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Über 10 % erhöhter Kraftstoffverbrauch und Vibrationen im Fahrersitz berechtigen zum Vertragsrücktritt

Von Rechtsanwalt Sven Skana
30.12.2011 | Ratgeber - Kaufrecht | 649 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Rücktritt, Kaufvertrag, Mangel, Kraftstoffverbrauch, Benzinverbrauch

Ein erhöhter Kraftstoffverbrauch stellt einen Sachmangel dar, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt!

Ein Kraftstoffmehrverbrauch von über 10% als vom Hersteller angegeben kann einen Mangel begründen, der zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe an den Verkäufer berechtigt. Starke Vibrationen im Leerlauf können außerdem gemessen am Kaufpreis ebenfalls einen Mangel begründen.

Kläger war der Käufer eines Mercedes Typ E 320 CDI. Während der Hersteller einen Spritverbrauch von 8,6 Litern auf 100 Kilometer angab, betrug der tatsächliche Verbrauch jedoch nach Untersuchung durch den Sachverständigen durchschnittlich je nach Fahrweise 11,2 Liter, im Stadtverkehr sogar bis zu 13, 4 Litern.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Sven Skana
Berlin

Fachanwalt Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Autokaufrecht

Das Landgericht München stellte fest, dass ein Mehrverbrauch von   30 - 35 % nicht mehr als frei von Sachmängeln i.S.d. § 434 BGB gelten kann. Zudem wurde bereits eine Überschreitung von 10 % tatsächlichem Mehrverbrauch als Sachmangel eingestuft, der zum Rücktritt berechtigt. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. 07. 1997 für neuverkaufte Kraftfahrzeuge hervor. Der Einwand von Mercedes, die angegeben Werte beruhen auf einem korrekt durchgeführten Rollenprüfstand, wurde vom Gericht abgewiesen mit der Begründung, dass ein theoretischer Messwert keine Argumentationsgrundlage darstellt, insbesondere weil dieser im Alltagsbetrieb ohnehin nicht erreicht wird.

Ferner wurden vom Kläger bei einer Leerlaufdrehzahl von 600 U/min im Rückenbereich des Fahrersitzes deutlich fühlbare Vibrationen beanstandet. Auch dies stellt laut Urteil in Relation zum Fahrzeugpreis einen erheblichen Sachmangel dar.

 

(Urteil des LG München I vom 29.01.2009) 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist im Verkehrs-Unfallrecht & Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner der Kanzlei Johlige, Skana & Partner, Hauptsitz: Kurfürstendamm 173 (am Adenauerplatz), 10 707 Berlin, Tel: 030-679 65 812
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