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UDRP-Rekord - 277 Domains vor Gericht - 1/1
dom vom 20.01.2005   |   4958 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - International

UDRP-Rekord - 277 Domains vor Gericht

(domain-recht.de) In einer großformatigen Entscheidung mit exakt 277 Domain-Namen hat ein WIPO-Richter dem Antragsteller 228 Domains zugesprochen (Fall Nr. D2004-0821). Das dürfte seit Bestehen desUDRP-Verfahrens der ICANN der Rekord bei der Anzahl von streitigen Domains sein. Die kazaa.com-aehnlichen Domains waren voneinem in Shanghai beheimatet Unternehmen registriert.

Das Unternehmen Sharman License Holdings, Limited, das die sogenannte peer-to-peer (P2P) Software Kazaa vertreibt, ist Inhaber einer entsprechenden Marke und der Domain kazaa.com. Eswandte sich am 07.10.2004 (Eingang des Antrags) an das WIPOArbitration and Mediation Center in Genf. Im Antrag macht esgeltend, dass 277 Kazaa-ähnliche Domains, die von dem in Shanghai beheimateten Unternehmen Web Domain Names registriert waren, die Markenrechte an "Kazaa" verletzten.




Auf den Vorwurf reagierte die chinesische Domain-Inhaberin, deren Domains alle auf das Internetangebot mp3downloading.comweiterleiteten, nicht. Die Entscheidung wurde einem Einzelrichter übertragen, der sich durch den ganzen Wust von ähnlichenDomains wie akaaza.com, caazza.com und kazaalitekk.com durcharbeitete und zu folgendem Ergebnis kam: 228 zu 49 für Kazaa.

In seiner Entscheidung, die am 03.01.2005 erging, erklärte ersich zum Unterschied zwischen dem traditionellen Markenrechtund der UDRP: Bei der Beurteilung der Rechtslage gehe man zunächst von den Anforderungen des Markenrechts aus; allerdingssei unter der UDRP das Konzept der Verwechslungsgefahr (Confusingly Similar) weiter zu fassen als beim traditionellen Markenrecht. So hat zum Beispiel der Ort, an dem eine Marke registriert ist, unter der UDRP keine Bedeutung. Die Antragsgegnerin habe die Domains nach optischen, klanglichen, typografischen (Vertippern) Kriterien und der Aehnlichkeit des Gesamteindrucks registriert. Unter Berücksichtigung dessen sah das Panel bei 228 die Verwechslungsgefahr gegeben; 49 erfülltendie Kriterien nicht.

Mehr zum Thema
im Internet:
Die Entscheidung bei arbiter.wipo.int

Quelle: muepe.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de


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