„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und
Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“
so ist diese Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur Haltung einer Katze. Der Formularmietvertrag
enthielt die Klausel mit o.g. Inhalt, wonach die Katzenhaltung der Zustimmung des Vermieters bedurfte. Die
Klausel ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insgesamt unwirksam, da sie den Mieter gemäß §
307 Absatz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dieses ergebe sich daraus, dass der Mieter durch die
Formulierung der Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könne. Die Formulierung
enthalte dem Wortlaut nach lediglich für Ziervögel und Zierfische eine Ausnahme vom generellen
Zustimmungserfordernis. Die Haltung anderer Kleintiere wie etwas Hamster und Schildkröten sei nach der
Formulierung zustimmungsbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf der Vermieter das
Halten von Kleintieren jedoch nicht verbieten, da dieses in der Regel einem vertragsgemäßen Gebrauch
entspreche. Regelmäßig beeinträchtigen solche Tiere weder die Mietsache noch stören sie die Nachbarn. Zu
den Kleintieren rechne man z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten, somit solche, die in
geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Aufgrund des generellen Ausschlusses für Kleintiere, mit
Ausnahme von Zierfischen und -vögeln, sei die Klausel insgesamt unwirksam, so dass auch das Verbot der
Katzenhaltung nicht wirksam vereinbart worden sei. Fehle es an einem wirksamen Tierhaltungsausschluss
müsse im Einzelfall abgewägt werden, ob z.B. eine Katzenhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauch
entspreche und somit zulässig sei.