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Tronc-Gelder einer Spielbank kein steuerfreies Trinkgeld - 1/1
AFP vom 21.01.2009   |   1768 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Tronc-Gelder einer Spielbank kein steuerfreies Trinkgeld

BFH sieht klaren Unterschied zur Trinkgeldkasse beim Frisör

Gelder aus dem sogenannten Tronc einer Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder. Die Croupiers müssen dieses Geld deshalb versteuern, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Im konkreten Fall hatte ein Croupier in Berlin im Jahr 2004 Tronc-Gelder von 18.200 Euro erhalten. (Az: VI R 49/06)

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Der Tronc ist ein Behälter, in den die Kunden der Spielbank Jetons geben, deren Wert der Arbeitgeber an die Angestellten verteilt. In Berlin sei dies sogar gesetzlich so bestimmt, erklärte der Bundesfinanzhof. Direkte Zuwendungen der Spieler dürften die Croupiers gar nicht annehmen. Bei den Troncs fehle es daher an der für Trinkgeld typischen persönlichen Beziehung zwischen Kunde und Arbeitnehmer, erklärte der BFH zur Begründung. Auch mit den in vielen Frisörsalons oder Gaststätten aufgestellten gemeinsamen Trinkgelddosen sei der Tronc nicht vergleichbar. Denn anders als in der Spielbank gehöre dort das Geld unmittelbar den Arbeitnehmern.

Ob die seit 2004 unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar ist, ließ der BFH offen.

21. Januar 2009 - 13.58 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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