Überfahren Zebrastreifen

5. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Island23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Überfahren Zebrastreifen

Folgender Fall:
Ein Autofahrer überfährt innerhalb einer Ortschaft einen Zebrastreifen.
Kurz danach wird er von der Polizei angehalten mit dem Vorwurf er habe den Zebrastreifen überfahren ohne anzuhalten, obwohl sich eine Fußgängerin genähert habe.
Das Knifflige daran ist, dass der Zebrastreifen durch eine Verkehrsinsel führt und auf der einen Seite der Verkehrsinsel drei Spuren abgehen. Die mittlere biegt ab. Auf Seiten des Autofahrers sind es zwei Spuren. Also, es ist eine sehr breite Straße und der Fußgägner befand sich auf der gegenüberliegenden Seite und hatte die schutzgebietende Verkehrsinsel nocht nicht erreicht. Ist der Vorwurf der Polizei berechtigt?
Für helfende Antworten bin ich sehr dankbar.

-----------------
"moskau"

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Fraglich ist ganz einfach, ob ein Widerspruch bzw. ein Gerichtsverfahren hier sinnvoll ist.

Sollte es zu Letzterem kommen, werden die Polizisten als Zeuge vor Gericht gehört und denen wird naturgemäß mehr Glauben geschenkt als dem Beschuldigten. Somit sollte man es wohl kaum darauf ankommen lassen, leider.

Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor? Gibt es schon Punkte in Flensburg?

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

§26(1) StVO Fußgängerüberwege:

quote:<hr size=1 noshade>An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig müssen sie warten. <hr size=1 noshade>

Es wäre also im Einzelfall zu prüfen ob mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren wurde, denn das verlangt die StVO zwingend in solchen Situationen.

Wenn nötig muß der Fahrzeugführer warten. Diese Notwendigkeit sehe ich anhand der Beschreibung nicht.

Dazu noch der Bkat113:
quote:<hr size=1 noshade>An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt 50 €, 4 Pkt. A-Verstoß <hr size=1 noshade>


-- Editiert von Freudenfeuer am 06.01.2008 09:03:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wenn sie den Fußgänger in keinster Weise behinderten und mit mäßigem Tempo fuhren halte ich den Vorwurf für unberechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Island23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Der Fahrer hat bisher noch keine Punkte in Flensburg.
Nun wird ers einmal abgewartet bis der Bescheid mit den speziellen Anklagen ankommtund dann weiter gehandelt. Aber die Aussagen helfen schon einmal weiter. MfG, Island 23

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen