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Trotz Gutachten - Versicherung verlangt nach Verkehrsunfall Nachbesichtigung

Von Rechtsanwältin Olga von Preuschen
3.8.2012 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1172 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Verkehrsunfall, Gutachten, Versicherung, Schadensersatz, Nachbesichtigung

Muss der Geschädigte eine solche dulden?

SEIT 2012 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwältin
Olga von Preuschen
Bonn
Familienrecht, Verkehrsrecht

Immer öfter sieht sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit dem folgenden Problem konfrontiert: Obwohl er seinen Unfallschaden bereits mittels eines Gutachtens ordnungsgemäß angemeldet hat, besteht die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung vehement auf ihr "Recht auf Nachbesichtigung" und macht die Zahlung von Schadensersatz hiervon abhängig. Begründet wird diese Forderung häufig damit, das eingereichte Gutachten sei nicht aussagekräftig genug. Alsdann beauftragt die Versicherung einen eigenen Sachverständigen, der sich mit dem Geschädigten in Verbindung setzt um einen zeitnahen Termin hierfür zu vereinbaren. Der Geschädigte, der sich vorschnell auf eine Nachbesichtigung einlässt, erlebt anschließend oft eine böse Überraschung. Der seitens der Versicherung beauftragte Gutachter kommt nicht selten zu dem Ergebnis, dass die Schadenshöhe erheblich geringer ausfällt, als zuvor ermittelt. Empfindliche Kürzungen sind die Folge, weil die Versicherung lediglich eine Regulierung auf Basis des "kostengünstigeren" Gutachtens vornimmt. Der Geschädigte, der häufig über keine Rechtschutzversicherung verfügt, wird auf diese Weise gezwungen, seine Ansprüche auf Schadensersatz im Gerichtsweg geltend zu machen.

Wir raten unseren Mandanten daher dazu, sich nicht ohne weiteres auf eine Nachbesichtigung einzulassen. Entgegen der pauschalen Unterstellung, besteht kein generelles Recht der Versicherung, den Pkw nachträglich zu besichtigen. Nach der Rechtsprechung genügt der Geschädigte bereits meistens seiner Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, wenn er den Schaden anhand eines detaillierten Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen darlegt. Zwar hat die Versicherung gemäß § 119 III Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Anspruch auf Auskunft, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte schuldet hier jedoch nicht die Vorführung des
Pkw. Ein mit Lichtbildern des Pkw und sämtlicher daran festgestellten Schäden beinhaltendes Gutachten, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage, ihr Umfang sowie die zur Beseitigung
erforderlichen Arbeiten, ist regelmäßig ausreichend, um die Schadenshöhe überprüfen zu können. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das vorgelegte Gutachten grob fehlerhaft und dies für den Geschädigten erkennbar ist bzw. gar in betrügerischer Absicht erstellt wurde. Im Zweifel sollte daher die Rechtslage durch einen Anwalt für Verkehrsrecht geprüft werden, bevor einer Nachbesichtigung zugestimmt wird.

Rechtsanwältin Olga von Preuschen
Kanzlei Rechtsanwälte von Preuschen
Alexanderstraße 13, 53111 Bonn
info@vonpreuschen.de
www.rechtsanwaelte-vonpreuschen.de
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