Über Ebay ein Autoverkauft

12. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
TiescherMUC
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)
Über Ebay ein Autoverkauft

Hallo
Da ich hier viel brauchbare Information bereits bekommen habe und leider erneut ein Konflikt bevor steht, benötige ich euren Rat.

Ich habe am 25.04. Mein Auto über ebay verkauft. Innerhalb der ersten 7 Tage wollte der Käufer das Fahrzeug abholen. Leider lag in der Zwischenzeit ein defekt am Auto vor und ich habe die Abholung abgesagt.
Sein Anwalt hat mich am 30.5. aufgefordert den defekt bis 06.05. instandzusetzen.
Am 01.05. habe ich ihm mitgetteilt, dass der defekt repariert ist und er nun das Fahrzeug bis 09.05. abholen soll. Keine Reaktion des Käufers.
Ich habe um Rückinfo bis 11.05. gebeten was nun los sei. Wieder keine Antwort.
Am 11.05. habe ich ihm und seinem Anwalt per email aufgefordert mir bis 13.05. Mitzuteilen wann er das Fahrzeug abholt. Auf Anrufe und whatsapp (Lesebestätigung vorhanden) reagiert er nicht.
Darf ich das Auto nun anderweitig dieses Wochenende verkaufen, auch wenn er sich nicht geäußert hat ob er vom Kaufvertrag zurücktritt?
Kann er mir Ärger machen wenn ich das Auto anderweitig verkaufe?

Problem nach Autokauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Darf ich das Auto nun anderweitig dieses Wochenende verkaufen, auch wenn er sich nicht geäußert hat ob er vom Kaufvertrag zurücktritt?

Fall man keinen kostenintensiven Stress will, sollte man davon absehen



Zitat:
Kann er mir Ärger machen wenn ich das Auto anderweitig verkaufe?

Jede Menge ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TiescherMUC
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Muss ich jetzt 3 Jahre warten bis das verjährt ist oder ab wann weiss ich, dass der Käufer mir kein Ärger mehr macht?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

setze deinem Käufer doch erstmal eine ordentliche Frist,bis jetzt hast du doch nur (sorry für den kommenden Ausdruck) Murksfristen gesetzt,

Eine ordentliche Frist beträgt MINDESTENS 14 Tage und sollte zumindest als Einwureinschreiben gesetzt werden, alles andere kannst du vergessen!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

Richtig, erst mal eine ordentliche Frist setzen.


Zitat:
Muss ich jetzt 3 Jahre warten bis das verjährt ist

Etwas länger, Verjährung tritt zum 01.01.2020 ein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TiescherMUC
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen dank für die Antworten.
Muss ich noch auf etwas hinweisen, als dass er das Fahrzeug binnen 2 wochen abholen muss?
Oder wäre es besser einen Anwalt diesen Brief formulieren zu lassen?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Oder wäre es besser einen Anwalt diesen Brief formulieren zu lassen?
Wenn du zu viel Geld übrig hast, kannst du das machen.

Einfach schreiben, eine Formvorschrift gibt es nicht...

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von TiescherMUC):
Darf ich das Auto nun anderweitig dieses Wochenende verkaufen


Klar, darfst du.
Nach abgelaufener, von dir gesetzter (ordentlichen) Frist.
14 Tage mit Einwurfschreiben.
Sollte keine Reaktion kommen, Auto erneut inserieren / verkaufen.

Solltest du weniger erzielen, fordere vom ersten Käufer die Differenz.
Auch hier, mit ordentlicher Frist und anschließendem Mahnverfahren.

Ich empfehle mich.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Sollte keine Reaktion kommen, Auto erneut inserieren / verkaufen.


Fast. Das erste Schreiben setzt den K in Verzug bei Fristablauf. Danach muß man dann aber noch wirksam und beweisbar den Rücktritt erklären, also ein zweites Schreiben.
Denkbar, daß man das bei geschickter Formulierung auch alles im ersten Schreiben hinbekommt, aber Rechstberatung im Einzelfall machen wir hier ja nicht. ;)

3x Hilfreiche Antwort

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