Tiere sind keine Plastiktüten?

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Tierkauf, Tierrechte, Tierschutz und Sachenrecht - wie gehen Gesetzgeber und Juristen rechtlich mit Tieren um?

Tierschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert. Seit 1990 sind Tiere rechtlich keine "Sachen" mehr. Hat sich der Umgang von Juristen mit Tieren seitdem geändert, wie hat die Rechtsprechung auf die neuen Mitgeschöpfe reagiert? 123recht.de im Gespräch mit Rechtsanwältin Claudia Bärtschi zu Tieren und Tierrechten, Sachen, Gewährleistung und Tierheimen.

123recht.de: Seit 1990 sind Tiere rechtlich keine Sachen mehr - auf sie sind aber Vorschriften für Sachen anwendbar. Wer also ein Tier kauft, kann einen "Fehler" oder "Mangel" geltend machen, "Nachbesserung" verlangen oder "Fehlerbeseitigung". Das Tier sollte laut Gesetzgeber als Mitgeschöpf anerkannt werden, gleichzeitig gibt es aber "Tiermängelgewährleistung". Ist das nicht paradox?

Claudia Bärtschi
Rechtsanwältin
Frankfurter Str. 95
34121 Kassel
Tel: 0561 9371 9971
Web: http://www.ra-baertschi.de
E-Mail:
Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Tierrecht

"Tiere sind keine Träger von Rechten"

Rechtsanwältin Bärtschi: Eigentlich schon. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass Tiere auch nach der Einführung von § 90a BGB - der ja die Stellung von Tieren verbessern sollte - keine Träger von Rechten im Sinne des BGB sind.

Rechtsträger sind immer auch Träger von Pflichten. Wer Eigentümer einer Sache sein kann, muss auch die damit verbundenen Pflichten tragen. Ein Hauseigentümer muss zum Beispiel die Verkehrssicherheit seines Hauses sicherstellen und Steuern bezahlen.

Tieren können keine Pflichten (z.B. Unterlassungspflichten) auferlegt werden, denn sie sind nicht in der Lage und haben kein Interesse, einen Pflichtverstoß zu erkennen und zu vermeiden. Sie können nicht verpflichtet werden, Schadensersatz zu leisten, denn sie können kein Vermögen besitzen oder verwalten. Auch können Tiere keine Straftaten nach menschlicher Vorstellung begehen und strafrechtlich richtigerweise nicht belangt werden.

Die Folge davon ist, dass unsere Nutz- und Haustiere rechtlich mit einem Menschen verknüpft werden, den wir als Halter bezeichnen. Dieser übernimmt die Verantwortung für das Tier, für dessen Verhalten und die Folgen, die daraus entstehen können. Im Gegenzug erhält er das Recht, das Verhalten des Tiers zu beeinflussen und dem Tier Regeln und Einschränkungen aufzuerlegen.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass die rechtlichen Regelungen nicht nur Haustiere, sondern auch Nutztiere betreffen. Bei Nutztieren fällt es den meisten Menschen leicht, die Regelungen für Sachen zu akzeptieren. Ein Bauer verkauft seine Schweine an den Schlachtbetrieb, ohne die Interessen der Tiere – auf ein Weiterleben, auf ein Verbleiben im vertrauten Umfeld – zu berücksichtigen.

123recht.de: Aber wie konsequent ist es denn, wenn der Gesetzgeber einerseits Tiere als fühlende Wesen anerkennen will, aber andererseits über Tiere - auch Haustiere - im Gesetz gesprochen und vor Gericht geurteilt wird wie über ein kaputtes Auto?

Rechtsanwältin Bärtschi: Der Gesetzgeber ist hier den einfachen Weg gegangen, indem er zwar die sprachtliche Floskel „Tiere sind keine Sachen" eingefügt hat, die Regelungen für Sachen aber unverändert übernommen hat. Eine Anpassung an tierrechtliche Vorschriften wäre nicht nur in sprachlicher Hinsicht notwendig.

