Trennungsjahr bei Gewalt

5. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sandrine1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsjahr bei Gewalt

Hallo zusammen . Ich hab vollgendes Problem . Mein Mann und ich leben wie es üblich ist zusammen in einer Mietwohnung. Da es in den letzten Monaten immer wieder zu Drohungen und Gewalttätigkeiten mir gegenüber gekommen ist , möchte ich so schnell wie möglich eine Trennung . Ich bin mittlerweile in therapeutischer Behandlung und die Kinder leiden auch zusehends darunter. Er schaltet aber auf stur und will nicht ausziehen. Frage, könnte er das ganze trennungsjahr hier wohnen bleiben?
Danke schon mal für Antworten

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
Frage, könnte er das ganze trennungsjahr hier wohnen bleiben?

Die Frage kann doch nicht ernst gemeint sein. Ihr Partner schlägt Sie (?) oder was ist mit Gewalttätigkeiten gemeint und Sie überlegen, ob Sie mit ihm im Trennungsjahr wohnen bleiben?

Auf Anfang:
NIEMAND hat das Recht, Ihnen Gewalt anzutun. Schlagen, Schubsen, Würgen, Anschreien, Bedrohen: Nichts davon müssen Sie sich gefallen lassen!
Wenn Ihr Partner so drauf ist, dann können Sie ihn der Wohnung verweisen lassen und er darf diese gar nicht mehr betreten.
Das setzt natürlich voraus, dass Sie bei Gewalt die Polizei rufen.

Mein Tipp wäre, ein Frauenhaus zu kontaktieren und sich dort Rat zu holen. Oder eine Frauenberatungsstelle.
Es ist anzunehmen, dass ein gewalttiger Mann nicht freiwillig abhaut, die daraus folgenden Probleme müssen Sie aber Ihre Kinder nicht unbedingt miterleben lassen.
Vielleicht sind ein paar Wochen im Frauenhaus mit einer gleichzeitigen Klärung, dass er die Wohnung verlässt laut richterlichem Beschluss der Weg. Aber dafür benötigen Sie Kraft und Hilfe, denke ich.
Viel Glück!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Der Mann mag sein wie er ist. Zunächst einmal ist seine Wohnung wie die ihre. Wenn sie nicht ausziehen will, nun gut, dann muss sie die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung bei Gericht beantragen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
Wenn sie nicht ausziehen will, nun gut, dann muss sie die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung bei Gericht beantragen.


Da gibt es eine Abkürzung. Wird Mann agro und die Polizei wird dazugerufen hat er ganz schnell einen Verweis und darf die Wohnung nicht mehr betreten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Allerdings hat er diesen Verweis nur für kurze Zeit. Letztlich muss alles gerichtlich geklärt werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sollte der Verweis begründet sein und gerichtlich bestätigt werden, ist er doch ziemlich dauerhaft.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Allein der Verweis aus der Wohnung durch die Polizei geht, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, über maximal zwei Wochen. Auch die gerichtliche Bestätigunng bestätigt lediglich die Entscheidung der Polizei, also den Verwaltungsakt. Was die Frau benötigt, ist die Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch das Familiengericht. Diese Zuweisung, und nur diese, ist auch gegenüber dem Vermieter wirksam.

Ich habe allerdings wenig Verständnis dafür, dass die Frau zuschaut, wie ihre Kinder leiden, und nichts dagegen tut. Es gibt in jeder, wirklich jeder Stadt Familienberatungsstellen, die auf die Gewalt in der Familie spezialisiert sind. Die geben Hilfestellungen, vermitteln Anwälte, die sich in dieser Materie auskennen, zeigen die finanziellen Möglichkeiten auf, also das ganze Paket. Warum wird diese Hilfe nicht in Anspruch genommen?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
NIEMAND hat das Recht, Ihnen Gewalt anzutun. Schlagen, Schubsen, Würgen, Anschreien, Bedrohen: Nichts davon müssen Sie sich gefallen lassen!
Zu welchem dieser Handlungen es dann tatsächlich gekommen ist, entscheidet ein Gericht im Zuge der Beweisaufnahme. Davor stehen zumeist unterschiedliche Angaben der Beteiligten. Hüten sollte man sich davor, irgendwie (und vor allem gegenüber der Polizei) zu dramatisieren. Ältere Threads hier im Forum zeigen doch schön, dass das nicht immer gelingt. Wie schnell dramatisiert wird, zeigt auch altona01. Denn der Schilderung der TE lässt aich nicht entnehmen, dass diese geschlagen wurde.
Ganz nebenbei entscheidet das Gericht dann natürlich auch, was man sich tatsächlich gefallen lassen muss und was nicht. Da sich das Gericht hierbei an der Rechtslage orientieren wird, könnte es zu Überraschungen kommen, wenn man allein auf die Meinung von altona01 vertraut.

