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Testament verspätet gefunden - Vorgehen?

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Testament verspätet gefunden - Vorgehen?

Hallo,
peinliche Sache: Testament wurde 4 Monate nach Tod versteckt gefunden. Bei Gericht wurde angegeben "kein Testament vorhanden". Die Wünsche des Erblassers wurden aber trotzdem zu 99% umgesetzt. Auswirkung also gering.

Macht es Sinn bei Lage der Dinge das Testament abzugeben? Fallen neue Erbscheingebühren an?

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von Seufz am 03.05.2011 09:05
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
Rein formal seid Ihr gesetzlich verpflichtet, das Testament abzuliefern. Wenn jedoch alle im Testament Begünstigten einverstanden sind, dann macht das dennoch wenig Sinn.

Problematisch kann es aber werden, wenn einer der Beteiligten in den nächsten Jahren seine Meinung ändert.

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von hh am 03.05.2011 09:15
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
quote:
Problematisch kann es aber werden, wenn einer der Beteiligten in den nächsten Jahren seine Meinung ändert.




Ja, deshalb sollte man auf jeden Fall beim NG abliefern. Schon um einer denkbaren Anzeige wegen Urkundenunterdrückung aus dem Weg zu gehen, § 274 StGB.

quote:
Bei Gericht wurde angegeben "kein Testament vorhanden".


Das ist kein Problem, wenn das Testament erst später gefunden wurde und eben dann erst abgeliefert werden kann.

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von flawless am 03.05.2011 09:59
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
In dem Fall wäre es sogar nachteilig für den "neuen Erben", da er bisher mehr erhalten hat als nach Testament. Meine Hauptsorge wären neue Gebühren für Erbschein. Fallen die bei einer Korrektur/Neuausstellung erneut an oder wurde das durch die erste Zahlung abgedeckt?

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von Seufz am 03.05.2011 10:02
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
quote:
Fallen die bei einer Korrektur/Neuausstellung erneut an oder wurde das durch die erste Zahlung abgedeckt?




An § 2361 BGB führt jedenfalls für das NG kein Weg vorbei, wenn der erteilte Erbschein unrichtig ist.

Siehe § 108 KostO = 1/2 Gebühr. Allein für die Einziehung.

Für die Neuausstellung gilt dann wohl wieder § 107 KostO.

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von flawless am 03.05.2011 10:27
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
quote:
Schon um einer denkbaren Anzeige wegen Urkundenunterdrückung aus dem Weg zu gehen, § 274 StGB.


Dieser Straftatbestand liegt nicht vor, wenn den anderen erben kein Nachteil bei Nichtvorlage entsteht. Auch der § 2339 BGB greift dann nicht.

Es gibt zwar die Ablieferungsverpflichtung nach § 2259 BGB, jedoch ist ein Verstoß dagegen nach meiner Kenntnis nicht mit einer Strafe oder einem Bußgeld belegt, sofern der § 274 StGB nicht erfüllt ist.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann ein dadurch Geschädigter jedoch einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sofern denn überhaupt ein Schaden vorliegt.

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von hh am 03.05.2011 11:18
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>Testament verspätet gefunden - Vorgehen?
Besten Dank für die Informationen!
Das ist noch schwerer zu verdauen als gedacht.
Mehrere hundert Euro nur um dem § gerecht zu werden?
Au weia - das wird eine schwierige Entscheidung.

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von Seufz am 03.05.2011 13:44
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