Trotz Unterhaltsreform: Gleichstellung der geschiedenen Ehefrau mit der neuen Frau möglich!

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Ehefrau, Gleichstellung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Rangfolge nach Unterhaltsreform:

1. Der Gesetzgeber hat am 01.01. 2008 das Unterhaltsrecht stark reformiert. Insbesondere wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten reformiert. So stehen nach der neuen Gesetzeslage immer die minderjährigen sowie sog privilegierten volljährigen Kinder an erster Stelle in der Rangfolge. Von einem volljährigen privilegierten Kind spricht man, wenn dieses das 21 Lebensjahr nicht vollendet hat, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und im Haushalt beider oder eines Elternteils lebt. Diese Kinder gehen also immer vor.

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht

2. An die zweite Stelle in der Rangfolge treten dann zumeist die Mütter, die ein gemeinsames minderjähriges Kind des Unterhaltszahlers betreuen und erziehen.

Ausnahme bei der Rangfolge:

1. Jedoch kann in besonderen Fällen auch der geschiedenen Ehefrau derselbe Rang, wie einer betreuenden Mutter zukommen. Dies kann im konkreten Fall von enormer Bedeutung sein, denn verdient der Unterhaltspflichtige nicht genug, um alle zu bezahlen, muss zunächst der Unterhalt der Kinder sichergestellt werden. Erst nach Abzug dieser Zahlungen ist der Unterhalt an die betreuende Mutter zu leisten. In den Fällen, in denen dann die Kindesmutter im Rang vorgeht, wird in vielen Fällen aber nicht genug Einkommen auf Seiten des Unterhaltsschuldners vorhanden sein, um dann noch der nachrangigen geschiedenen Ehefrau Zahlungen zu leisten. Stehen aber die geschiedene Ehefrau und die Kindesmutter auf einer Stufe, so müssen sie sich Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Mangelquote teilen. Die geschiedene Ehefrau wird dann nicht leer ausgehen.

2. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine lange Ehe bestanden hat und der Ehefrau hierdurch ehebedingte Nachteile entstanden sind. Wann eine lange Ehe vorliegt, ist gesetzlich allerdings nicht definiert. Man wird eine solche aber spätestens nach 20 Jahren annehmen können.

Die lange Ehezeit alleine reicht für die Gleichstellung allerdings nicht aus. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung und auch durch den Bundesgerichtshof jüngst noch einmal besonders hervorgehoben, müssen zusätzlich noch Nachteile aus der Ehe erwachsen sein (BGH Urt. v. 30.07.08 Az XII ZR 177/06). Diese sind nach Ansicht der Rechtssprechung typischerweise dann anzunehmen, wenn die geschiedene Ehefrau während der Ehezeit den Haushalt geführt hat, um dem Ehemann beruflich den Rücken frei zu halten. Typischerweise sind auch dann Nachteile anzunehmen, wenn die Ehefrau die Erziehung der gemeinsamen Kinder übernommen hat und hierfür den Beruf und die Ausbildung aufgegeben hat. In solchen Fällen muss sie als Ausgleich hierfür neben der betreuenden Kindesmutter einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch haben.

Tipp:

Wenn obige Voraussetzungen vorliegen, fehlt, kann es sich auch für die geschiedene Ehefrau lohnen, ihre Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen .

Ihr
Marcus Alexander Glatzel
- Rechtsanwalt-
Kanzlei Glatzel & Partner

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Neue Unterhaltsreform 2008: Unterhaltszahler haben gute Chancen auf Abänderung des Unterhalts