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Über Lärm lässt sich streiten, vor Gericht meistens ohne Erfolg

Von Rechtsanwältin Julia Wiese
16.6.2011 | Ratgeber - Nachbarschaftsrecht | 1368 Aufrufe
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Lärm, Nachbar

Kinderlärm, Musikausübung und Getrampel sind in einem Mietshaus hinzunehmen.

Nachbarlicher Lärm wie Kindergeschrei, Musik, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Schuhen, Babygeschrei oder das gelegentliche Fallenlassen von Gegenständen sind nach den Regeln des Mietrechts für die Bewohner eines größeren Mietshauses unvermeidbarer Lärm und damit hinzunehmen.

Erst wenn der Lärm das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt, können sich die Mieter durch eine Mietminderung wehren. (AG Trier, Urteil vom 17.01.2001 – 5 C 194/00)

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Rechtsanwältin
Julia Wiese
Hamburg

Existenzgründungsberatung, Mediation

Das Empfinden von Lärm und Geräuschen als belästigend ist individuell und bei jedem unterschiedlich. Wenn das Gesetz in diesen Fällen also nicht hilft, Sie sich aber dennoch durch Lärm belästigt fühlen, sollten Sie das Gespräch mit den „lärmenden“ Nachbarn suchen, um Ihre Wohnsituation schnell zu verbessern. Ist die Kommunikation mit ihm schwierig, kann ein Mediator dabei Unterstützung bieten. Ein Mediator kann Mietern dabei helfen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung zu finden, wie das nachbarliche Wohnen zukünftig geregelt soll, dass sich keiner vom anderen, z. B. durch Lärm, belästigt fühlt.

JULIA WIESE

-Businesscoaching für Jurastudenten und Rechtsreferendare, Assessoren und Rechtsanwälte: individuelle Einzelgespräche, in denen Probleme zu Zielen verändert werden -

-Mediation: Leitung von Konfliktgesprächen-

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