Tilgungsfrist Erweitertes Führungszeugnis §184b

13. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
ASDE
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Tilgungsfrist Erweitertes Führungszeugnis §184b

Hallo,

ich wurde vor über 5 Jahren, mit damals 16 Jahre zu 120 Sozial-stunden (Jugendstrafrecht) verurteilt.

Die Verurteilung lautet versuchter Erpressung und unter anderem auch Besitz Kinderpornografischer Schriften nach §184b.

Ich muss demnächst ein erweitertes Führungszeugnis beantragen und ich bin etwas skeptisch, was die Aufnahme des §184b in das erweiterte Führungszeugnis betrifft.

Ist die Verurteilung nach §184b im erweiterten Führungszeugnis, wenn ja wie lange ist die Tilgungsfrist? Wo kann ich den Antrag auf Löschung / Tilgung stellen oder geschieht das automatisch?

Freundliche Grüße
ASDE

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ist die Verurteilung nach §184b im erweiterten Führungszeugnis <hr size=1 noshade>

Nein.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ASDE
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die beruhigende Antwort.
Wieso eigentlich nicht?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)


Verurteilungen im Jugendrecht, die unterhalb der Jugend(haft)strafe bleiben, also z.B. Sozialstunden, werden nur ins Erziehungsregister, aber nicht ins "richtige" Bundeszentralregister eingetragen (§60 BZRG ).
Und was nicht im "richtigen" Bundeszentralregister steht, kommt nicht ins Führungszeugnis, auch nicht in ein erweitertes.
Das Erziehungsregister wird übrigens am 24. Geburtstag gelöscht (falls bis dahin keine erhebliche Straftat hinzukommt).

Wofür wird das erweiterte Führungszeugnis denn benötigt?



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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