Titel vorhanden, Schuldner zahlt nicht u. dann?

10. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fragant3210
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Titel vorhanden, Schuldner zahlt nicht u. dann?

Wenn ein vollstreckbares Urteil aufgrund einer zu zahlenden Schuld vorliegt und der Schuldner immer noch nicht zahlt, gibt es ja für den Gläubiger die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung.

Aber was ist das ganz genau?

Also es gibt ja den "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss". Ist das eine von mehreren Maßnahmen, die unter dem Begriff Zwangsvollstreckung zusammengefasst sind? Muss die Eidesstattliche Versicherung vom Gläubiger extra beantragt werden, insofern der Schuldner diese nicht freiwillig abgibt oder erfolgt eine Eidesstattliche Versicherung im Rahmen des "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses"?. Was gibt es noch für Maßnahmen, die ein vollstreckbares Urteil voraussetzen und dazu führen, dass der Schuldner unter Druck gerät, seine Schuld zu begleichen?

Wenn ein Rechtsanwalt sich einer Zwangsvollstreckungssache annimmt, bekommt der dann in jedem Fall einen Anteil an der eingetriebenen Forderung oder erhält der Anwalt in einer solchen Sache ganz anders sein Geld?

Wann erhält der Schuldner nach der erfolglosen Durchführung der Zwangsvollstreckung einen Eintrag in das Schufa-Register?

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-- Editiert Fragant3210 am 10.07.2013 17:56

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Ist das eine von mehreren Maßnahmen, die unter dem Begriff Zwangsvollstreckung zusammengefasst sind

Ja.

Die EV muss extra beantragt werden. Grundlage des fändungs und Überweisungsbeschlusses ist ja, dass man beispielsweise den Arbeitgeber oder die Konten des Schuldners kennt. Selbige kennt man entweder oder man erfährt sie durch die EV.

Nun, wenn der Schuldner die EV verweigert, kann man beantragen, diese per Haftbefehl zu erzwingen. Wenn der Schuldner falsche Angaben auf der EV macht, kann dies auch eine Straftat darstellen.

Öffnet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht die Tür, kann man weine Wohnungsöffnung beantragen.

Der Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht. Ein Anwalt wird nach RVG abrechnen der bekommt keinen Anteil X, sondern erzeugt zusätzliche Kosten. Allerdings ist wegen der Schadensminderungspflicht fragwürdig, ob man jetzt wirklich noch einen Anwalt einschalten sollte. Auf den Kosten könnte man sitzen bleiben.

Darüber hinaus: Bei der Abgabe der EV landet das beispielsweise im Schuldnerregister und damit ziemlich automatisch in der Schufa. Den Titel selbst kann man bereits vorab und auch jetzt schon der Schufa melden.




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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 10.07.2013 18:21

-- Editiert mepeisen am 10.07.2013 18:23

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:




quote:
Öffnet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht die Tür, kann man weine Wohnungsöffnung beantragen.



Der GV ist , wenn der Zweck es erfordert, berechtigt die Wohnung und die Behältnisse zu durchsuchen und die Türen und die Behältnisse gewaltsam.zu öffnen. Gewalt kann er mit Hilfe der Polizei entgegentreten
Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:
Die Eidesstattliche Versicherung (EV) ist in § 802c ZPO unter der Bezeichnung Vermögensauskunft des Schuldners gesetzlich neu geregelt


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fragant3210
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antworten. Habe noch weitere Fragen:

Ist es so, dass man in NRW einen Antrag auf PKH und Anträge auf die verschiedenen Maßnahmen innerhalb einer Zwangsvollstreckung formlos beim zuständigen Gericht stellen kann oder gibt es einen Zwang bestimmte Mustervorlagen für die Anträge zu verwenden?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heiko Schmidt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

(Werbung editiert)

-- Editiert von Moderator am 12.12.2015 17:36

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Gemeldet wegen Spam. Im übrigen begeht der Anwalt womöglich gewerblichen Betrugs. Wenn er nur 25€ Kosten nimmt, trotzdem aber volle Gebühren von Schuldnern verlangt, täuscht er massivst...

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.03.2016 21:32:27
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 32x hilfreich)

Grade mal die Seite gecheckt. Kann davon nur dringend abraten!

Und dieser angebliche Heiko Schmidt ist wohl nur ein billig bezahlter Student der sich durchs Internet trollt und wahrscheinlich für ein Entgelt unter dem Mindestlohn in verschiedenen Foren immer den selben Mist postet, wie z.B. hier:

http://www.fotos-hochladen.net/uploads/reebigj3qtbm5icg.jpg

- Auf der Homepage werden die Anwälte nicht genannt, welche für den Forderungseinzug ausgewählt werden
- Sie dürfen natürlich schön per Vorkasse zahlen bevor überhaupt etwas gemacht wird
- was das mit den 25 Euro angeht schließe ich mich meinen Vorredner an
- Wenn man schon mit solchen mitteln wie der versuchen muss Werbung zu machen, weil man sich nicht das Geld für richtige Werbung im Internet hat, dann kann man dazu nur eins sagen:


FINGER WEG!

Die komplette Seite wird am Montag der Verbraucherzentrale gemeldet!

-- Editiert von blatt235 am 11.12.2015 22:37

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