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Überbau - Grundstücksgrenze

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>Überbau - Grundstücksgrenze

Hallo,
DANKE für die umfassenden Antworten. Ich habe das Urteil des BGH V ZR 96/03 komplett gelesen, da wurde das Grundstück aber noch zu "DDR-Zeiten" geteilt. Mein Grundstück wurde aber erst 1997, also zu "West-Zeiten" geteilt. Macht das nun einen Unterschied?

MfG

starlightauto

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von starlightauto am 22.03.2012 11:28
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
quote:
Mein Grundstück wurde aber erst 1997, also zu "West-Zeiten" geteilt. Macht das nun einen Unterschied?



Nein, im Gegenteil.

Das ZGB muss man dann gar nicht bemühen. Einen "Überbau" kann es nur geben, wenn da eine Grenze ist, die man überbauen kann.

Kommt die Grenze nach dem Bau, ist das eben der vom BGH "erfundene" Eigengrenzüberbau, s.o. Das hat bloß wegen der Besonderheiten in den nBL eine Renaissance erlebt.

Die Rspr. des BGH dazu ist schon alt, wenn du den Links im Urt. folgst, z.B. V ZR 274/86 vom 04.12.1987.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 22.03.2012 11:53
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
Hallo,
für die unterirdische Garage gilt das wohl vollumfänglich, bei der Oberfläche außerhalb des Gebäudes wäre ich anderer Meinung.
Es handelt sich der Beschreibung nach nicht um eine Dachterasse, sondern das Dach der unterirdischen Garage setzt die Geländeoberfläche fort. In diesem Fall denke ich das es streitig ist ob die Terasse Gebäudeteil ist oder nicht. Die mögliche Grenzüberbauung bezieht sich eben nur auf Gebäude, die sind eindeutig definiert.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"


von amako am 22.03.2012 13:47
Status: Unsterblich (1305 Beiträge)
Userwertung:  3,5  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
quote:
für die unterirdische Garage gilt das wohl vollumfänglich, bei der Oberfläche außerhalb des Gebäudes wäre ich anderer Meinung.



Von einer "unterirdischen" Garage ist hier zwar gar nicht die Rede, aber die würde auch im Eigentum des TE stehen.

Dann gilt § 905 BGB entsprechend:

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.

Es macht wohl keinen Sinn, einen (ausnahmsweise) klaren, eindeutigen Fall künstlich zum Problem zu machen.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 22.03.2012 14:44
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
Hallo,
die Garage befindet sich auf Kellerniveau wie der TE gepostet hat. Sie ist eindeutig ein Überbau und damit Eigentum des TE. Die Terasse ist auf Niveau des EG und damit wohl ein Teil der Geländeoberfläche, ohne eine genauere Beschreibung ist es einfach fraglich wie das zu beurteilen ist. Das BGH Urteil bezieht sich eindeutig auf Räume eines Gebäudes, die Terasse an sich ist per Definition eben kein Gebäude.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"


von amako am 23.03.2012 07:42
Status: Unsterblich (1305 Beiträge)
Userwertung:  3,5  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
Hallo, amako und flawless,
das Dach der Garage ist genau so hoch wie der Fußboden des Erdgeschosses, somit also der Fußboden des Wohnzimmers.
Eine normale Garage hat z.B. ein Holzdach oder Dachziegel, mein Garagendach hat eben Fliesen, so dass ich vom Wohnzimmer direkt auf das Dach gehen kann und das ist eben die Terrasse. Die Terrasse ist also ca. 2 m über dem Erdboden und bildet baulich das Dach der Garage.
Für mich als Laien gehört die Terrasse somit auch zum Gebäude der Garage, denn sie ist doch die Dachkonstruktion.
Oder sieht Ihr das jetzt anders? Das ist nämlich der einzige Streitpunkt noch - gehört die Terrasse auch zur Garage oder eben nicht?

MfG

starlightauto

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von starlightauto am 23.03.2012 08:57
Status: Praktikant (18 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Überbau - Grundstücksgrenze
quote:
Für mich als Laien gehört die Terrasse somit auch zum Gebäude der Garage, denn sie ist doch die Dachkonstruktion.


Natürlich "gehört" die Terrasse zur Garage, das folgt schon aus §§ 93, 94, 905 BGB. Das ist (und bleibt) dein Eigentum.

Ein Überbau ist das Ganze gerade nicht, beim Bau gab es die Grenze noch gar nicht, "Eigengrenzüberbau", s.o.

Man kann nicht nur isoliert die Terrasse sehen, die ist vielmehr wesentlicher Bestandteil der Garage.

Bilde dir selbst deine Meinung, die Diskussion hier führt wohl zu nichts.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 23.03.2012 09:30
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


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