UG Gründungsprotokoll - Vollmacht für Notar selbst? BETRUG ja / nein?!

25. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
smokey002
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
UG Gründungsprotokoll - Vollmacht für Notar selbst? BETRUG ja / nein?!

Hallo zusammen,

aktuell prozessiere ich die UG Gründung durch und wollte bei meinem ortsansässigen Notar ein Musterprotokoll beglaubigen lassen. Dieser wollte aber sein "eigenes" Musterprotokoll verwenden. Nun gut dachte ich.

Jetzt bin ich aber auf einen Paragraphen gestoßen, der mich etwas stutzig macht.

--------------------------
II. Vollmacht

Sämtliche Beteiligten (also Gesellschafter, Geschäftsführer sowie die Gesellschaft selbst, erteilen hiermit den Angestellten des beurkundenden Notars
[Aufzählung von 8 Mitarbeiterinnen des Notars] - je einzeln -
die von der Wirksamkeit der gegenwärtigen Vereinbarungen unabhängige Vollmacht, sie zu vertreten, insbesondere auch in Gesellschafterversammlungen, hierbei auch den Gesellschaftsvertrag zu ändern, dies zum Handelsregister anzumelden und überhaupt alles zu tun, was nach dem Ermessen der Bevollmächtigten zur Erledigung der Angelegenheit erforderlich oder zweckmäßig ist.
Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod und ist übertragbar. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist erteilt.

----------------------

Ich tendiere zu einem klaren Raus damit....

Eure Meinungen?

Danke und VG,
smokey

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ein Betrug ist das nicht, aber eine SEHR weitreichende Vollmacht, irgendwelche Fehler des Notars auszubügeln ohne dass der Mandant das mitkriegt. Bei einer Gründung mit Musterprotokoll überflüssig. Weg damit.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smokey002
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo salkavalka,

danke für deine Antwort. Sehr hilfreich!

Aber da frage ich mich, welche Motivation steckt hinter solch einer Vollmacht? Das geht ja schon sehr offensichtlich über das typische "die brauchen wir, um alle Formalitäten bei der Gründung abwickeln zu können" hinaus....

Ich werde das Streichen des Absatzes einfordern, bin aber gespannt, welche Antwort ich zurückbekomme.
Ich halte dich auf dem Laufenden.

VG,
smokey

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von smokey002):
Aber da frage ich mich, welche Motivation steckt hinter solch einer Vollmacht?

Wie oben geschreiben, reiner Selbstschutz.



Zitat (von smokey002):
bin aber gespannt, welche Antwort ich zurückbekomme.

Wir auch ... :)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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