Trotz vorzeitigen Ausstiegs aus Internet-System-Vertrag nach § 649 besteht Zahlungspflicht

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Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Klage einer Firma aus Sprockhövel abgewiesen

Zu einem vorzeitigen Ausstieg aus einem rechtmäßig abgeschlossenen Internet-System-Vertrag ist ein Auftraggeber zwar grundsätzlich berechtigt, von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Dienstleister ist er damit aber nicht entbunden. Das entschied unlängst das Amtsgericht Düsseldorf und wies damit die Klage einer Firma aus Sprockhövel (Ennepe-Ruhr-Kreis) gegen einen Internetdienstleister ab. Die Interessen des Internetdienstleisters hatte die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) vertreten.

Im Oktober vergangenen Jahres hatte die Sprockhöveler Firma den Internetdienstleister damit beauftragt, eine Website zu erstellen und zu unterhalten. Beide Seiten schlossen daraufhin einen Internet-System-Vertrag miteiner Laufzeit von insgesamt vier Jahren bei einem Entgelt von 200 Euro plus Umsatzsteuer pro Monat ab. Mit ihrer Unterschrift erklärte sich die Firma einverstanden, dass der Internetdienstleister das Entgelt ein Jahr im Voraus vom Konto seines Auftraggebers abbucht. Wenige Tage nach Vertragsabschluss kündigte das Unternehmen aus Sprockhövel den Vertrag mit anwaltlichem Schreiben. Darin wurde auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Dort heißt es in Paragraph 649, Satz 1: „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“

Ungeachtet der Kündigung buchte der Internetdienstleister vom Konto der Sprockhöveler Firma den Beitrag für das erste Vertragsjahr in Höhe von 2400 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer und die vertraglich ebenfalls vereinbarte Anschlussgebühr in Höhe von 199 Euro ab. Hiergegen wandte sich das Unternehmen aus dem Ruhrgebiet und forderte über eine Klage die Rückzahlung des Geldes.

Hierauf habe die Klägerin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Zwar habe sie den Internet-System-Vertrag, der als Werkvertrag einzuordnen ist, wirksam gekündigt. Der Vergütungsanspruch des Internetdienstleisters bleibe aber davon unberührt, heißt es in dem Urteil unter Verweis ebenfalls auf Paragraph 649 BGB. Dort heißt es in Satz 2: „Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“ Die Pflicht zur Vorleistung sei in dem Internet-System-Vertrag wirksam vereinbart.

Das Gericht nannte darüber hinaus eine von dem Internetdienstleister aufgestellte Kostenkalkulation zu den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 6561,79 Euro „schlüssig“. Von der Klägerseite erhobene Einwände gegen diese Kostenkalkulation ließ der Richter nicht zu, da sie verspätet in den Prozess eingebracht worden seien. Diese Kostenkalkulation sei der Klägerseite im vergangenen Mai – und damit einen Monat vor einer mündlichen Gerichtsverhandlung – zugestellt worden. Insofern wäre es den Anwälten der Klägerseite „erkennbar zuzumuten“ gewesen, der Kostenaufstellung des Internetdienstleisters „durch ein einfaches Bestreiten“ entgegenzutreten. Ein Bestreiten der Kalkulation erst am Verhandlungstag sei zu spät und führe zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits.

Der dem Internetdienstleister zustehende Vergütungsanspruch in Höhe von 6561,79 Euro bleibe hinter dem tatsächlich abgebuchten Betrag von 3092,81 Euro deutlich zurück, erklärte der Richter und wies die Klage der Firma aus Sprockhövel ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführend:

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -37 C 4844/11- vom 13.
Juli 2011