>Tipp §§ 174, 410 BGB
@crepidula:
erst dringend um korrektur bitten und dann pampig werden, wenn sich jemand tatsächlich die mühe macht...
da kriegt man doch gleich so richtig große lust, eigene korrekturen anzubringen...
naja, beschränk ich mich halt auf den allgemeinen hinweis, dass rechtsanwälte erstens in vielen fällen tatsächlich keine vollmacht vorlegen müssen, respektive eine zurückweisung wegen fehlender vollmacht in gewissen fällen wegen § 242 bgb ausgeschlossen sein kann.
und dass zweitens von den gerichten im rahmen von § 410 bgb keineswegs einheitlich eine originalurkunde verlangt wird.
drittens stellt sich außerdem die frage, was ein schuldner durch solche "spielchen" denn eigentlich gewinnen soll.
im zweifel gewinnt er zwar nämlich etwas zeit, fängt dafür aber auch die zumindest überwiegenden kosten eines eventuellen rechtsstreits. und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein zurückweisungsrecht bestand! das wirkt sich im prozess dann nämlich nur auf etwaig eingeklagte zinsen und hinsichtlich einer eventuellen zug-um-zug-verurteilung aus. nicht aber auf eine (tatsächlich bestehende) hauptforderung.
wie lothar fischer bereits geschrieben hat: viele anwälte lassen sich da gar nicht erst auf langes hinundherschreiben ein, sondern reichen sofort klage ein.
(dies nur, damit sich jetzt kein anderer blind und ohne einzelfallprüfung auf deinen tollen tipp verlässt. das könnte nämlich unter umständen ziemlich teuer werden.)
und noch ein tipp für dich:
schreib doch künftig besser folgendes als schlusssatz:
"sollte ich hier etwas falsches behauptet haben, behaltet das gefälligst für euch. ich bitte aber dringend um applaus für mein tolles posting."
das vermeidet missverständnisse und spart potentiellen antwortern zeit und mühe.
von Chips am 11.02.2004 22:12
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