>UGV Inkasso
Aus einem Urteil des BGH vom 29.06.2005 (
VIII ZR 299/04) geht hervor, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheids, auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach
§ 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann.
Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (BGH, Urteil vom 09.02.1999 –
VI ZR 9/98 KG)
Die
§§ 655a ff. BGB enthalten zahlreiche Einschränkungen für die Tätigkeit des Darlehensvermittlers.
Neben Formvorschriften ist in
§ 655c BGB normiert, dass ein
Verbraucher nur zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, wenn das
Darlehen tatsächlich erfolgreich vermittelt wurde. In
§ 655d BGB ist festgehalten,
dass der Darlehensvermittler neben der nur im Erfolgsfall fälligen
Provision keine weiteren Entgelte vereinnahmen darf. Diese Regelung
ist klar und eindeutig und durch das Umgehungsverbot in
§ 655e
BGB zusätzlich geschützt. Ohne eine erfolgreiche Vermittlung eines
Darlehens ist weder eine Provision noch eine Bearbeitungsgebühr
geschuldet.
Die Forderungen der Delta Kredit GmbH über die UGV Inkasso GmbH sind somit von vorneherein unzulässig. Ein Anspruch bei nicht vermittelten Krediten steht der Delta Kredit nicht zu.
Das Mahnverfahren wird hier eindeutig missbraucht, um an einen nicht zustehenden Anspruch eines Vollstreckungstitel zu gelangen.
Das sieht doch nun richtig gut aus.....
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von Darios am 24.09.2008 15:27
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