Tippfehler in Artikelbezeichnung und Beschreibung -- Welche Bedeutung hat dies für den Kaufvertrag?

26. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
johnnychrs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tippfehler in Artikelbezeichnung und Beschreibung -- Welche Bedeutung hat dies für den Kaufvertrag?

Hallo,

ich habe bei ebay über die Preisvorschlagen-Funktion einen Artikel (Funk-Mikrofon + Receiver gekauft.

In Beschreibung und Bezeichnung wird ein Shure PG 58 Funkmikrofon + P 4 Reciever angeboten.
Um mich (bin Laie, mein Sohn wünschte sich ein Funk-Mikrofon zum Geburtstag) über das Gerät zu informieren, gab ich bei google.de "Shure P4 Receiver" ein. Und bin dabei auf ein Gerät gestoßen, das vollständig SLX4 / P4 heißt. Da ich keinen weiteren Reciever von Shure entdecken konnte, der den Zusatz P4 trägt, bin ich davon ausgegangen, dass nur der SLX4 / P4 gemeint sein kann. Es gibt noch zu dem Reciever passende Mikrofone, Sender etc. die dann SLX1 / P4, SLX2 / P4 , SLX3 / P4 heißen. Somit bin ich davon ausgegangen, dass das SLX4 in der Beschreibung entbehrlich wäre, da ich davon ausging, dass damit lediglich deutlich gemacht wird, dass es der Reciever und kein Mikrofon/Sender der P4 Serie gemeint ist.

Nach dem Kauf ist nun meinem Partner über die Artikelabbildung aufgefallen, dass auf dem Foto der SLX4 / P4 gar nicht abgebildet ist. Nachforschung ergab, dass wahrscheinlich der Shure PG4 Reciever gemeint sein muss. Diese Vermutung wurde mir vom Verkäufer bestätigt.

Meine Frage wäre nun, ob aufgrund der aus meiner Sicht missverständlichen Beschreibung der Kaufvertrag nun rechtens ist oder nicht. Der Verkäufer besteht auf Bezahlung des Artikels:

"Hallo, ich bitte sie nun umgehend sofort zu zahlen. Nachdem ich mich gestern anwaltlich (immer gut wenn man eine große Familie hat, die man an Weihnachten sieht) beraten habe lassen und ich nun weiß, dass trotz eines fehlenden Buchstabens sie mir eine "Vertragserfüllung schulden". Die Foto´s + die Beschreibung sind eindeutig und können nicht mit einer anderen Funkserie (wie von ihnen behauptet SFX - Serie) verwechselt werden. --> Ausrede?"

Zur Vorgeschichte ist noch wichtig zu erwähnen, dass ich nachdem ich das Preisvorschlagen-Angebot gemacht hatte, stattdessen doch lieber bieten wollte und dies auch tat. Was mir nicht auffiel, war, dass der Verkäufer einen zweiten Artikel eingestellt hatte mit gleicher Beschreibung und sehr ähnlichem Foto. Beides unterschied sich (in der Artikelbeschreibung bei gleichlautender Artikelbezeichnung) darin, dass statt von Mikro 1, von Mikro 2 die Rede war und die Aufkleber auf dem Mikrofon die Aufschrift MIC 1 bzw. MIC 2 tragen. Somit blieb mein Sofort-Kaufen-Angebot offen und der Verkäufer hat dieses bestätigt. Ich selbst war jedoch davon ausgegangen, dass durch mein Gebot die Willenserklärung für das Sofort-Kaufen-Angebot aufgehoben wäre.

Versuche, den Kauf in Einvernehmen mit dem Verkäufer rückgängig zu machen blieben erfolglos. Das zweite Angebot, auf das ich das Gebot abgegeben hatte, wurde übrigens vom Verkäufer komplett herausgenommen und komplett neu, nun mit korrekter Beschreibung und Bezeichnung eingestellt.

Mit freundlichen Grüßen
I. M.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo, da hat der "Anwalt" völlig Recht das Sie den Vertrag zu erfüllen haben, aber auch der Verkäufer hat den Vertrag zu erfüllen.

Sprich der hat genau das Gerät zu liefern das er unter der Typenbezeichnung angepriesen hat. Sollte dieses Gerät abweichen besteht ein Mangel.

Am besten Sie stellen mal die Artikel/Ebay-Nummer ein, dann kann man das wesentlich besser beurteilen.

Die beendeten Auktionen sind ja nicht gelöscht, die kann man wenn man sie auf "Beobachten" hatte noch mindestens 90 Tage aufrufen und unter der Suche imho noch 15 Tage finden. Also erstmal ran ans "Beweise" sichern das der Fehler auf seiten des Verkäufers liegt.

Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

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#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von johnnychrs):
und ich nun weiß, dass trotz eines fehlenden Buchstabens sie mir eine "Vertragserfüllung schulden"

Das ist im Endeffekt völlig Quark. Wie Fulgora richtig geschrieben hat, hat auch der Verkäufer das beschriebene Gerät zu liefern. Da das nicht existiert, ist eine Unmöglichkeit der Lieferung gemäß §275 BGB gegeben. Damit entfällt natürlich auch die Pflicht zur Gegenleistung für den Käufer... vielmehr hat er sogar unter Umständen Schadenersatzansprüche.

