U+C Rechtsanwälte versenden Abmahnung an Nutzer von redtube.com u.a. wegen dem Filmwerk „Hot Stories"

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Erstmals Abmahnungen wegen dem sog. Streaming von Erotikfilmen im Auftrag der The Archive AG.

Heute am 06.12.2013 erreichte uns die erste Abmahnung wegen so genannten Streamings. Derartige Schreiben derzeit verstärkt durch die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet.

Diese Form der Urheberrechtsverletzung ist neu und muss juristisch noch abgeklärt werden.

Beim Streaming werden die betreffenden Werke nicht wie üblich auf den bekannten Tauschbörsen weltweit anderen Personen zugänglich gemacht, sondern vervielfältigt.

Den Empfängern der Abmahnschreiben wird nun vorgeworfen, angeblich gegen die §§ 16, 94 ff. UrhG verstoßen zu haben, da ausschließlich der The Archive AG mit Sitz in der Schweiz dieses Recht zustände.

Konkret handelt es sich zunächst um ein Werk aus der Erwachsenenunterhaltung mit dem Namen "Hot Stories", welches auf der Plattform "redtube.com"

Weitere abgemahnte Werke sind "Amanda’s secrets", "Miriam’s Adventures", "Glamour Show Girls", "Dream Trip".

Angeblich beweissicher soll über eine Ermittlungsfirma festgestellt worden sein, dass das betreffende Werk über den Internetanschluss des betroffenen Anschlussinhabers geladen wurde.

Ausgeführt wird weiter, das beim Streamen des betreffenden Werkes „Hot Stories" eine Zwischenspeicherung notwendig ist und dieses zwischenspeichern eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellt., diese aber nur dem angeblichen Rechteinhaber The Archive AG zusteht.

Der sich aus diesem angebliche Urheberrechtsverstoß ergebende Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG soll nun im Wege Abmahnung geahndet werden.

Verlangt werden:

- die Entfernung der Kopie auf dem Computer,

- die Abgabe einer vorgefertigten Unterlassungserklärung sowie

- die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 250,00 €.

Die Aufmachung des Schreibens wirkt auf den Verbraucher sehr bedrohlich, da zum einen nahezu unhaltbare Fristen von gerade einmal 8 Tage für die Abgabe der Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Gesamtbetrages von 250 € gesetzt werden und zum anderen sogar von einer Freiheitsstrafe von bis zum 3 Jahren die Rede ist.

Wie ist die Rechtslage nach unserer Auffassung?

Das Streaming stellt gemäß § 16 UrhG eine Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützen Werkes dar. Zwar wird durch das sog. Streaming das geschützte Werk nicht anderen Nutzern (wie etwa beim Filesharing) zur Verfügung gestellt, sondern lediglich im Wege des Bufferings (Zwischenspeicherung auf dem Arbeitsspeicher) ohne tatsächliches Herunterladen auf den eigenen PC genutzt. Dies bedeutet jedoch nicht,dass dies nicht beantstandungsfähig ist.

Eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken gemäß § 53 UrhG könnte jedoch einer Rechtswidrigkeit des Streamings hier vorliegend entgegenstehen, allerdings handelt es sich hier wohl um offensichtlich rechtswidrig angebotene Dateien, so dass diese Vorschrift nicht zugunsten des Abgemahnten greift.

Allerdings ist nach hiesiger Auffassung ist Nutzung eines Streaming-Portals von § 44a UrhG abgedeckt, wonach das vorübergehende Zwischenspeichern (Buffering) erlaubt ist, da das Zwischenspeichern lediglich der korrekten Darstellung des Werkes dient. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ist dem Streamvorgang nicht beizumessen.

Zusammenfassend ist, dass das Streamen aus unserer Sicht keine rechtwidrige Handlung darstellt.

Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben sollten Sie unbedingt

  • die gesetzten Fristen beachten,
  • die vorgefertigte Unterlassungserklärung unter keinen Umständen unterzeichnen und
  • keine Zahlungen vor Absprache mit einem fachkundigen Rechtsanwalt leisten.

Übermitteln Sie uns für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch das Abmahnschreiben zusammen mit Ihrer Telefonnummer so schnell wie möglich per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451.

Unser Ziel: nichts oder weniger an die Abmahnkanzlei zu bezahlen.

Wir beraten Sie, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.