"Häufig kommen tierspezifische Besonderheiten zu kurz"

123recht.de: Im Strafgesetzbuch ist oft von "Tieren, Pflanzen und anderen Sachen" die Rede. Mehrere Paragrafen im BGB beschäftigen sich ausgiebig mit dem Eigentum an einem Bienenschwarm...

Rechtsanwältin Bärtschi: Die Regelung im BGB über Bienenschwärme werden heute mit Schmunzeln zur Kenntnis genommen. Man munkelt, diese Paragraphen wären ein Zugeständnis an eines der Mitglieder der BGB–Kommission gewesen.

Bei Konflikten werden wie erwähnt die Regeln für Sachen angewendet. Dies betrifft bei Zivilrechtsstreiten meistens die Eigentumsübertragung, Gewährleistungsstreitigkeiten und Schmerzensgeld nach tierischen Angriffen. Tierspezifische Regeln finden in Rechtsstreiten um Haustiere kaum Anwendung.
Das bedeutet, dass Tiere zum Beispiel von einem Menschen an den einen anderen weitergegeben werden dürfen. Dabei spielen tierschutzrechtliche Belange in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Eigentlich müsste man sich fragen, ob ein „Verkauf", verbunden mit der Veränderung des Wohnumfeldes, mit den tierischen Interessen in Einklang zu bringen ist. Auch die uneingeschränkte Anwendung des Gewährleistungsrechts und des Sachenrechts ist kritisch zu betrachten. Häufig kommen tierspezifische Besonderheiten zu kurz.

"Es fehlt eine klare gesetzliche Regelung zum Tierüberlassungsvertrag"

123recht.de: Welche gesetzlichen Änderungen wären angezeigt?

Rechtsanwältin Bärtschi: Bei einem Verkauf eines Haustiers wären nach tierischem Empfinden häufig andere Regeln sachgerecht. Ist es richtig, dass Menschen bestimmen, wo ein Tier lebt? Diesbezüglich könnte man zumindest über ein Widerrufsrecht nach einer Eigentumsübertragung nachdenken, so dass ein Halter ein Tier zurückholen kann, wenn er übereilt gehandelt hat.

Ferner fehlt eine klare gesetzliche Regelung zum Tierüberlassungsvertrag. Viele Tierheime geben ihre Tiere über einen „Tierüberlassungsvertrag" an Interessenten ab und behalten sich das Eigentum am Tier vor. Dabei werden dem neuen Halter de facto sämtliche Pflichten eines Halters aufgebürdet, ohne dass er das Recht eines Eigentümers erhält. Dies führt immer wieder zu Problemen. Zum Bespiel dürfen Tierheime Tiere zurückfordern, wenn die Haltungsbedingungen nicht in Ordnung sind. Dies kann dazu führen, dass Tiere mit Vehemenz zurückgefordert werden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen und das Tier in guten Händen gewesen wäre. Das Tierheim übernimmt dann die Rolle, die eigentlich dem Veterinäramt zugedacht war.

Ebenso könnte man über Gewährleistungsregeln nachdenken, die der Handelsware „Tier" als Lebewesen besser entsprechen. Als Züchter eines Hundes zum Beispiel muss man für Mängel einstehen, die erst beim ausgewachsenen Tier erkennbar werden und die der Züchter nicht vorhersehen kann.

"Gesetze haben Schutz des Menschen im Blick"

123recht.de: Wie ging oder geht die Rechtsprechung mit der Gesetzesänderung seit 1990 um? Gibt es sowas wie eine Entwicklung, weg von einer leblosen Sache, hin zu einem fühlenden Wesen?

Rechtsanwältin Bärtschi: Eine solche Entwicklung habe ich nicht feststellen können. Die meisten rechtlichen Regelungen, zum Beispiel auch die Hundegesetze der Länder, haben in erster Linie den Schutz des Menschen im Blick.

