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Trennung – Was passiert mit der Wohnung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae
26.5.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 4535 Aufrufe
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Wohnung, Trennung

Trennt sich ein Paar, das nicht verheiratet ist, stellt sich oft die Frage, was nun mit der angemieteten Wohnung geschieht.

Im besten Falle sind die Partner sich einig, wie man mit der Wohnung verfährt. Besteht jedoch keine Einigkeit, kommt es darauf an, wer der Mieter der Wohnung ist. Ist nur einer der Partner Mieter der Wohnung, muss der andere die Wohnung räumen, wenn es von ihm verlangt wird. Denn mangels Mietvertrages hat dieser kein Recht zum Besitz in Bezug auf die Wohnung. Auch ein Untermietverhältnis wird nicht bereits durch die Aufnahme in die Wohnung begründet.

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Christine Andrae
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Die Räumung der Wohnung darf der Partner allerdings nicht mit Gewalt durchsetzen. Auch er muss den Rechtsweg bestreiten und einen Räumungstitel gegen den Partner erwirken, wenn dieser die Wohnung nicht freiwillig verlässt. In solch einem Räumungsverfahren könnte der andere Partner eventuell Räumungsschutz beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Sind dagegen beide Partner Mieter der Wohnung, können Sie das Mietverhältnis auch nur gemeinsam beenden. Der Auszug eines Partners führt nicht dazu, dass er aus der Haftung entlassen wird, also keinen Mietzins mehr bezahlen muss. Die beiden Partner sind als Gesamtschuldner weiterhin Schuldner des Vermieters und können jeweils von diesem in Anspruch genommen werden. Auch eine einseitige Kündigung oder Absprache mit dem Vermieter ist nicht möglich.

Erst wenn das Mietverhältnis gemeinsam beendet worden ist, kann der Vermieter wieder ein neues Mietverhältnis mit einem der Partner eingehen.

Weigert sich einer der Partner, das Mietverhältnis zu beenden, muss der andere ihn auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung verklagen.

Im Falle häuslicher Gewalt kann die Wohnung ganz unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, dem Betroffenen zumindest vorläufig zugewiesen werden. Dieser spezielle Fall richtet sich sodann nach den Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes.

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