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Tipp §§ 174, 410 BGB

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Tipp §§ 174, 410 BGB

Meiner Meinung nach muss ein Inkassobüro immer eine Bevollmächtigung / Abtretungsurkunde im Original zusammen mit den Forderungen vorlegen. Ist das nicht der Fall, sollte man umgehend (!) die Forderungen mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß §§ 174, 410 BGB zurückweisen. Eine Kopie oder das Nachreichen der Vollmacht sind nicht rechtskräftig. Also: immer Originalvollmacht und Forderungen zusammen!
Um Zeit zu gewinnen und die Inkassobüros zu nerven, erst Vollmacht anfordern - meist kommt eine Kopie – dann Vollmacht im Original anfordern . Fehlen die Forderungen, wieder zurückweisen. Viel Inkassobüros geben v.a. bei geringen Beträgen schnell auf. Wer nicht zocken will, sollte aber berechtigte Forderungen bei dem bisherigen Gläubiger begleichen, da man so zumindest die Gebühren für das Inkasso spart.
Hinweise des Gläubigers in „letzten Mahnung“, ein Inkassobüro zu beauftragen, genügen dem Abs. (2) der §§ nicht – könnten ja gleich schreiben „ einem Mann in Deutschland“ ! Der neue Gläubiger (Inkassobüro oder RA) müssen detailliert benannt werden. Dann habt ihr Pech gehabt, denn Abs. (1) gilt nicht.
Sollte ich hier etwas Falsches behauptet haben, bitte ich dringend um Korrektur.
Viele Grüße – es gibt immer noch etwas Licht im Tunnel!



von crepidula am 04.02.2004 15:05
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Leider hast Du nicht ganz Recht. Es ist wie folgt:
Ein RA oder Inkassobüro machen die Forderung -zumindest hab ich es noch nie anders erlebt- nie im eigenen Namen, sondern im Namen des Gläubigers geltend. Aus diesem Grund braucht z.B. keine Urkunde gem. § 410 BGB vorgelegt werden. § 174 BGB gilt nur für einseitige Gestaltungserklärungen (z.B. Kündigungen Widerruf o.ä.) und passt auf einen normalen Mahnfall überhaupt nicht.
Zumindest ein RA , i.d.R. aber auch Inkassobüro braucht eine Vollmacht, aus welches sich ergibt, dass der RA/Inkassobüro zur Geltendmachung berechtigt ist nicht vorlegen. Unabhängig davon, dass ein RA Organ der Rechtspflege ist, werden beide die Kenntnisse über Forderunghöhe und Schuldner ja nur von einem haben können, nämlich vom Gläubiger. Dann ist es lebensfremd, überhaupt an eine fehlende Vollmacht zu denken.
Eine Vollmacht (Kopie reicht übrigens) kann allenfalls, sofern sich aus dem Schreiben nichts anderes ergibt, hinsichtlich der Berechtigung zum Geldempfang angefordert werden. ABER: Man verzögert dann die Angelegenheit mit der Folge, dass weitere Zinsen anfallen.
Wenn daher der RA anwaltlich versichert, zur Entgegennahme von geld berechtigt zu sein, darf man dass schon glauben; anders evtl. beim Inkassobüro.



von rama123 am 04.02.2004 20:33
Status: Senior (170 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Was Rama 123 schreibt ist durchaus richtig. Ich möchte ergänzen, dass es durchaus vorkommen kann, dass ein RA wenn der Schuldner auf diese Art und Weise arbeitet ggf. nicht lange herumschreibt, sondern ggf. sofort einen Mahnbescheid beantragt bzw. sofort Klage erhebt. Ob das dann im Sinne des Schuldners ist, möchte ich bezweifeln.


