Hallo Zusammen!
Mein Lebensgefährte hat eine offene Rechnung von ebay für Verkaufsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, aus verschiedenen Gründen (u. a. wurde die Lastschrift zurückgebucht, weil das Konto zunächst nicht gedeckt war). Dann kam ein Schreiben von Tesch-Inkasso, um die Hauptforderung (205,- Euro) nebst Inkassogebühren einzutreiben. Mein Lebensgefährte hat daraufhin die Hauptforderung direkt online an ebay bezahlt, es kam auch eine Bestätigung über den Zahlungseingang.
Das hat er auch in einem Schreiben Tesch Inkasso mitgeteilt.
Jetzt kamen am Samstag zwei Schreiben von Tesch, eins vom 30.03., eins vom 31.03. In beiden steht, dass ein "Teilbetrag" der Forderung
nun eingegangen sei und noch eine Restsumme von 85,20 Euro zu zahlen sei, einmal bis zum 06.04. und einmal bis zum 07.04.17
Aufstellung:
Hauptforderung 205,83 (bezahlt 25.03.17)
Mahnkosten Auftraggeber (also ebay): 13,00 (würde ich noch einsehen, zu bezahlen)
Inkassokosten: 70,20
4,12 % Zinsen auf Hauptforderung: 2,00 (01.01.-25.03.17)
Frage: Müssen die Inkassokosten bezahlt werden? Es geht nicht um die 85,20 Euro, sondern mehr ums Prinzip.
Danke schon mal für eine Antwort.
Tesch Inkasso: Gebühren bezahlen nach Zahlung der Hauptforderung?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Mahnkosten Auftraggeber (also ebay): 13,00 (würde ich noch einsehen, zu bezahlen)
Ich nicht. eBay mahnt nur per eMail, richtig? eMails verursachen aber keine Kosten bzw. nur in einem nicht messbaren Bereich.
Was ist denn in der Hauptforderung schon alles mit eingerechnet? Sind da schon weitere Mahngebühren und insbesondere Rücklastschriftkosten mit dabei?
Ansonsten: Hat man die Mahnungen denn überhaupt erhalten?
-- Editiert von mepeisen am 03.04.2017 16:33
Hallo mepeisen,
stimmt, es kamen zwar Mahnungen, aber die kamen online als Nachricht direkt bei eBay. Es waren zwei oder drei.
Also wenn ich das richtig sehe, sind in der Hauptforderung nur die Verkaufsgebühren enthalten, sonst nichts weiter.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann könnte man sich streng genommen auf den Standpunkt stellen, dass keine messbaren Mahngebühren angefallen sind. Ggf. wären neben der Hauptforderung nur noch ein paar Cent Zinsen offen.
Ok, danke für die Antworten. Wir schauen mal, was wir machen. Ich weigere mich einfach, einem Inkassobüro Geld in den Rachen zu werfen, das denen nicht zusteht.
So, es wurden nun 20 Euro bezahlt an Tesch, denn ich hatte im Internet eine Tabelle gefunden, nachdem ein Inkassobüro auch nicht mehr Gebühren darf als ein Anwalt, wenn er tätig werden würde. Das wären incl. Märchensteuer 17,- . Plus Porto für 2 oder 3 Briefe gab es dann 20,- Euro für Tesch.
Nun kam natürlich ein Schreiben von denen, in dem sie darauf hinweisen, dass sie als registriertes Inkassounternehmen aus Verzugsgesichtspunkten berechtigt sind, Inkassokosten geltend zu machen. Und sie weisen darauf hin, dass sie nach § 4 Abs. 5
des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) außergerichtliche Inkassokosten, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung geltend machen dürfen. Die zulässige Regelgebühr bewege sich gem. § 4 Abs. 5 EGRDG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG bei 1,3.
Sie hoffen damit den Sachverhält geklärt zu haben und erwarten die noch offenstehende Forderung bis zum 21.04.
Wie gesagt, 20 Euro hat mein Lebensgefährte überwiesen. Damit wären lt. Forderungsaufstellung noch rund 65 Euro offen. Zahlen oder nicht zahlen? Das ist hier die Frage...
Zitat:Zahlen oder nicht zahlen? Das ist hier die Frage...
...nicht zahlen.
Das Inkasso soll nachweisen, dass sie die Rechtsdienstleistung auch Dir gegenüber erbracht hat,
welche eine 1.3 Gebühr auslöst. Das Zahlen der 0.3 Gebühr ist für das Tun und Handeln des Masseninkassos meiner Meinung nach völlig ausreichend.
-- Editiert von hausfrau66 am 18.04.2017 16:30
ZitatSo, es wurden nun 20 Euro bezahlt an Tesch, denn ich hatte im Internet eine Tabelle gefunden, nachdem ein Inkassobüro auch nicht mehr Gebühren darf als ein Anwalt, wenn er tätig werden würde. Das wären incl. Märchensteuer 17,- . Plus Porto für 2 oder 3 Briefe gab es dann 20,- Euro für Tesch. :
Sowas passiert, wenn man glaubt Tabellen auch pauschal immer auf den eigenen Einzelfall anzuwenden.
Zitat:Nun kam natürlich ein Schreiben von denen, in dem sie darauf hinweisen, dass sie als registriertes Inkassounternehmen aus Verzugsgesichtspunkten berechtigt sind, Inkassokosten geltend zu machen. Und sie weisen darauf hin, dass sie nach § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) außergerichtliche Inkassokosten, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung geltend machen dürfen. Die zulässige Regelgebühr bewege sich gem. § 4 Abs. 5 EGRDG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG bei 1,3.
Sie hoffen damit den Sachverhält geklärt zu haben und erwarten die noch offenstehende Forderung bis zum 21.04.
Dann teile denen mit, dass Du Dich deren falscher Rechtsmeinung nicht anschließt, weil eine Mahnung nur ein einfaches Schreiben nach 2301 ist und ihr Mandat offensichtlich einen nicht notwendigen und zu umfangreichen Auftrag erteilt hat. Eindeutig mitteilen, es gibt keinen Cent mehr gibt, man die Kommunikation einstellt und einem Mahnbescheid in jedem Fall widerspricht.
-- Editiert von Xipolis am 19.04.2017 04:15
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