Ausverkauft - keine Tickets mehr für ein Konzert.
Das Phänomen häuft sich, weil sogenannte Ticketserschleicher in Mengen kaufen, um sie wieder teurer zu verkaufen.
Vor allem die guten Plätze.
Folgender Fall: Man kauft sich bei der Bucht 2 Tickets (Originalpreis wären zusammen ca. 140 Euro) für 400 Euro.
Das Konzert fällt aus wegen Krankheit oder was auch immer.
Die Ticketinhaber bekommen das Geld erstattet.
Wie ist das bei so einer Auktion? - Dann würde man ja Verlust machen?
Muss der Verkäufer, der die Tickets überteuert verkauft hat, die Tickets zu dem ersteigerten Preis zurücknehmen?
Er selbst kann sie ja wieder umtauschen zu seinem Einkaufspreis.
Oder muss man als Käufer in den sauren Apfel beißen und bekommt nur die ca. 140 Euro zurück?
Theorie: Tickets für ein Konzert gekauft - Konzert abgesagt - Geld zurück?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Meines Erachtens nach hat man einen Anspruch gegnüber dem Konzertberantsalter i.H.v 140€. Gegenüber dem eigentlichen Verkäufer hat man keinen Anspruch, da dieser seinen Pflichten des Kaufvertrages nachgekommen ist. Man bedenke bei der ganzen Sache, dass ein (gewerblicher) Weiterverkauf der Tickets oftmals in den AGB der Veranstalter ausgeschlossen ist.
Ich vermute mal bei einem Privatverkäufer..ZitatMan kauft sich bei der Bucht 2 Tickets :
Bei einer Auktion hat man den Verkaufspreis selbst bestimmt.ZitatWie ist das bei so einer Auktion? :
Man war doch bereit 260 € Risiko einzugehen...ZitatDann würde man ja Verlust machen? :
Sehe ich nicht. Seine Verpflichtung war die Übereignung der Tickets. Dies wurde getan!ZitatMuss der Verkäufer, der die Tickets überteuert verkauft hat, die Tickets zu dem ersteigerten Preis zurücknehmen? :
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Hier wird, wie mE viel zu oft, pauschal die Verantwortung einseitig verortet.
Im Ergebnis kann man sicher unterschiedlicher Auffassung sein. Wenigstens zu prüfen sind trotzdem folgende Punkte:
Erstens ist daran zu denken, ob nicht der Konzertveranstalter mehr als nur die Rückzahlung des Ticketpreises schuldet. Tatsächlich ist er prinzipiell schließlich zur Leistung verpflichtet. Wenn er diese schuldhaft nicht erbringt, muss er damit leben, wenn der zu ersetzende Schaden in gewissem Maße wächst.
Zweitens könnte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen Buchtverkäufer und Käufer vorliegen. Dann hätte der Käufer ein Rücktrittsrecht. TE könnte, soweit es ihn ohnehin bloß theoretisch interessiert, in diese Richtung weiterforschen; dann muss ich nichts hier herunterschreiben, was schon zur Genüge in Netz und Büchern geschrieben steht. Bei weiteren Problemen uä kannst du ja nachfragen.
Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die hier in Rede stehenden in Mengen kaufenden Ticketerschleicher wohl eher nicht privat handeln.
Hallo,
ich sehe es wie Droitteur. Mindestens muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten. Er hat nämlich die versprochene Leistung nicht erbracht (Leistung ist nicht nur die Lieferung der Tickets, sondern halt der Besuch des Konzertes).
Ob der wiederum den Veranstalter in die Haftung nehmen kann mag ich nicht abschließend beurteilen (ist aber hier auch nicht das Thema).
Irrelevant. Auf gesetzwidrige Klauseln wird man sich nicht berufen können.Zitat:Man bedenke bei der ganzen Sache, dass ein (gewerblicher) Weiterverkauf der Tickets oftmals in den AGB der Veranstalter ausgeschlossen ist.
Stefan
Zitat:dass die hier in Rede stehenden in Mengen kaufenden Ticketerschleicher wohl eher nicht privat handeln.
Leider doch. Sind alle als private Verkäufer unterwegs.
