Tipps und Tricks bei einer Abmahnung durch einen Onlineshop

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Widerrufsfrist bei Onlineshops 14 Tage? Reagieren Sie richtig!

Tipps und Tricks bei einer Abmahnung durch einen Onlineshop

„Bei einem eingerichteten Onlineshop besteht keine Vermutung dafür, dass dessen Inhaber auch Gewerbetreibender und damit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt ist."

Das Thema Abmahnungen ist inzwischen kaum einem Gewerbetreibenden entgangen. Wer seine Internetpräsenz oder seine Angebotsseiten nicht der aktuellen Rechtsprechung anpasst, der kann schnell Opfer einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Konkurrenten werden.

1. Abmahnung durch einen Onlineshop

Unterstellt Sie verkaufen Ihre Waren bei Ebay und gegeben in der Widerrufsbelehrung eine Frist von 14 Tagen an. Daraufhin erhalten Sie von einem Onlineshopbetreiber eine kostenpflichtige Abmahnung und werden innerhalb kurzer Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie stellen fest, dass der Shopbetreiber selbst eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gewährt. Wie können Sie auf die Abmahnung reagieren?

Wichtig ist, dass Sie auf jeden Fall darauf reagieren und die Fristen nicht ungenutzt verstreichen lassen. Lassen Sie sich beraten und klären Sie folgende Fragen:

  • Liegt überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vor?
  • Handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung?
  • Wurden die Formvorschriften eingehalten?
  • Gibt es Anzeichen für einen Missbrauch?
  • Sind die geforderten Gebühren angemessen?
  • Ist die Vertragsstrafe angemessen?

Beachten Sie, dass Sie an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden sind und der Abmahner die Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß verlangen kann. Es besteht keine Verpflichtung, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form zu unterschreiben.

Verstoß des Shopbetreibers?

Viele meinen, der Shopbetreiber verstoße selbst durch Angabe der 14-tägigen Frist gegen die Informationspflichten und könne daher abgemahnt werden. Entscheidend ist, wie es zum Vertragsschluss kommt.

  1. a) Vertragsschluss bei Ebay

    Der Vertragsschluss erfolgt durch Angebot und Annahme. Mit Einstellen des Artikels gibt der Verkäufer ein Angebot ab. Von einem Rechtsbindungswillen des Verkäufers ist hier auszugehen (BGH NJW 2005, 53 ff.). Durch Abgabe des Gebotes wird das Angebot angenommen. Ist die Auktion beendet, so ist ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Da der Käufer erst nach Vertragsschluss feststeht, beträgt die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 BGB einen Monat (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06; OLG Hamburg, Urteil v. 24. August 2006, Az. 3 U 103/06).

  2. Vertragsschluss bei Onlineshops

    Die Situation ist meist die Folgende: In einem Onlineshop werden Artikel angeboten, die der Kunde durch anklicken in seinen elektronischen Warenkorb legen und anschließend zu Kasse gehen kann. Die AGB müssen durch Anklicken bestätigt werden und die Bestellung wird durch den Button „Abschicken" vollendet. Sie erhalten eine E-Mail mit der getätigten Bestellung.

    Durch Einstellen der Artikel gibt der Shopbetreiber – anders als bei Ebay – kein Angebot mit Rechtsbindungswillen ab, sondern fordert lediglich eine unbestimmt Anzahl von Personen dazu auf, ein Angebot abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Das Angebot wird also erst mit dem Abschicken der Bestellung abgegeben. Der Shopbetreiber muss dieses Angebot erst annehmen, damit es zum Vertragsschluss kommt.

    Übermittelt der Shopbetreiber per E-Mail die Bestellung und fügt in der E-Mail seine AGB bei, welche auch die Widerrufsbelehrung enthalten, so beträgt die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 2, 356 BGB zwei Wochen. Der Kunde hat jetzt nämlich die Möglichkeit, diese Belehrung auszudrucken. Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail genügt.

    Somit liegt seitens des Shopbetreibers bzgl. der Widerrufsfrist kein Verstoß vor. Vielleicht aber an anderer Stelle! Lassen Sie von einem Rechtsanwalt die Shopseiten genau prüfen. Fehlerfreie Shops sind die Ausnahme.

2. Tipps zum weiteren Vorgehen

Finden Sie heraus, wer Ihr Abmahner ist. Das Handelsregister ist hier schon meist eine große Hilfe. Die Frage der Dauer der gewerbsmäßigen Tätigkeit ist von entscheidender Bedeutung hinsichtlich des weiteren Vorgehens.

Handelt es sich vielleicht um einen Kleinunternehmer?

Wussten Sie, dass

  • bei einem eingerichteten Onlineshop keine Vermutung dafür besteht, dass dessen Inhaber auch Gewerbetreibender und damit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt ist?

  • sie ergänzende Angaben zur Gewerbetätigkeit verlangen können?

  • der Shopbetreiber Angaben zu seinem Kundenstamm, der Anzahl der Geschäftsvorfälle und Umsatzzahlen machen muss?

  • die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eines Kleingewerbetreibenden missbräuchlich ist, wenn Prozessrisiko und Umsatzzahlen deutlich voneinander abweichen?

  • Sie bei einem Missbrauch gegen den Abmahner einen Kostenerstattungsanspruch haben?

Zahlen Sie nicht voreilig, sondern fordern Sie den Abmahner zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht auf. Ein Anwalt wird Ihnen weitere hilfreiche Tipps geben können.

Wichtig:

Bevor Sie etwas unterschreiben, müssen Sie Ihren Internetauftritt den gesetzlichen Vorgaben anpassen. Teilweise kann es auch klüger sein, gar keine Unterschrift zu leisten.

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Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Hinweis: Seminar „Risiken für gewerbliche Verkäufer im Onlinehandel" vom 19. bis 23.3.2007. Mehr unter: www.ragerstel.de

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen, E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 36 29 32