Zudem kommt noch eine Irrtumsanfechtung gemäß §119 BGB in Frage. Eine Solche würde ich noch nachschieben.

Ich habe so meine Zweifel, dass der angebliche Anwalt in der Familie (den es eher nicht gibt, jeder vernünftige Anwalt würde dazu raten, die Sache auf sich beruhen zu lassen) danach noch zu einem Prozess rät.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

da der Verkäufer 2 fast baugleiche Geräte anbietet liegt der Verdacht nahe, dass er gewerblich tätig ist.
Außerdem scheint es sich bei den Geräten um Profiequipment zu handeln. Wenn es nun auch professionell eingesetzt wurde (als Musiker gegen Bezahlung, in einer Disco oder Bar etc.), dann könnte auch das gewerblich gewesen sein.

Wenn sich dieser Verdacht weiter festigen lässt kann der Vertrag einfach widerrufen werden, Punkt.

Zitat:
und ich nun weiß, dass trotz eines fehlenden Buchstabens sie mir eine "Vertragserfüllung schulden".
Das ist korrekt, gilt aber für beide Seiten, sprich: Er hat einen P4 Receiver zu liefern (komplett wie vom Hersteller angeboten, also mit Mikro und SLX4 - was immer das genau ist), ein PG4 Receiver reicht nicht.
Er könnte sich dann vielleicht auf einen Irrtum berufen, aber das wäre ja in deinem Interesse.

Zitat:
Das zweite Angebot, auf das ich das Gebot abgegeben hatte, wurde übrigens vom Verkäufer komplett herausgenommen und komplett neu, nun mit korrekter Beschreibung und Bezeichnung eingestellt.
Warst du zu dem Zeitpunkt des Abbruchs noch Höchstbietender?
Daraus könnte man nämlich herleiten, dass er selber offenbar kleinere Tippfehler als so schlimm ansieht, dass er solche Auktionen wegen Irrtum abbrechen darf. Letztendlich würde er sich damit widersprechen (entweder ist es ein Grund für einen Irrtum, oder eben nicht).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Da das nicht existiert, ist eine Unmöglichkeit der Lieferung gemäß §275 BGB gegeben. Damit entfällt natürlich auch die Pflicht zur Gegenleistung für den Käufer... vielmehr hat er sogar unter Umständen Schadenersatzansprüche.


Das wären aber schon sehr besondere Umstände, wenn der K durch Nichtlieferung eines gar nicht existierenden Produktes einen Schaden haben sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Was ist daran be

Zitat (von TheSilence):
Zitat:Da das nicht existiert, ist eine Unmöglichkeit der Lieferung gemäß §275 BGB
gegeben. Damit entfällt natürlich auch die Pflicht zur Gegenleistung für den Käufer... vielmehr hat er sogar unter Umständen Schadenersatzansprüche.

Das wären aber schon sehr besondere Umstände, wenn der K durch Nichtlieferung eines gar nicht existierenden Produktes einen Schaden haben sollte.


Was ist daran besonders?

Angenommen man bietet Gerät mit Typenbezeichnung Xy1 an und es wird in der Artikelbschreibung z.B. mit WLAN angepriesen. WLAN hat aber nur Gerät Xy2.

Dann ist eben die Frage ob der Verkäufer evtl. die Mehrkosten zu tragen hätte.
Xy1 ist mit WLAN nicht existent, wenn aber der Käufer das als Argument für den Kauf bezeichnet, dann könnte er Glück haben und der Verkäufer muss Gerät Xy2 liefern. Hatte ich gerade letztes Jahr mit nem Tablet uns Saturn als Verkäufer.


http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=478829

Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Das ist aber schon Sachverhaltsquetsche.
Eher ist die passende Analogie, daß jemand einen "Porsche 922" anbietet. Den gibt es nicht, also wo ist der Schaden, wenn der VK nicht erfüllen kann?

Was man evtl. konstruieren könnte ist Vertrauensschaden (im Vertrauen auf einen wirksamen Kaufvertrag über ein Kfz ist einem ein "Schnäppchen" an anderer Stelle entgangen), da hapert es aber oft am Beweis.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Nein, der Sachverhalt ist fast identisch.

Es ist das zu liefern was in der Auktion angeboten wurde:
Eben:


Zitat:
Shure PG 58 (MIKRO 1)
mit Empfangseinheit P 4


Und da P4 nur das Frequenzband betitelt ist ein P4 Receiver zu liefern.
Frequenzband P4: 702 - 726 MHz

ob das dann der gewünschte Shure SLX 4 / P4 ist, das ist eine andere Sache. Aber der PG4 ist definitiv eine andere Frequenz nämlich 536 MHz to 865 MHz.




http://www.ebay.de/itm/Shure-PG-58-Funkmikrofon-P-4-Reciever-/191759380858?hash=item2ca5bff17a%3Ag%3AY88AAOSwp5JWbchQ&nma=true&si=W2snObvcncmbifp1RSCauV2KMEQ%253D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557


-- Editiert von Fulgora am 29.12.2015 20:49

Signatur:

Gruss Fulgora
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