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Totalschaden - 1/1
vom 17.01.2012   |   648 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verkehrsrecht

Totalschaden

Totalschaden

Von Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
Dembski
Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht.
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Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich, wirtschaftlich nicht vertretbar oder unzumutbar ist. Am häufigsten ist ein Totalschaden aufgrund Reparaturunwürdigkeit des Kraftfahrzeugs gegeben.

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Totalschaden  

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Zu den Reparaturkosten zählt auch der merkantile Minderwert. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich nach dem Marktpreis für eine Ersatzbeschaffung. Der Restwert wird durch die Einholung von drei Angeboten auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt.

Wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, bestehen mehrere Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung. Der Geschädigte kann eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Er hat aufgrund seines Integritätsinteresses aber bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes auch einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten. Dies gilt ebenso bei fiktiver Abrechnung, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt.

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen.

Betragen die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte aufgrund seines Integritätsinteresses trotz Unwirtschaftlichkeit den Ersatz des Reparaturschadens verlangen.

Im Zusammenhang mit der Erstattung bzw. dem Abzug von Umsatzsteuer kommt es darauf an, in welchen Umfang im Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zum erstattungsfähigen Schaden.


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