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Trainieren ohne Ende - Kündigung des Fitnessstudiovertrages
Seite 1 - vom 26.09.2006

Trainieren ohne Ende - Kündigung des Fitnessstudiovertrages

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Nicht nur zu Neujahrsanfang kommt es aufgrund neu gefasster guter Vorsätze immer wieder zu denselben Szenarien. Die überschüssigen Pfunde sollen weg. Also entschließt man sich kurzer Hand zu einem Vertragsabschluss im Fitnessstudio. Um Mitgliedsbeiträge zu sparen, werden nicht selten Verträge mit langer Laufzeit abgeschlossen, ohne sich über mögliche Konsequenzen im Klaren zu sein. Kaum jemand schaut bei Vertragsschluss in die ABG´s oder stellt sich die Frage, wie kann ich mich eigentlich von dem Vertrag wieder lösen. Dies ist zwar verständlich, denn schließlich steht diese Frage im Widerspruch zu den neu gefassten guten Vorsätzen, jedoch bürgt dies auch einige Risiken.

Was ist aber, wenn man sich nun doch, aus welchen Gründen auch immer von seinem Vertrag mit dem Studio lösen möchte. Welche Rechte habe ich als Sporttreibender?

1. Allgemeines

Einige Studios versuchen immer wieder trickreich, einer Kontrolle durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB ff) zu entgehen, in dem die Studioverträge als "Mitgliedschaftsverträge" bezeichnet werden. Die Studiobetreiber wollen mit dieser Bezeichnung in die so genannte Vertragsfreiheit gelangen, die einige Verbraucherrechte abschneidet und die Position der Studiobetreiber erheblich stärkt. Ein echter Mitgliedsvertrag setzt eine reale Verhandlungsmöglichkeit auf beiden Seiten voraus. In vielen Verträgen hat der Kunde jedoch nur die Chance durch ankreuzen den Bedingungen zuzustimmen, so dass von einer Verhandlungsmöglichkeit nicht die Rede sein kann. Auch eine Wahlmöglichkeit zwischen ein paar verschiedenen Varianten ändert nichts daran, dass diese für eine Vielzahl von Verträgen allgemein gültigen Klauseln unter die Kontrolle der AGB´s fallen.

2. Gesamtlaufzeiten

Um ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum absichern und der wachsenden Konkurrenz standhalten zu können, haben die Betreiber der Fitnessstudios ein gesteigertes Interesse am Abschluss von langfristigen Verträgen. Verträge mit über 6-monatiger Laufzeit wurden durch den BGH als rechtens beschieden, wobei der oberste Gerichtshof in diesem Urteil durchklingen ließ, dass auch nichts gegen eine 12-monatige Laufzeit spricht. Erst recht nicht, wenn der Kunde allein aufgrund niedriger Beiträge einen längeren Vertrag abschließen wollte. Verträge mit einer Laufzeit über 12 Monate dürften aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Kunden jedoch keinen Bestand haben.

3. Stillschweigende Verlängerung des Vertrages

In den AGB´s der Studioverträge wird nicht selten eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages bei nicht rechtzeitiger Kündigung vereinbart. Diesbezüglich gibt es zwar noch immer unschlüssige untere Gerichtsinstanzen, die von Fall zu Fall anders entscheiden, die oberste Rechtsprechung hat jedoch die Wirksamkeit solcher Klauseln bereits abgesegnet.

Tipp: Sie sollten daher entweder bereits vor Vertragsschluss individuell vertraglich mit dem Studiobetreiber vereinbaren, dass die Verlängerungsklausel gestrichen wird oder sofort nach Abschluss des Vertrages die Kündigung zum gewünschten Termin aussprechen, um diese nicht zu vergessen oder zu spät einreichen.

4. Kündigung und Kündigungsfristen

Es ist zwar seitens des Studios rechtens, eine schriftliche Kündigung zu verlangen. Eine Vereinbarung, die eine Kündigung ausschließlich per Einschreiben vorschreibt, ist jedoch unwirksam.

