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Trunkenheitsfahrt bei Berufskraftfahrern

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
30.9.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1406 Aufrufe
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Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer

Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug führt, gefährdet seinen Führerschein und macht sich unter Umständen strafbar. So verbietet § 316 StGB  das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wenn der Fahrzeugführer infolge der Einnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Verurteilung wegen einer  Trunkenheit im Verkehr schließt jedoch nicht zwingend aus, bestimmte Arten von Fahrzeugen von der Festsetzung einer Sperrfrist auszunehmen. So kann das Gericht gemäß § 69a Abs. 2 StGB  bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Fahrerlaubnissperre ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

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Michael Kohberger
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Die Bestimmung ist  besonders  für Berufskraftfahrer angedacht, wenn diese die Tat  nicht während der Berufs- oder Arbeitszeit und nicht mit ihrem beruflich genutzten Kraftfahrzeug begangen haben (LG Frankenthal, Beschluss vom 13.02.1998 III Qs 50/98). Besondere Umstände können eine Ausnahme bei einem langjährigen Führerscheininhaber sogar noch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille rechtfertigen (LG Köln, NZV 1991, 245).

Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um eine erstmalige Trunkenheitsfahrt eines bisher verkehrsrechtlich unbelasteten Berufskraftfahrers mit seinem Privatfahrzeug handelt, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit seinem Dienstfahrzeug als äußerst gering zu veranschlagen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.1991 - 603 Qs 769/91).

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