Überbelegung im Gefängnis kann gegen Menschenwürde verstoßen
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Eine kleine Zelle mit integrierter Toilette für zwei Personen ist für die Gefangenen nicht zumutbar. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschied angesichts der Überbelegung der Gefängnisse in Rheinland-Pfalz zugunsten eines Gefangenen, der mit seiner Unterbringung zusammen mit einem Mithäftling nicht zufrieden war. (Beschluss vom 8. September 2004 - Az 1 Ws 276/04-Vollz)
Der Strafgefangener war aus einem anderen Bundesland zu einem Ausbildungslehrgang nach Zweibrücken in Rheinland-Pfalz überstellt worden. Er hatte sich vorab zwar einverstanden erklärt, wegen der Überbelegung der Haftanstalt in einer Zweimannzelle untergebracht zu werden. Einmal eingezogen, behagte ihm sein neues Heim jedoch ganz und gar nicht: Mit einem Mitgefangenen musste er sich eine umgebaute Einzelzelle von acht Quadratmeter Fläche teilen, einschließlich der Toilette, die nur durch eine Sichtblende vom übrigen Raum getrennt war. Gegen die Unterbringung klagte er vor Gericht.
Das Gericht entschied im Sinne des Klägers: Zwar ergäben sich aus dem Strafvollzugsgesetz keine Ansprüche auf einen Unterbringungsstandard, sehr wohl aber aus dem Grundgesetz und den Europäischen Mindestgrundsätzen für Strafgefangene. Bei einer Doppelzelle von acht Quadratmetern Fläche für Aufenthalt, Schlafkojen, Waschgelegenheit und integrierte Toilette sei von einer menschenunwürdigen Inhaftierung auszugehen. Da die Unterbrigung dauerhaft und nicht nur provisorisch für einen kurzen Zeitraum war, war die Klage des Insassen laut OLG begründet.