas wirr, aber ich versuch's mal. Vorab: 6.000,- DM sind umgerechnet 3.000,- EUR und nicht 12.000,- EUR, aber egal. Insgesamt sind das ja eher kleine Beträge für ein Grundstück.

Also,

quote:
"Der Übernehmer (Sohn) hat für die vorstehende Übertragung keine Herauszahlung an seine Geschwister zu leisten. Er muss sich diese vorzeitige Grundstücksübertragung jedoch auf seine späteren Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater mit einem Betrage von 6.000 DM anrechnen lassen"


ist eindeutig. Der Sohn (und damit seine Kinder als Rechtsnachfolger) muss nichts an die Geschwister bezahlen, weile eine Herauszahlung eben ausgeschlossen ist.

HÄTTE der Vater ein Vermögen vererbt, WÄRE der Anteil des Sohnes um 6.000,- DM gekürzt worden. Da das nicht eingetreten ist und "nichts" vererbt wurde, gibt's auch nichts zu kürzen.

Mal abgesehen davon, dass die Grundstücksübertragung schon 30 Jahre her ist und selbst wenn der Vater das damals verschenkt hätte, wären die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister abgelaufen.

Aber für 3.000,- EUR bricht man doch auch keinen Familienstreit vom Zaun?!

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