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Tierhaltung: Unzulässiger Ausschluss der Tierhaltung sofern nur Ziervögel und Zierfische keiner Zustimmung bedürfen
Seite 1 - vom 04.02.2008

Tierhaltung: Unzulässiger Ausschluss der Tierhaltung sofern nur Ziervögel und Zierfische keiner Zustimmung bedürfen

Der Autor
Per-Hendrik Ipland, Hannover
hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Handelsrecht.
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BGH Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06

Ist in einem Mietvertrag vereinbart,

„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“

so ist diese Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur Haltung einer Katze. Der Formularmietvertrag enthielt die Klausel mit o.g. Inhalt, wonach die Katzenhaltung der Zustimmung des Vermieters bedurfte. Die Klausel ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insgesamt unwirksam, da sie den Mieter gemäß § 307 Absatz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dieses ergebe sich daraus, dass der Mieter durch die Formulierung der Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könne. Die Formulierung enthalte dem Wortlaut nach lediglich für Ziervögel und Zierfische eine Ausnahme vom generellen Zustimmungserfordernis. Die Haltung anderer Kleintiere wie etwas Hamster und Schildkröten sei nach der Formulierung zustimmungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf der Vermieter das Halten von Kleintieren jedoch nicht verbieten, da dieses in der Regel einem vertragsgemäßen Gebrauch entspreche. Regelmäßig beeinträchtigen solche Tiere weder die Mietsache noch stören sie die Nachbarn. Zu den Kleintieren rechne man z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten, somit solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Aufgrund des generellen Ausschlusses für Kleintiere, mit Ausnahme von Zierfischen und -vögeln, sei die Klausel insgesamt unwirksam, so dass auch das Verbot der Katzenhaltung nicht wirksam vereinbart worden sei. Fehle es an einem wirksamen Tierhaltungsausschluss müsse im Einzelfall abgewägt werden, ob z.B. eine Katzenhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauch entspreche und somit zulässig sei.


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