Tote Ratte in der Wand - Mietminderung?

22. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
miablume
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Tote Ratte in der Wand - Mietminderung?

Hallo miteinander,

ich schildere erst kurz mal mein Problem und komme dann zur eigentlichen Frage. Ich bewohne mit meinem Freund eine sanierte Altbauwohnung im EG in Berlin.
Seit fast zwei Wochen riecht unser Bad bestialisch nach totem Tier. Irgendwann konnten wir die Quelle ausfindig machen: Wand zwischen Bad und Schlafzimmer. Im Bad riecht es den ganzen Tag furchtbar und im Schlafzimmer nimmt man einen leichten Geruch war. Nichtsdestotrotz schlafen wir seit fast einer Woche im Wohnzimmer, da das kein zumutbarer Zustand ist, die Nacht in einem Zimmer zu schlafen, das nach toter Ratte stinkt. Kann ja auch nicht so gesund sein?! Das Bad lüften wir fast den ganzen Tag - im Winter auch nicht so das Wahre ...
Der Hauswart und der Kammerjäger waren bereits da und können momentan nichts machen, da die Kellerabteile erstmal geräumt werden müssen und darum muss sich die Hausverwaltung kümmern. Es geht im neuen Jahr also weiter mit dem Gestank. Die haben wohl gerade generell mit Ratten im Keller zu kämpfen und haben Köder ausgelegt.
So, nun zu meiner eigentlichen Frage: Können wir bei dem Problem die Miete ab Januar mindern? Wir sehen es nicht ein die volle Miete zu zahlen, wenn wir nicht uneingeschränkt das Schlafzimmer und Bad benutzen können. Klar muss man für bestimmte Bedürfnisse ins Bad, aber dort ist es durch das Lüften so frostig, dass ich den Rest (Schminken, Zähneputzen, usw) lieber woanders mache ... mal ganz abgesehen vom Gestank.
Wie viel Prozent Mietminderung könnten wir denn einfordern? Bei einem Rattenbefall ja sogar 100%, aber eigentlich handelt es sich um "nur" eine tote Ratte in der Wand und einen Kellerabteil haben wir sowieso nicht.

Danke schon mal für jeden Rat!
LG

-- Editier von miablume am 22.12.2016 10:13

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Du solltest dein Problem erst mal strukturieren und von den Problemen anderer Leute trennen. Was hat das Problem, dass Vermieter und Hausverwaltung Keller ausräumen wollen, mit dir zu tun? Du hast doch gar keinen Keller!

Idealerweise wird ein Mieter, wenn seine Wohnung nicht vertragsgerecht genutzt werden kann, erst mal den Vermieter nachweislich darüber informieren und zur Abhilfe auffordern. Ab dieser Information kann der Mieter die Miete anteilig mindern, da die Mietsache eben wie gesagt nicht vertragsgerecht genutzt werden kann - unabhängig davon, ob der Vermieter daran irgendwie Schuld hat, ob der Vermieter den Zustand überhaupt ändern KANN (was z.B. bei einer Großbaustelle nebenan einfach nicht geht - gemindert werden kann evtl. trotzdem).
Da wir reale Fälle hier natürlich nicht diskutieren (siehe Forenrichtlinien), nehmen wir den geschilderten Fall mal als Beispiel: Hier sollte der Mieter den Vermieter schnellstens über das Problem informieren und zur Behebung auffordern. Idealerweise macht er das gleich gerichtsfest, also mündlich vor unabhängigen Zeugen oder schriftlich mit Zustellungsnachweis oder mit schriftlicher Bestätigung des Vermieters.
Ab dann kann der Mieter, sofern er das Problem nicht selbst verursacht hat, die Warmmiete anteilig mindern um den Prozentsatz, zu dem die Wohnung nicht vertragsgerecht nutzbar ist und für jeden Tag, an dem der Zustand vorliegt. Über so einen Anteil ist man sich entweder im Vorwege mit dem Vermieter einig oder er wird im Streitfall vom Gericht bestimmt. Da man das vorher nicht weiß, kann man stattdessen auch die Miete erst mal unter Vorbehalt zahlen und ankündigen, dass man einen entsprechenden Minderungsprozentsatz zurückzufordern gedenkt. Das hat dann den Vorteil, dass man, wenn man die Minderung zu hoch geschätzt hat, nicht wegen ausgebliebener Mietzahlung gekündigt werden kann.
Alternativ kann der Mieter auch einen höheren Anteil der Miete zurückbehalten und das dem Vermieter ankündigen. Die zurückgehaltene Miete wird auf einem getrennten Konto gesammelt und ist dem Vermieter nach Behebung des Mangels auszuzahlen.
Vorteil bei Mietzurückbehaltung ist, dass man da ansparen kann und wenn man dann irgendwann dem Vermieter eine vernünftige Frist setzt, bis zu der der Mangel behoben ist, kann man nach fruchtlosem verstreichen der Frist die Sache vom angesammelten Geld selbst beheben lassen.

