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Terrorismus: Harte Strafen für Trittbrettfahrer
Seite 1 - del vom 16.10.2001

Terrorismus: Harte Strafen für Trittbrettfahrer

Nachahmer müssen auch mit Schadenersatzforderungen rechnen

Bombendrohungen oder Briefe im Kanzleramt, die den Anschein eines Anschlags erwecken sollen, um Rettungskräfte zu beschäftigen und Angst zu schüren, sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern höchst kriminell. Schlechte Scherze durch vorgetäuschte Milzbrand-Briefe oder Bombendrohungen von so genannten Trittbrettfahrern können nicht nur sehr teuer werden, sondern sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. So droht z.B. der Straftatbestand § 145 StGB für den Missbrauch von Notrufen oder wegen der Vortäuschung einer gemeinen Gefahr oder Not eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an. Daneben kann den Scherzkeks auch noch eine saftige Schadenersatzklage erwarten, wenn aufgrund der Fehlmeldung umfangreiche Abwehrmaßnahmen getroffen wurden.

Nachahmer von Terroristen spielen nicht nur mit den Ängsten der Bevölkerung, sondern auch mit Gegenmaßnahmen der Behörden. Die Betätigung von Feuermeldern oder SOS-Zeichen trotz Fehlens der Unglücksvoraussetzung wider besseres Wissen sind deshalb strafbar. Dazu gehört auch eine Bombendrohung oder das Liegenlassen eines Briefumschlags mit Material, dass in Zeiten der Bedrohung durch internationalen Terrorimus auf einen Anschlag schließen lässt und zwangsweise die Mobilisierung von Einsatzkräften nach sich zieht.

Sind bei den anschließenden Rettungsmaßnahmen des Staates Spezialeinheiten, Feuerwehr und dergleichen vor Ort, dann kann man von einem teuren Einsatz ausgehen, der vom Täter erstattet werden muss. Schnell ist man bei derartigen Einsätzen im sechsstelligen Kostenbereich. In den allermeisten Fällen wissen die Täter nicht einmal, dass sie ein Strafgesetz erfüllen.



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Terrorismus: Harte Strafen für Trittbrettfahrer
Missbrauch von Notrufen sowie Androhen, Vortäuschen oder Ankündigen von Straftaten


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Wolfram Geyer, München
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Arbeitsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Erbrecht, Familienrecht.
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