MfG
LoFi


von Lothar Fischer am 05.02.2004 09:22
Status: Junior (99 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Moin moin,
1. Von einem Kollegen weiß ich definitiv, dass er – als Schuldner – von einem Rechtsanwalt!!! erst nach Aufforderung eine Originalurkunde!! gemäß der §§ ... nach ca. einem Monat erhalten hat.
2. Anbei folgendes Zitat:

2. Unwirksamkeit der vorgelegten Vollmacht
2.1. Prophylaktisch weise ich auf folgenden Umstand hin: Die vorgelegten Vollmachten der Nexnet GmbH gegenüber SAF vom 10.10.2001 bzw. die Abtretungsurkunde der dtms vom 19.9. 01 gegenüber der Nexnet GmbH sind auch aus einem anderen Grund unwirksam:
Bei den überlassenen Schriftstücken handelt es sich um mehrfach kopierte Unterlagen, die den Anforderungen an eine Vollmachtsvorlage gem. § 410 BGB nicht entsprechen.
Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99.
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

Quelle: http://forum.computerbetrug.de/posting.php?mode=quote&;p=37163

3. Interessant auch: http://www.internetfallen.de/Dialer/Dialer_bezahlen__/dialer_bezahlen__.html

MfG



von novella am 05.02.2004 16:24
Status: Praktikant (15 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Vielen Dank für die Reaktionen,
und anbei zwei kurze Anmerkungen:
Entschuldige bitte „rama123“ (89!!! Beiträge), aber ist deine Denkweise nicht etwas „lebensfremd“ – um deine Worte zu gebrauchen!?! Hast du noch nie davon gehört, dass sog. „Inkassobüros“ von Hinterbliebenen Geld eintreiben, mit dem vorgeschobenen Grund, der gerade Verstorbene hätte bei der Firma ABC Pornovideos gekauft, diese aber nie bezahlt. Aus Scham und Unkenntnis zahlen die Hinterbliebenen auch noch! Dafür sind u.a. diese §§ verfasst worden (Zum Glück muss ich deine 88 anderen Beiträge nicht lesen!)!
Zweite Anmerkung: Natürlich können Gläubiger die Forderungen an Inkassobüros abtreten (Zession) und nicht nur im Namen des Gläubigers (Vollmacht) tätig werden.
MfG




von crepidula am 09.02.2004 11:22
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
@crepidula:

erst dringend um korrektur bitten und dann pampig werden, wenn sich jemand tatsächlich die mühe macht...

da kriegt man doch gleich so richtig große lust, eigene korrekturen anzubringen...

naja, beschränk ich mich halt auf den allgemeinen hinweis, dass rechtsanwälte erstens in vielen fällen tatsächlich keine vollmacht vorlegen müssen, respektive eine zurückweisung wegen fehlender vollmacht in gewissen fällen wegen § 242 bgb ausgeschlossen sein kann.

und dass zweitens von den gerichten im rahmen von § 410 bgb keineswegs einheitlich eine originalurkunde verlangt wird.

drittens stellt sich außerdem die frage, was ein schuldner durch solche "spielchen" denn eigentlich gewinnen soll.
im zweifel gewinnt er zwar nämlich etwas zeit, fängt dafür aber auch die zumindest überwiegenden kosten eines eventuellen rechtsstreits. und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein zurückweisungsrecht bestand! das wirkt sich im prozess dann nämlich nur auf etwaig eingeklagte zinsen und hinsichtlich einer eventuellen zug-um-zug-verurteilung aus. nicht aber auf eine (tatsächlich bestehende) hauptforderung.

wie lothar fischer bereits geschrieben hat: viele anwälte lassen sich da gar nicht erst auf langes hinundherschreiben ein, sondern reichen sofort klage ein.

(dies nur, damit sich jetzt kein anderer blind und ohne einzelfallprüfung auf deinen tollen tipp verlässt. das könnte nämlich unter umständen ziemlich teuer werden.)

und noch ein tipp für dich:
schreib doch künftig besser folgendes als schlusssatz:

"sollte ich hier etwas falsches behauptet haben, behaltet das gefälligst für euch. ich bitte aber dringend um applaus für mein tolles posting."

das vermeidet missverständnisse und spart potentiellen antwortern zeit und mühe.




von Chips am 11.02.2004 22:12
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
crepidula:
na, zufrieden?
Wenn ich für einen Mandanten Forderungen einziehe und vom Schuldner eine drart unqualifizierte Äußerung erhalten, verschwende ich meine Zeit noch nicht einmal auf einen Mahnbescheid, sondern reiche sofort Klage ein. Dein Tipp ist daher Goldes wert - für den Anwalt, der nun im Prozeß höhere Gebühren - letztlich von Dir zu tragen - erhält.

Wegen meiner anderen Beiträge: Kannst Du überhaupt richtig lesen - und den Sinn verstehen - (also nicht nur die Buchstaben erkennen)?