Die Lage ist deutlich komplexer, als es altona01 hier glauben lassen will. Schon deshalb empfiehlt es sich, in dieser Sache einen Anwalt zu kontaktieren. Der prüft dann vor allem mal, ob das Trennungsjahr überhaupt ein Trennungsjahr ist. Das kann beim Leben unterm gleichen Dach nämlich schnell bezweifelt werden. Der prüft auch, wer ausziehen sollte und was aus der Wohnung nach dem Auszug werden könnte. Ebenfalls prüft der Anwalt, bei wem die Kinder bleibe könnten. Ebenso ist es mit einer Bande von Kindern im Schlepptau sicherlich nicht unbedeutsam, wie das mit dem Unterhalt geklart wird. Das alles würde ich bedenken, bevor ich Tatsachen schaffe.

Mit einem Umzug ins Frauenhaus löst man keines dieser Probleme und läuft auch Gefahr, dort nur suboptimale Rechtsberatung zu erhalten. Dem gegenüber ist absehbar, dass der Vater dann alsbald bei einem Fachanwalt für Familienrecht in Beratung wäre und möglicherweise auch die zeitnahe Rückführung der Kinder gerichtlich beantragt. Während dieser ganzen Zeit verbleibt der Vater in der Wohnung, was es doch irgendwie darauf hinauslaufen lässt, dass er das auch langfristig tun wird.

Zitat:
Sollte der Verweis begründet sein und gerichtlich bestätigt werden, ist er doch ziemlich dauerhaft.
Das ist ja nichtmals die halbe Wahrheit und schon sehr fahrlässig, der TE hier eine solche Lösung anzupreisen. Was im Falle einer Anfechtung dieses Verweises geprüft wird, ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Möglicherweise halt der VA dieser Prüfunf stand, vielleicht aber auch nicht. Das endet nichts daran, dass dieser Verwaltungsakt irgendwann an seine gesetzlich bestimmten Grenzen kommt. Es ist nicht vorgesehen, die Zuweisung von Ehewohnungen durch Polizeibehörden erfolgen zu lassen.

Dafür gibt es eigene familiengerichtliche Verfahren. Die Chance, ein solches (inklusive einstweiliger Anordnungen) anzuleiern, wird einem vermeintlichen Gewaltopfer nach Verweisung des mutmaßlichen Gewalttäters durch die Polizei gegeben. Im Regelfall geht davon aber kein besonderer Nutzen aus und das vermeintliche Gewaltopfer kann sich auch direkt an das FamG wenden. Davon auszunehmen sind wohl eher die Fälle, in denen die Bedrohung besonders akut ist. Dass das hier so wäre, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.

Und selbst wenn am Ende der Vater ausziehen muss oder das auch freiwillig tut, sind damit nicht die Probleme der TE vergessen. Bei wem verbleiben die Kinder? Wer finanziert die Wohnung? Macht der Vermieter das mit? Wer ist überhaupt Eigentümer der Wohnung?

Zitat:
Er schaltet aber auf stur und will nicht ausziehen.
Die Faustregel lautet:
Wer sich trennen will, der tut es. Dazu gehört dann auch, dass man selber auszieht. Wenn sie das tun und dabei die Kinder mitnehmen wollen, sollten Sie das anwaltlich abklären lassen, zumal sie möglicherweise dann mit Fragen der Finanzierung konfrontiert wären. Wollen Sie auf jeden Fall seinen Auszug, so könnte dieser möglicherweise gerichtlich erzwungen werden, wozu Sie sich aber wieder an einen Anwalt wenden sollten, zumal die Finanzierungsfrage dann ja noch um die Wohnungsmiete ergänzt wird.

Ich würde hier also einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen, wenn die Situation nicht mehr tragbar sein sollte. Dazu kommt eventuell Beratungshilfe in Betracht.

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