Tilgungsfrist Jugendstrafe

17. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
MariMas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsfrist Jugendstrafe

Hallo,

ich wurde 2002 im Alter von 16 Jahren wegen einem kleiner Vergehen zu Sozialstunden verurteilt, und ein Jahr drauf 2003 wegen mehreren Vergehen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung verurteilt.

Da das Ganze nun über 10 Jahre her ist, wollte ich wissen ob noch was im Bundeszentralregister drin steht, worauf ich die Einsicht beantragt habe und auch heute erhalten habe.

Leider stand alles noch drin, sogar die Sozialstunden vom Verfahren 2002. Die Sozialstunden stehen wohl deswegen noch drin, da sie glaub ich auch erst rausgelöscht werden wenn die späteren Verurteilungen getilgt werden.

Leider Versteh ich nun die Tilgungsfristen nicht ganz im Bezug auf die Strafe von 2003.
Hab mir mal das BZRG rausgesucht und mir den §46 durchgelesen, leider werd ich da nicht ganz schlau draus.

1.d) besagt:
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Meinem Verständnis nach würde ich darunterfallen und die Tilgungsfrist wäre sogar nur 5 Jahre?

auch wenn ich unter 2. c) fallen würde, (wobei ich den Zusatz "außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f" nicht verstehe) wären die 10 Jahre doch auch schon abgelaufen?!?!

Vielleicht kann mich hier jemand aufklären....wäre sehr dankbar.

Viele Grüße

-- Editiert MariMas am 17.04.2014 16:48

-- Editiert von Moderator am 18.04.2014 16:39

-- Thema wurde verschoben am 18.04.2014 16:39

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

War die Strafe evtl. nach einem der §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs? Dann siehe Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d.
Dann wären wir bei 10 jahren.

Und dann wäre da ja auch noch der Absatz 3: "(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe."

Macht dann 12 Jahre Tilgungsfrist.

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#2
 Von 
MariMas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für deine Antwort.

Nein die Strafe fällt unter das BtMG, somit gilt auch nicht Abs. 1 Nr. 2 d).

Abs. 3 hatte ich übersehn und auch übersehn hab ich §45 Abs.2 - da gibt es auch nochmal 1 Jahr drauf.

Ich frag mich nur ob ich nun zu $46 Abs.1 Nr.1 d) oder zu Nr. 2 c) zähle..??!!

Danke und Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Eigentlich gibt es nur noch zwei Möglichkeiten,
- wurde die Bewährung widerrufen?
- war bei den mehreren Vergehen doch eines dabei, welches unter die §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 StGB fällt (im Urteil nachlesen!)?



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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