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Tierrecht – Die Haftung des Tierhalters (ein Überblick)

Von Rechtsanwalt Georg Calsow
27.8.2009 | Ratgeber - Tierrecht | 1819 Aufrufe
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Tierhalterhaftung

Teil 2

Schadensverursachung durch ein Tier

Der Schaden muss „durch das Tier“ verursacht worden sein. In Betracht kommen alle Tiere, gleichgültig ob gezähmt oder nicht. Durch ein Tier verursacht ist der Schaden, wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist in jedem Fall gesondert zu bewerten. Zu beachten ist, dass die § 833 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn die Beschädigung von einem unter menschlicher Leitung befindlichen Tier ausgeht, wenn also z.B. die Beschädigung von einem Reitpferd ausgeht, das dem Willen des Reiters gehorcht.

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Rechtsanwalt
Georg Calsow
Berlin Tiergarten

Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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Erforderlich ist eine sog. adäquate Schadensverursachung, dabei ist eine Mitverursachung und eine mittelbar ursächlicher Zusammenhang erforderlich aber auch ausreichend. Danach genügt es etwa, wenn ein Schäferhund auf einen Motorradfahrer zuläuft, dieser sich erschreckt und stürzt wodurch sich der Motorradfahrer verletzt und/oder das Motorrad beschädigt wird.

Für die Haftung für Nutztiere, also für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sind, gilt § 833 S.2 BGB.

Dazu zählen zahme Tiere, die vom Menschen zu seinem Nutzen gehalten werden z.B. Hund Katze, Schwein, Rind und Schaaf. Weiterhin ist erforderlich, dass die Haltung dieser Tiere spezifisch mit der Beruftätigkeit des Halters zusammenhängt und einem der genannten Zwecke dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist einzelfallabhängig.

Der Tierhalter muss, da in § 833 S.2 BGB das Verschulden des Tierhalters vermutet wird, um sich zu entlasten, beweisen, dass er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen gestellt. So sind z.B. bei der Vermietung von Pferden für Ausritte nicht nur geeignete Tierhüter, sondern wohl auch die Auswahl geeigneter Tiere. Bei einem als aggressiv bekannten Hund wird ein Maulkorb erforderlich sein. Welche Vorkehrungen der Tierhalter im Einzelfall zu treffen hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Georg Calsow
Rechtsanwalt

Kürfürstenstraße 23
10785 Berlin
Telefon: 030 - 23005698
Mail: ra.calsow@gmx.de
Homepage: www.ra-calsow.de
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