Tod des Vermieters, Kündigung?

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
frank@home
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tod des Vermieters, Kündigung?

Hallo,habe Antwort zum Thema gelesen,
kann ich demnach dem Erben eine Kündigung mit 3 mon.Frist
zukommen lassen?
Woher bekomme ich Info wer nun zuständig ist??

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!

Bei der Kündigungsfrist kommt es auf
den Vertrag. Wahrscheinlich ist es ein Zeitvertrag - oder?

Zu der anderen Frage:
Sehr wahrscheinlich kommen Sie beim zuständigen Amtsgericht /Erbschaftsangelegenheiten
zu einer Information.
Auf jeden Fall dort einmal nachfragen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Hier noch einmal ein Textauszug:

Tod des Vermieters - Konsequenzen für den Mieter und die Erben des Vermieters


Der Tod des Vermieters löst weder auf der Seite des Mieters noch auf der Seite der Erben irgendwelche Sonderrechte aus. Stirbt der Vermieter, so wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fortgesetzt, § 1922 BGB .

1. Stellung des Mieters

a) Mietzahlung

Hat der Mieter keine Kenntnis, wer der/die Erben des Vermieters sind, ist er berechtigt, die Mietzahlung einzustellen. Es kann ihm deshalb nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden. Der Mieter muss allerdings nach Kenntniserlangung sämtlichen einbehaltenen Mietzins nachzahlen. Bis zur Kenntniserlangung hinsichtlich des/der Erben, kann der Mieter den Mietzins auch hinterlegen.

Haben mehrere Personen den Vermieter beerbt, ist die Mietzahlung nur wirksam, wenn sie an alle Erben gemeinsam erfolgt. Die Erben können sich natürlich durch einen Dritten oder einen von ihnen vertreten lassen. Besteht zwischen den Erben keine Einigkeit über die Einziehung des Mietzinses, kann jeder von ihnen verlangen, dass der Mieter den Mietzins hinterlegt oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer zahlt.

b) Ansprüche des Mieters

Hinsichtlich der Ansprüche des Mieters haften die Erben gesamtschuldnerisch, d.h., der Mieter kann von jedem einzelnen Erben die Leistung (z.B. Mängelbeseitigung) verlangen.

2. Stellung der Erben

Die Erben rücken uneingeschränkt in die Vermieterstellung ein.

a) Beendigung der Vermietergemeinschaft

Die Erbengemeinschaft bleibt solange Vermieter bis das Mietverhältnis beendet ist oder bis sie sich mit dem Mieter darauf eineigen, dass nur einer oder einige von ihnen das Mietverhältnis fortführen.

War der verstorbene Vermieter Eigentümer der Räume, können die Erben die Vermietergemeinschaft auch ohne Beteiligung des Mieters auflösen. Der Erwerber der Räume tritt dann gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis ein.

b) Eigenbedarfskündigung

Auch wenn nur einer der Erben Eigenbedarf an der Wohnung hat, dürfen die Erben den Mietvertrag kündigen.

nach oben

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Nach dem Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters in der bestehenden Form fortgesetzt. Die Erben können daher vom Mieter nicht den Abschluss eines neuen (i. d. R. ungünstigeren) Mietvertrages verlangen.
Bevor Sie jedoch die weiteren Mieten nun an den Sohn des Verstorbenen bezahlen, lassen Sie sich bitte den Erbschein vorlegen, damit Sie sichergehen können, dass dieser auch Erbe und neuer Vermieter geworden ist. Bis zur endgültigen Klärung haben Sie die Möglichkeit, die Mietzinszahlungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

© 2000 Mieterverein München e.V.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ya319139-46
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
mein Vermieter ist schon vor fast einem halben jahr gestorben, davon habe ich nur per zufall auf der website seiner kanzlei erfahren. ein nachbar erzählte dann , dass der vermieter sich wohl sehr verschuldet hat und seine erben das testament nicht antreten wollen. nun habe ich ein paar schäden in der wohnung, die besser vor dem winter beseitigt werden sollten (undichtes fenster). die miete hinterlege ich seit 2 monaten auf ein sparbuch. kann ich sie dazu nutzen, die schäden zu reparieren?
mfg,
arne mihm

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Es wäre einfacher, wenn du einen neuen Thread aufmachst, statt dich an einen "Alten" anzuhängen; zumal da deine Frage ja anders gelagert ist als die des TE.

quote:
die miete hinterlege ich seit 2 monaten auf ein sparbuch
könnte in deinem Fall übrigens zu einer fristlosen Kündigung führen. Das ist keine Hinterlegung, sondern ein Einbehalt.
Wenn du keine Mitteilung bekommen hast, dass du einen neuen Vermieter hast, so hast du den bisherigen Vertrag eben einfach weiter zu erfüllen, also Miete auf dem dir im Mietvertrag benannten Weg zu zahlen.
Hast du damit nicht von dir verschuldete Probleme,kannst du die Miete ersatzweise beim lokalen Amtsgericht hinterlegen, das ist fristwahrend. Sie auf einem privaten Sparbuch zu horten, ist es nicht: irgendwann wird ein Erbe gefunden sein (und sei es Vater Staat), und der wird die fehlenden Mietzahlungen bemerken...


Was den Schaden angeht: Dieser ist dem Vermieter mitzuteilen. Am Besten, du machst das an die als letztes bekannte Adresse als Einwurfeinschreiben, da hast du etwas in der Hand. Du setzt eine frist zur Behebung des Schadens und drohst gleich an, dass du, wenn die Frist abgelaufen ist, den Schaden selbst beheben läßt und die Ksoten von der Miete abziehst.

Tja, und so wie angekündigt verfährst du dann auch. Merke: ein "Ansparen" der Reparatur ist nicht rechtens, und du musst dem Vermieter (wer immer das auch ist) zuerst die Möglichkeit geben, sein Eigentum selbst zu reparieren.

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