-- Editiert von rama123 am 12.02.2004 22:23:15


von rama123 am 12.02.2004 22:22
Status: Senior (170 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Also ich finde es immer erstaunlich, dass einige hier im Forum so persönlich werden müssen. Warum nur? Schade eigentlich

Gruß


von Admin100 am 15.02.2004 01:36
Status: Senior (195 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Au, au, au, da hängt sich aber einer weit aus dem fenster, lieber rama123. dein beitrag vom 04.02.04 hat einen großen unterhaltungswert – aber kaum ein satz ist zutreffend. Woher weißt du das alles so genau? Wo steht das, was du behauptest? Ist das dein „rechtsgefühl“? deine denkweise als „lebensfremd“ zu bezeichnen, halte ich noch für höflich ausgedrückt. Und du „chips“ erwähnst, dass „crepidula“ „pampig“ wird. Das sehe ich anders. Gerade du als RA/RAin solltest die zeilen von crepidula richtig lesen. Wo steht dort etwa von „gericht“? und: „in vielen fällen (müssen RA) tatsächlich keine vollmacht vorlegen“ . es geht hier nicht um „viele fälle“. wenn du als RA für die firma abc tätig wirst und von mir geld haben willst (Inkasso), musst du mir eine originalurkunde vorlegen, basta. Oder willst du das bestreiten? lieber rama123, ich gehe zumindest davon aus, dass du – im gegensatz zu crepidula – nicht nur buchstaben erkennen kannst – dann nimm dir doch mal den § 286 BGB vor, vielleicht wird dir dann einiges klarer (dein schrieb vom 12.02.04).
Dich „chips“ würde ich wirklich bitten, uns klar zu machen, was an den behauptungen von crepidula definitiv falsch ist. übrigens: du scheinst ja als RA wirklich in hinblick auf foren engagiert zu sein. Dann würde ich meine zeit nicht in diesem laien-forum verschwenden. Geh mal auf www.wer-weiss-was.de . deine bedenken (rechtsauskunft) -an einer anderen stelle des forums- kann ich nicht nachvollziehen. Mit „geschickter“ formulierung des fragers „ich kenne einen, der kennt einen, der hat...“ lässt sich doch fast alles beantworten.
MfG



von novella am 23.02.2004 23:02
Status: Praktikant (15 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
Hallo zusammen,

ich habe den o.g. Tipp angewandt und folgende Antwort bekommen.

----------------
[...]
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 24.01.06 sowie auf den bisherigen Schriftverkehr.


Ihnen liegt die Vollmacht in Kopie vor. Wir sind nur dazu verpflichtet einem Rechtsanwalt die Vollmacht im Orginal auszuhändigen aber nicht einer Privatperson. Zumal für Sie die Vollmacht in Kopie völlig ausreichend ist. Diese besagt, dass wir berechtigt sind die Forderung gegen Sie einzuziehen auch auf dem gerichtlichen Wege sowie das uns Geldempfangsvollmacht vorliegt usw.

Sie haben sich bereits mit der ersten Mahnung (von dreien) in Verzug befunden uns müssen somit auch die Verzugskosten und Zinsen übernehmen.

[...]

----

In dem Fall geht es konkret darum, dass ich nie eine Mahnung erhalten habe. Das Inkassobüro (Credit Reform) hat mir aber Kopien von den angeblich an mich versandten Mahnungen zukommen lassen. Ich bin der Meinung, das ich nicht in Verzug geraten bin, da ich normaler Weise immer per Bankeinzug bezahle und wenn da mal was schief läuft, die firma mich darüber informieren sollte, bevor ich dann plötzlich Post vom Inkasso bekomme.

Die haben mir weiter im Schreiben einen Vergleich von 30 Euro angeboten. Ich habe eigentlich nicht vor darauf einzugehen.

Seis drum. Ist es denn jetzt richtig, dass die Vollmacht nach §§ 174, 410 BGB nur einem Anwalt ausgestellt werden muß?
Oder schreiben die hier einfach nur Blödsinn?

Wie würdet Ihr reagieren?

VG
Thomas


von thomas78 am 25.01.2006 10:00
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Tipp §§ 174, 410 BGB
--- editiert vom Admin


von guest123-2128 am 25.01.2006 10:33
Status: Unsterblich (4003 Beiträge)
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