Wenn der Mieter allerdings bereits lange Zeit mit dem Problem lebt und sich arrangiert hat, ist sein Recht auf Mietminderung verwirkt. Die Behebung kann er natürlich trotzdem verlangen, aber eben nur über Zurückbehaltung oder Selbstvornahme nach fruchtloser Fristsetzung und Verrechnung der Kosten mit der Miete.


Soweit die Theorie. In der Praxis kann es natürlich sein, dass der Vermieter mitteilt, die Keller müssten erst mal geräumt werden - was auch immer das mit diesem Problem zu tun haben sollte. Dann kann der Mieter während der Kellerräumung und natürlich auch vorher (wie gesagt: ab Meldung des Mangels, in Ausnahmefällen auch vor der Meldung) mindern und auch später noch so lange, bis der Mangel endlich abgestellt ist.


Ich ahne, welche Frage jetzt kommt: Um wie viel darf denn gemindert werden?
Das ist Einzelfallabhängig. Im Internet findet man unter dem Stichwort "Mietminderung" viele Einzelfälle. Ich weiß gerade nicht, woher die 100% bei Rattenbefall aus dem Eingangsbeitrag stammen: das kommt mir gerade sehr viel vor, denn die gibt es nur bei völliger Unbewohnbarkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von miablume):
Bei einem Rattenbefall ja sogar 100%, aber eigentlich handelt es sich um "nur" eine tote Ratte


Und da muß man unterscheiden. Von Befall spricht man wenn lebende Ratten oder Mäuse in gewisser Anzahl, so ab etwa 10, vorhanden sind.

Ein Befall liegt hier also nicht vor.

Eine Mietminderung wäre hier bestenfalls wegen dem Geruch möglich. Aber nie und nimmer 100 %, vielleicht irgend was zwischen 4 und 10 %.

Aber erhofft Euch da keine horrende Summe. Denn die Miete darf nur für die Wohnfläche gemindert werden deren Nutzung eingeschränkt ist, wäre hier lediglich das Schlafzimmer.

Angenommen die ganze Wohnung hat 60 m² und die Miete + BK beträgt monatlich 600 €.

Das Schlafzimmer hat 15 m², macht 150 € monatlicher Anteil an der Gesamtmiete.

Mietminderung 10 % = 15 € : durch 31 Tage x Tage der geminderten Nutzbarkeit z. B. 20 = 9,68 € Mietminderung.

Ein ganz Pfiffiger könnte noch kommen und sagen das ein Schlafzimmer ja nicht 24 Stunden täglich genutzt wird.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ich sehe das Problem etwas anders. Niemand weiss, was da liegt, woher die Geruchsbelästigung kommt. Das wäre erst einmal zu klären. Denn ich denke da auch an Seuchengefahr, an Gefährdung der in dem Haus Lebenden. Und was hat die Ratte mit der Räumung des Kellers zu tun? Abgesehen davon bekommt man das doch in sehr schnell hin.

Hier ist doch der Vermieter gefragt. Ursachenforschung, abstellen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
miablume
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke für die Antworten! Eine Mietminderung scheint sich nicht so sehr zu lohnen bei 10% ...

Zitat (von wirdwerden):
Und was hat die Ratte mit der Räumung des Kellers zu tun?

Der Hausmeister meinte, er könne die Ratte nicht entfernen, so lange der Keller vollgestellt ist. Wir wohnen im EG und unter uns befinden sich die Kellerabteile anderer Mieter. Andere Möglichkeit wäre die Wand und/oder den Boden rauszureißen ... aber erstmal will er halt von unten gucken.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Und wer sagt, dass es eine Ratte ist? Also so ein Gestank würde mich schon beunruhigen. Auch wegen Seuchengefahr. Wie will der denn von unten in eine Wand reingucken? Wieso ist der Keller nicht von jetzt auf gleich geräumt? Das geht doch ganz schnell.

Irgendwie fehlt da vieles an Infos.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wieso ist der Keller nicht von jetzt auf gleich geräumt? Das geht doch ganz schnell.

Eventuell wegen dieser dummen Kleinigkeit die über unbefugtes betreten von fremdem Besitztum im StGB steht?
Wegen der ganzen (teuren) zivilrechtlichen Folgen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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