Tötungsdelikte

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Nachfolgend beschäftigt sich der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski mit Delikten aus dem Bereich des Kapitalstrafrechts.

Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Zur Tatbestandsverwirklichung ist es erforderlich, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Je gefährlicher sich die Gewalthandlung darstellt, desto eher kann auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden. Dieser besteht aus einer Wissens- und einer Willenskomponente. Wenn der Täter zwar die Lebensbedrohlichkeit seiner Vorgehensweise erkannt hat, gleichwohl aber ernsthaft auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen durfte, liegt mangels des erforderlichen Willenselements kein Vorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vor. In diesen Fällen wird dann aber der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge zu prüfen sein. Der Mindeststrafrahmen beträgt insoweit drei Jahre. Zur Abgrenzung vom bloßen Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz bedient sich der BGH der so genannten Hemmschwellentheorie, wonach angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen immer die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder darauf vertraut hat, dass dieser nicht eintritt. Insbesondere bei einer spontanen und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann nicht zwangsläufig auf das erforderliche voluntative Vorsatzelement geschlossen werden. Der Tatrichter hat immer eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. In Fällen von Provokation durch Misshandlung oder schweren Beleidigungen liegt möglicherweise nur ein minder schwerer Fall des Totschlags vor. Der Mindeststrafrahmen beträgt dann ein Jahr.

Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wobei zumindest einer der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Begleitumstände vorliegen muss. Dieses Delikt wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt keiner Verfolgungsverjährung. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist grundsätzlich bedingter Tötungsvorsatz ausreichend, soweit dieser noch mit der Annahme des jeweiligen Mordmerkmals vereinbar ist. Die Mordmerkmale lassen sich in drei Gruppen unterteilen, die an die Beweggründe des Täters oder die Ausführungsarten der Tötung anknüpfen. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindseliger Willensrichtung zur Tatbegehung ausnutzt. Soweit außergewöhnliche schuldmildernde Umstände vorliegen, gebietet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei diesem Mordmerkmal die Durchbrechung der absoluten Strafandrohung. An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe tritt dann eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.

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