Typische Probleme: Umbau, Verweigerung, Verjährung
AFP VOM 8.2.2001 | Ratgeber - Mietrecht | 599344 Aufrufe Mehr zum Thema:renovierung, schönheitsreparaturen, mietvertrag
Besteht Renovierungspflicht, wenn der Vermieter einen Wohnungsumbau plant?
Ihr Vermieter plant, im Anschluss an Ihren Auszug einen Wohnungsumbau vorzunehmen. Die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen ist Ihnen in einem solchen Fall nicht zuzumuten und entfällt somit.
Dennoch sind Sie nicht von jeglicher Pflicht entbunden. Vielmehr tritt hier bei Auszug an die Stelle Ihrer Renovierungsarbeiten die Verpflichtung zu einer angemessenen Ausgleichszahlung .
Welche Konsequenzen hat die Verweigerung einer vertraglich vereinbarten, fachgerechten Renovierung?
Sind fällige Schönheitsreparaturen bei Mietende noch nicht durchgeführt, kann Sie der Vermieter abmahnen und in Verzug setzen. Dies geschieht, indem er Ihnen mitteilt, welche genauen Arbeiten Sie innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen haben. Sind Sie bis zum Verstreichen des so vorgegebenen Zeitpunktes untätig geblieben, befinden Sie sich im Verzug und sind somit schadensersatzpflichtig .
Verjährung eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen
Entscheidend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist nicht der Tag der Rückgabe der Wohnung, sondern vielmehr der Zeitpunkt, in dem ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Besagte Verjährungsfrist beginnt somit erst mit Ablauf der vom Vermieter gesetzten Nachfrist. So das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 8 REMiet 3802/96).
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Renovierung und Schönheitsreparaturen - Worum es gehtSeite 2: Was sind Schönheitsreparaturen?Seite 3: Ist die Schönheitsreparaturklausel wirksam? Gängige BeispieleSeite 4: Umfang und Anspruch von Schönheitsreparaturen Seite 5: PauschalbetragsvereinbarungSeite 6: Typische Probleme: Umbau, Verweigerung, VerjährungSeite 7: Kurzcheck-Liste: Müssen Sie renovieren?Seite 8: Abschlusstipp: Protokolle, Fotos, Zeugen


