Tipp.ag ­ Sind Aktiengesellschaften Pflicht?

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(domain-recht.de) Das Oberlandesgericht Hamburg hat in 2. Instanz im Rechtsstreit um die Nutzung des Zeichens "tipp.ag"bzw. "tipp.AG" die Entscheidung der ersten Instanz bestätigtund ein wenig ergänzt: Die Inhaberin der Domain "tipp.ag" darfdiese nur weiter benutzen, wenn aus der Moramis GmbH die Tipp Aktiengesellschaft wird. (Urteil vom 02.06.2004, Az5 U 162/03)

Die Klägerin, ein Internet-Annahmeservice für die Teilnahme anGewinnspielen, wandte sich gegen die Beklagte, die Inhaberin derDomain tipp.ag ist und hinsichtlich der Nutzung der Zeichen"tipp.ag" in Konkurrenz zur Klägerin steht. Der Rechtsstreitbeschränkt sich nicht auf die Nutzung der Domain, sondern auchauf die Nutzung der Zeichen tipp.ag und tipp.AG als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform. Die Beklagte nutztedieses Zeichen auch auf der Homepage und in PopUp-Werbung, beider ihre Gesellschaftsform nicht deutlich wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nutzung des auf eine Aktiengesellschaft hinweisenden Kuerzels "ag" durch die Beklagte, dieeine GmbH ist, sei in jeder Form irreführend. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als "Abgabegemeinschaft", was man ihrer WebSite entnehmen könne; auf die Gesellschaftsform, einer GmbH, werde der Internetnutzer dort ebenfalls informiert.

Das Landgericht Hamburg sah in seinem Urteil vom 02.09.2003 (Az 312 O271/03) eine Irreführung gemäß §§ 1 und 3 UWG. Mit der Bezeichnung ihrer Produkte täusche die Beklagte die von ihr angesprochenen Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasse damit nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt mit ihrem Angebot in wettbewerblich relevanter Weise näher zu befassen. Die Abkürzung AG werde allgemein als Abkürzung für Aktiengesellschaft verstanden. Dies verfolge die Beklagte auch mit ihrer Form der Werbung. Dass sie an anderer Stelle die eigentliche Rechtsform den Kunden klar macht, reicht nicht aus, den Irrtum angemessen zu korrigieren.

Genau dies bestätigte nun auch das OLG Hamburg, das sich sehrgründlich mit den Fragen der Irreführung und der Verwendung derDomain befasst. Dabei beruft sich der Senat auf die eigene Sachkunde zur Beurteilung des Sachverhalts, zeigt aber auch an absurden Ausführungen, dass das Verständnis für die Dinge desInternet noch nicht ganz ausgeprägt ist. So bei Fragen von Unternehmensnamen und der Einbindung von TLDs in den Namen und derNichteinbindung von Rechtsformbezeichnungen; und die Funktionsweise von Suchmaschinen. Alles Kriterien, die zu einer bedenklichen Argumentation im Hinblick auf die Nutzung der Domaintipp.ag durch die Beklagte führen.

Das OLG Hamburg änderte den Urteilstenor der ersten Instanz dahin ab, dass die Beklagte die Domain tipp.ag benutzen dürfe,soweit sie sich zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt hat.Setzt sich die Sichtweise dieser Entscheidung durch, so werdenzukünftig nur noch Aktiengesellschaften mit unternehmensnamengleichen dotAG-Domains im geschäftlichen Verkehr auftreten dürfen. Privatnutzer bleiben davon verschont.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Die Beklagte erwägt nun eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Quelle: Ulf Stiller

Autor und weitere Infos: domain-recht.de