123recht.de: Haben Sie dazu Beispiele aus Ihrer eigenen anwaltlichen Praxis?

Rechtsanwältin Bärtschi: Ja, ich hatte mit Fällen zu tun, in denen Hunde aufgrund ihres Verhaltens als gefährliche Hunde eingestuft wurden. Dabei hat das Gericht zwar eine aufwändige Sachverhaltsermittlung vorgenommen, aber es ist keine Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgt, ob das Verhalten des Tiers in dieser Situation artgerecht war. Vielmehr hat das Gericht aufgrund des ermittelten Sachverhalts selbst entschieden. Dies finde ich bedenklich. Ein Sachverständiger hätte genauer prüfen können, ob das Verhalten des Tieres artgerecht war oder eine Tendenz zu einer Gefährlichkeit vorliegt.

123recht.de: "Sind Hunde Plastiktüten?" fragte Rechtsanwalt Karsten Schmidt karikierend bereits 1989. Rechtlich gesehen ist die Antwort also auch heute immer noch: Ja.

Rechtsanwältin Bärtschi: Dazu ein aktuelles Beispiel: Ein Tierheim hatte aufgrund von Anwohnerklagen einen vermittelten Hund zurückgeholt, indem der Halter zur Rückgabe „überredet" worden ist. Als er die „Rückgabe" rückgängig machen wollte, wurde die erneute Herausgabe durch das Tierheim verweigert. Das Gericht stützte die Haltung des Tierheims, da ein rechtlicher Anspruch auf eine sofortige Rückgabe nicht vorliege. Die freiwillige Rückgabe sei für den Halter erstmal bindend. Auf die Frage, ob der Halter das Tier misshandelt habe - er stritt es ab - kam es im Eilverfahren nicht an. Das Argument, dass ein Ortswechsel nicht im Interesse des Tieres liegen könne, war für das Gericht ohne Bedeutung. Der Halter könnte das Tier nur einem langwierigen Herausgabe-Prozess zurückfordern.

"Haltungsbedingungen von Nutztieren weiter verbessern"

123recht.de: Der Gesetzgeber wollte die Gleichstellung von Tieren mit Sachen beseitigen. Wie vereinbar ist das mit der Praxis der heutigen Massentierhaltung?

Rechtsanwältin Bärtschi: Eigentlich ist dies gar nicht vereinbar. Menschen sind, so wie viele Tierarten auch, Fleischfresser und töten Tiere zum Verzehr. Aber die Nutztierhaltung und die Haltungsbedingungen haben mit Gleichstellung und der Betrachtung von Tieren als Mitgeschöpfe nichts zu tun. Es ist zu wünschen, dass der politische Wille wächst, die Haltungsbedingungen von Nutztieren weiter zu verbessern. Allerdings sind damit in der Regel auch Preissteigerungen für Fleischwaren verbunden. Dies muss vom verständigen Bürger und Wähler auch mitgetragen werden.

Die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tiere in der Nutztierhaltung erfolgt hauptsächlich über das Tierschutzgesetz und öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Einführung des § 90a BGB hat hier kaum Auswirkungen.

123recht.de: In Artikel 20 GG ist der Tierschutz als Staatsziel definiert. Sind die deutschen Gesetze zu Tierrechten zeitgemäß?

Rechtsanwältin Bärtschi: Der Auftrag an den Staat gemäß Art. 20a GG richtet sich insbesondere an den Artenschutz und die Schaffung und Erhaltung von Lebensgrundlagen für Tiere. Diesbezüglich wird im Vergleich zu anderen Staaten viel getan. Wichtig ist die Möglichkeit von Naturschutzverbänden, auf baurechtliche Planungen Einfluss zu nehmen und sich im Interesse der Natur einzubringen.

Im Bereich der Nutztierhaltung sind meines Erachtens noch viele Verbesserungen notwendig.

123recht.de: Wir bedanken uns ganz herzlich für das Gespräch.

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