Tipp: Sie sollten schon aus eigenem Interesse die Kündigung entweder per Einschreiben verschicken oder diese persönlich im Studio abgeben, wobei Sie sich die Abgabe im Fitnessstudio bestätigen lassen sollten, um im Bedarfsfall den Zugang der Kündigung nachweisen zu können.

Die Kündigungsfristen schwanken meist zwischen 14 Tagen bis hin zu drei Monaten. Eine Vielzahl von Gerichten hält eine einmonatige Kündigungsfrist für angemessen. Einige Gerichte sehen aber auch in einer dreimonatigen Frist keinen Verstoß. Deshalb sollten Sie bereits bei Vertragsschluss auf eine höchstens einmonatige Kündigungsfrist bestehen. Unstreitig unwirksam ist die Regelung, bei der dem Kunden jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf.

Haben Sie einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen, ohne eine nähere Regelung über Kündigungsfristen getroffen zu haben, so greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese betragen dann je nach Einordnung des Vertrages als Dienst- oder Mietvertrag, ein oder drei Monate.

Tipp: Auch hier sollten Sie bei Vertragsschluss grundsätzlich auf eine einmonatige Kündigungsfrist bestehen.

5. Außerordentliche Kündigung

Wenn Sie auf ärztlichen Rat wegen einer Krankheit oder einer Verletzung nicht mehr trainieren sollen, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall eine Bescheinigung Ihres Arztes ausstellen. Das gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn nach Vertragsabschluss eine Schwangerschaft festgestellt wird.

Andere Gerichte haben hier anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird.

Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen.

Eine Klausel wie "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist so die höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam.

Auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung, die nicht mehr in das Einzugsgebiet des Studios fällt, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Eine außerordentliche Kündigung sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den Gründen erfahren haben, die Sie zur Kündigung berechtigen, aussprechen.

6. Haftungsausschluss:

Verletzen Sie sich beim Training, z.B. weil die Trainingsgeräte nicht ausreichend gewartet sind, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen das Studio. Werden während des Trainings Sachen von Ihnen gestohlen, so ist der Studiobetreiber möglicherweise dafür auch haftbar. Ein genereller Ausschluss der "Haftung für mitgebrachte Gegenstände" ist unwirksam. Grobes Verschulden oder gar Vorsatz können durch den Betreiber nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von selbstverschuldeten Unfällen ist hingegen wirksam.

7. Eigene Getränke

Ein Verbot, eigene Getränke mit zum Training zu bringen, ist ebenfalls unwirksam. Darin liegt eine grobe Benachteiligung des Sporttreibenden, der aufgrund des Sports einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf hat und sich somit in eine Abhängigkeit zum Studiobetreiber begeben müsste, um den Flüssigkeitsverlust zu decken. Diese Situation könnte der Betreiber mit überhöhten Getränkepreisen ausnutzen. Ein Verbot von Glasflaschen hingegen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch rechtens.

8. Verlust oder Beschädigung des Mitgliedsausweises

Eine Klausel, die den Kunden bei Verlust, Beschädigung oder fehlender Lesbarkeit des Mitgliedausweises grundsätzlich zur Zahlung einer Zusatzgebühr für die Erstellung eines neuen Ausweises verpflichtet, ist ebenfalls unwirksam. Die Einführung eines Clubausweises erfolgt im alleinigen Interesse des Fitness-Studio-Betreibers, somit kann die Erhebung einer Zusatzgebühr nicht unabhängig davon in Betracht kommen, ob den Kunden hinsichtlich der Beschädigung oder der fehlenden Kartenlesbarkeit etwa bei Abnutzung des Ausweises ein Verschulden trifft.

9. Steuervorteile

Zum Abschluss noch ein Schmankerl für Steuerfüchse. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Studiokosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn Sie z.B. trainieren, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Sie sollten dazu ein amtsärztliches Gutachten vorlegen und die Kosten des Sportstudios als außergewöhnliche Belastung geltend machen.


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