UGV Inkasso

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>UGV Inkasso
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von guest123-2083 am 22.09.2008 21:52
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>UGV Inkasso
@hanibal
Sorry..., aber ich lasse mich nicht provozieren.
Suche ein wenig im Internet. Du wirst an vielen Stellen Hinweise finden, die das von mir geschriebene und von dir kritisierte bestätigen. Ich bin kein "Repetitor".

Wieso sind die Anwälte der UGV bereits gegen diverse Foren, Beiträge etc. juristisch vorgegangen...., wenn sie diese nicht lesen?
Bevor man Thesen aufstellt und diverse Dinge einfach behauptet, sollte man sich zunächst informieren.

Ich bereite im Moment Klagen vor und das tue ich sehr gründlich. Ich habe keine Lust meine Zeit mit unsachlichen und zu diesem Thema nichts bringenden Kommentaren zu verschwenden. Zu gegebener Zeit werde ich mich wieder melden und über meinen Erfolg oder Mißerfolg berichten. In diesem Sinne...., bis dann.





von Darios am 22.09.2008 22:23
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>UGV Inkasso
@Darios
Diese AZ werden Sie wahrscheinlich schon kennen
AG Schwelm, Urteil 29.03.2006 (Az.: 20 C 401/05)
und
AG Schwelm, Urteil vom 14.02.2006(Az.20 C 399/05) 31.05.2006

lg


von thehellion am 22.09.2008 22:29
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>UGV Inkasso
@thehellion
Ja, dieses Urteil kenne ich. Selbst bei einem unterzeichneten Schuldanerkenntnis sind die Gerichte durchaus bereit Klagen zu zulassen und wie in diesem Fall auch zu Gunsten des Schuldners zu urteilen. Wenn auch nur Amtsgericht, es hilft. Danke für die Info.



von Darios am 22.09.2008 22:49
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>UGV Inkasso
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von guest123-2083 am 23.09.2008 04:33
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>UGV Inkasso
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von guest123-2083 am 23.09.2008 10:11
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>UGV Inkasso
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von guest123-2128 am 23.09.2008 10:23
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>UGV Inkasso
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von guest123-2083 am 23.09.2008 10:30
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>UGV Inkasso
Was meint ihr zu § 826 BGB. Im Netz stehen dazu auch einige interessante Urteile.


von Darios am 23.09.2008 15:24
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>UGV Inkasso
Aus einem Urteil des BGH vom 29.06.2005 (VIII ZR 299/04) geht hervor, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheids, auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann.
Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (BGH, Urteil vom 09.02.1999 – VI ZR 9/98 KG)

Die §§ 655a ff. BGB enthalten zahlreiche Einschränkungen für die Tätigkeit des Darlehensvermittlers.
Neben Formvorschriften ist in § 655c BGB normiert, dass ein
Verbraucher nur zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, wenn das
Darlehen tatsächlich erfolgreich vermittelt wurde. In § 655d BGB ist festgehalten,
dass der Darlehensvermittler neben der nur im Erfolgsfall fälligen
Provision keine weiteren Entgelte vereinnahmen darf. Diese Regelung
ist klar und eindeutig und durch das Umgehungsverbot in § 655e
BGB
zusätzlich geschützt. Ohne eine erfolgreiche Vermittlung eines
Darlehens ist weder eine Provision noch eine Bearbeitungsgebühr
geschuldet.

Die Forderungen der Delta Kredit GmbH über die UGV Inkasso GmbH sind somit von vorneherein unzulässig. Ein Anspruch bei nicht vermittelten Krediten steht der Delta Kredit nicht zu.
Das Mahnverfahren wird hier eindeutig missbraucht, um an einen nicht zustehenden Anspruch eines Vollstreckungstitel zu gelangen.

Das sieht doch nun richtig gut aus.....

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von Darios am 24.09.2008 15:27
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