Wobei es ja eigentlich recht offensichtlich ist, dass sie erhebliche gewinnbringend (wieder-)verkaufen.
Das ist unproblematisch. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Verkäufer selbst für nicht gewerblich halten.
ZitatDie Ticketinhaber bekommen das Geld erstattet. :
Ist damit gemeint, daß (nur) die "Ersterwerber" ihr Geld wiederbekommen?
Wenn die Tickets "personalisiert" sind, oder wenn die "Ticketerschleicher" wußten, daß sie ihren Käufer die versprochene Einlaßberechtigung garnicht verschaffen können, weil nur der Ticketersterwerber, nicht aber der jeweilige Ticketbesitzer einlaßberechtigt sein soll - dann könnte der Käufer "eigentlich" bemängeln, daß die Tickets fehlerhaft sind ( wenn sie im Falle einer Konzertabsage bloß vom Ticketersterwerber zurückgegeben werden könnten ), und den Kaufpreis von 400 € zurückfordern.
RK
Zitat:Erstens ist daran zu denken, ob nicht der Konzertveranstalter mehr als nur die Rückzahlung des Ticketpreises schuldet.
Wieso sollte ein Veranstalter mehr schulden als den Original-Preis? Hat er denn den Ticket-Weiterverkauf und allgemein die Spekulation mit Tickets jemals erlaubt?
Zitat:Wenn er diese schuldhaft nicht erbringt, muss er damit leben, wenn der zu ersetzende Schaden in gewissem Maße wächst.
Schadensminderungspflicht §254 BGB . Derjenige, der einen Schaden zu verantworten hat, der haftet auch für diesen Schaden. Wenn ich das Ticket nicht beim Veranstalter beziehe, sondern stattdessen zu überhöhtem Preis bei einem Dritten, wo genau entsteht dann eine Verantwortung des ursprünglichen Verkäufers?
Wenn ich ein Auto, was beim Vertragshändler 5000€ kostet, bei irgendeinem Dritten für 80tsd € kaufe, dann bekomme ich doch bei einem Rückruf auch nur maximal die 5000€ ersetzt vom Vertragshändler und nicht die vollen 80tsd €, die ich irgendeinem Dritten gezahlt habe...
-- Editiert von mepeisen am 23.03.2017 15:56
Inwiefern die Tickets weiterverkauft werden durften, ist natürlich eine Frage für sich. Im Grundsatz aber schuldet der Veranstalter nun mal nicht die Rückzahlung des Tickets, sondern die Veranstaltung.
Das ist etwas anderes als das Beispiel des Autos, denn bei Letzterem wurde in erster Linie Übergabe und Übereignung geschuldet. Diesbezüglich kann der Hersteller keine Pflicht mehr verletzen. Bei der Veranstaltung dagegen ist sehr wohl die Pflichtverletzung noch möglich: Der Veranstalter veranstaltet nicht. Und die Frage, ob er den Schaden zu verantworten hat, liegt dann auch nicht bei der Verursachung des überhöhten Preises, sondern darin, ob er schuldhaft die Veranstaltung nicht veranstaltet.
Ich tendiere ohnehin eher zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und auch der Antwort von RK kann ich viel abgewinnen. Ein Ergebnis wollte ich wie gesagt nicht abgeben, sondern Gedanken ergänzen; ist ja nur eine theoretische Frage.
Hallo,
Weil das immer so ist. Wenn die Ware teurer wird dann wird auch der Schadenersatz höher. Oder etwa nicht?Zitat:Wieso sollte ein Veranstalter mehr schulden als den Original-Preis?
Und natürlich werden auch Nebenkosten geschuldet (z.B. das Storno für das Hotelzimmer welches man schon gebucht hat, oder halt die Provisionen für den Vermittler).
Ich hatte das in #4 schon angedeutet, es gibt grundsätzlich keine Möglichkeit den Weiterverkauf einer Ware zu unterbinden; insbesondere wenn sie nicht personalisiert ist. Das nennt sich Marktwirtschaft, und hat gravierende Vorteil gegenüber der Planwirtschaft.Zitat:Hat er denn den Ticket-Weiterverkauf und allgemein die Spekulation mit Tickets jemals erlaubt?
Stefan
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